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Beschluss

2 Rb 21 Ss 699/20

OLG Karlsruhe 2. Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2020:1228.2RB21SS699.20.00
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Leitsätze
1. Der Staatsanwaltschaft steht gegen eine im selbständigen Einziehungsverfahren nach dem OWiG durch Urteil ergangene "Negativentscheidung" (Absehen von einer Einziehungsanordnung oder Festsetzung eines geringeren Betrages als beantragt) das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gem. §§ 87 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5, 46 Abs. 1 OWiG, §§ 436 Abs. 2, 434 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG zu, wenn im Einziehungsbescheid die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von mehr als 600,- EUR festgesetzt oder dies von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war.(Rn.11) 2. Überblick über die bisher in der Rechtsprechung und im Schrifttum hierzu vertretenen Auffassungen.(Rn.12) 3. Auch in einem Einstellungsurteil wegen Verjährung nach § 260 Abs. 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG sind die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Verfahrenshindernisses in einer vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbaren Weise festzustellen und zu begründen (vgl. BGH Urteil vom 19. Oktober 2010 - 1 StR 266/10, NJW 2011, 547 m.w.N.).(Rn.27)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Z vom 3. August 2020 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Z zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Staatsanwaltschaft steht gegen eine im selbständigen Einziehungsverfahren nach dem OWiG durch Urteil ergangene "Negativentscheidung" (Absehen von einer Einziehungsanordnung oder Festsetzung eines geringeren Betrages als beantragt) das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gem. §§ 87 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5, 46 Abs. 1 OWiG, §§ 436 Abs. 2, 434 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG zu, wenn im Einziehungsbescheid die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von mehr als 600,- EUR festgesetzt oder dies von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war.(Rn.11) 2. Überblick über die bisher in der Rechtsprechung und im Schrifttum hierzu vertretenen Auffassungen.(Rn.12) 3. Auch in einem Einstellungsurteil wegen Verjährung nach § 260 Abs. 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG sind die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Verfahrenshindernisses in einer vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbaren Weise festzustellen und zu begründen (vgl. BGH Urteil vom 19. Oktober 2010 - 1 StR 266/10, NJW 2011, 547 m.w.N.).(Rn.27) 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Z vom 3. August 2020 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Z zurückgewiesen. I. Mit Einziehungsbescheid des Hauptzollamtes Z. vom 15.08.2018 wurde gegen die Einziehungsbeteiligte XY GmbH, Geschäftsführer A, im selbständigen Einziehungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen § 16 Abs. 1 Nr. 1a i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) i.V.m. § 29a OWiG die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 100.000,00 Euro angeordnet. Das gegen den Betroffenen A eingeleitete Bußgeldverfahren war zuvor gem. § 47 OWiG eingestellt worden. Dem Einziehungsbescheid lag der Vorwurf zugrunde, der Geschäftsführer der Einziehungsbeteiligten habe im Zeitraum vom 23.06.2014 bis 29.11.2014 zumindest zwei Leih-Arbeitnehmer von einer Firma Bau K mit Sitz in V/Ungarn zu einem Rechnungsbetrag von insgesamt 68.000 EUR (Tatkomplex 1) und im Zeitraum vom 01.12.2014 bis 31.12.2016 zumindest zwei Leih-Arbeitnehmer von einer Firma M mit Sitz in W/Ungarn zu einem Rechnungsbetrag von insgesamt 161.900 EUR (Tatkomplex 2) entliehen, wohl wissend, dass die genannten Verleiher-Firmen nicht über die gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügten und diese auch nicht angezeigt hatten. Gegen den der Einziehungsbeteiligten am 20.08.2018 zugestellten Bescheid hat diese mit am 29.08.2018 beim Hauptzollamt Z eingegangenem Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom 28.08.2018 Einspruch eingelegt. Nach Eingang der Akten beim Amtsgericht Z am 27.11.2018 hat dieses – nach zahlreichen Terminbestimmungen und -verlegungen und nach zwischenzeitlicher Aussetzung einer am 15.10.2019 begonnenen ersten Hauptverhandlung aufgrund der sodann am 20.07. und 03.08.2020 durchgeführten Hauptverhandlung mit Urteil vom 03.08.2020 „den Einziehungsbescheid des Hauptzollamtes Z vom 15.08.2018 aufgehoben“. Aus den Gründen des Urteils geht hervor, dass nach Auffassung des Amtsgerichts bereits vor Urteilserlass gem. § 33 Abs. 3 OWiG absolute Verfolgungsverjährung eingetreten war, da „dem Geschäftsführer der Einziehungsbeteiligten nur eine fahrlässige Begehungsweise nachgewiesen werden“ könne. Im Hinblick auf die fahrlässige Begehungsweise halbiere sich die „Verjährungszeit“ von drei Jahren auf eineinhalb Jahre. Da die dem Einziehungsbescheid zugrundeliegenden Ordnungswidrigkeiten bereits „im Jahre 2016 beendet“ gewesen seien, sei das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist (drei Jahre) vergangen und damit inzwischen absolute Verfolgungsverjährung eingetreten (§ 33 Abs. 3 OWiG). Damit hat das Amtsgericht das Verfahren der Sache nach – auch wenn es dies im Tenor nicht so bezeichnet hat - wegen eines vermeintlichen Verfahrenshindernisses durch Urteil eingestellt (vgl. §§ 46 Abs. 1 OWiG, 260 Abs. 1 und 3 StPO). Gegen das in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft - welche in der Hauptverhandlung die Einziehung von 100.000.- Euro beantragt hatte - am 03.08.2020 verkündete Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit am04.08.2020 eingegangenem Schreiben - entsprechend der vom Amtsrichter erteilten Rechtsmittelbelehrung - Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt und zugleich das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde eingelegt, die sie nach am 24.08.2020 erfolgter Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils mit Schrift vom selben Tag begründet hat. Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Z vom 03.08.2020 gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zuzulassen, auf die Rechtsbeschwerde hin das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Z zurückzuverweisen. Die Überprüfung des Urteils sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das Amtsgericht habe – ohne auf seine diesbezügliche Rechtsauffassung zuvor hinzuweisen – die Verjährungsvorschriften grundlegend falsch angewendet. Jedenfalls hinsichtlich des zweiten Tatkomplexes, der erst am 31.12.2016 beendet gewesen sei, wäre auch bei Annahme von lediglich fahrlässiger Begehungsweise absolute Verfolgungsverjährung erst am 31.12.2020 eingetreten. Abgesehen davon sei das Amtsgericht zu Unrecht von einem bloß fahrlässigen Verstoß des Geschäftsführers ausgegangen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat am 20.10.2020 beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen. Die Einziehungsbeteiligte hatte hierzu rechtliches Gehör. Mit Schriftsatz vom 29.10.2020 hat sie beantragt, den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen, da die Einziehungsbeteiligte – entgegen §§ 80 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 80 Abs. 2 Nr. 2 OWiG – nicht von einer Ordnungswidrigkeit „freigesprochen“ worden sei (der Einziehungsbescheid sei vielmehr aufgehoben worden) und von der Staatsanwaltschaft weder ein „Bußgeldbescheid“ von mehr als 150,00 Euro noch ein „Strafbefehl mit einer Geldbuße von mehr als 150,00 Euro“ beantragt worden sei, sondern die „Einziehung des Wertes von Taterträgen“. Eine analoge Anwendung von § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG sei unzulässig. Aus den gleichen Erwägungen sei auch die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 OWiG unzulässig. „Ergänzend und höchst hilfsweise“ wurde mit einem am 13.11.2020 eingegangenen Schreiben zudem ausgeführt, das Urteil beruhe jedenfalls nicht auf dem Rechtsfehler, weshalb die Rechtsbeschwerde nicht nur unzulässig, sondern auch unbegründet sei. Feststellungen für einen konkreten Fahrlässigkeitsvorwurf hätten nicht getroffenen werden können. II. Die statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat - zumindest vorläufig - Erfolg. Das Urteil hält der sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist gemäß §§ 87 Abs. 3 S. 2, Abs. 5, 46 Abs. 1 OWiG, §§ 436 Abs. 2, 434 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 OWiG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Staatsanwaltschaft, die in der Hauptverhandlung auf die Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe von 100.000 EUR angetragen hatte, steht gegen das im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß §§ 260 Abs. 1 und 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG ergangene Einstellungsurteil des Amtsgerichts das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gem. § 87 Abs. 3 S. 2, Abs. 5, 46 Abs. 1 OWiG, §§ 436 Abs. 2, 434 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 OWiG zu (vgl. BGH, NJW 1963, 1116 und BGH, Beschluss vom 18.06.2020 - 1 StR 95/20, juris = NStZ-RR, 322; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.12.2008 - 1 Ss 679/08 = BeckRS 2009, 4684; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.03.2016 - Ss (Bs) 45/2015 (23/15 OWi) = BeckRs 2016, 6454 und - soweit ersichtlich - zuletzt OLG Köln, Beschluss vom 19.02.2020 - 1 RBs 360/19 = NZV 2020, 371; sowie Fromm, Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz und Verfallsanordnungen nach § 29 a OWiG in NZA 2017, 693; a.A., gestützt auf eine Entscheidung des OLG Koblenz vom 26.10.2009 - 1 SsRs 25/09 –, juris = NStZ-RR 2010, 154, Korte, Aus der Rechtsprechung zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, NStZ 2011, 23). Zwar hatten das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Beschluss vom 02.08.1990 (1 Ss 402/90, Die Justiz 2009, 107) und, im Anschluss daran, das Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluss vom 26.10.2009 (1 SsRs 25/09, NStZ-RR 2010, 154) die gegenteilige Rechtsauffassung vertreten und postuliert, dass sich „aus dem Regelungszusammenhang der §§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, 80 Abs. 1 und 2, 87 Abs. 5 und 6 OWiG der Wille des Gesetzgebers ergebe“, dass „eine für den Staat negative Entscheidung - durch Absehen von einer Verfallsanordnung oder durch Festsetzung eines geringeren Betrages als beantragt - von der Staatsanwaltschaft weder nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG noch nach dem die Anwendbarkeit des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG einschränkenden § 80 Abs. 2 Nr. 2 OWiG angefochten werden könne. Der 1. Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart, der bereits mit Beschluss vom 16.12.2008 (1 Ss 679/08 -, juris = wistra 2009, 167) die im Beschluss vom 02.08.1990 vertretene Rechtsansicht (stillschweigend) aufgegeben hatte, hat auf Anfrage des Senats gemäß § 121 Abs. 2 GVG nunmehr ausdrücklich bestätigt, dass er an der in der bezeichneten Entscheidung vom 02.08.1990 vertretenen Rechtsansicht zur Unstatthaftigkeit der Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft bei einer „Negativentscheidung“ im selbständigen Einziehungsverfahren nicht mehr festhalte. Auch der 1. Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf Anfrage des Senats mitgeteilt, dass er an der seiner Entscheidung vom 26.10.2009 zugrundeliegenden Rechtsauffassung zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft nicht mehr festhalte. a. Entscheidet das Tatgericht nach Einspruch des Einziehungsbeteiligten gegen einen selbständigen Einziehungsbescheid, wenn dies beantragt oder gerichtlich angeordnet wurde, durch Urteil aufgrund einer mündlichen Verhandlung, sind für deren Durchführung nach §§ 436 Abs. 2, 434 Abs. 3 S. 1, Hs. 2 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG die in §§ 71 ff. OWiG enthaltenen Vorschriften über die Hauptverhandlung sinngemäß heranzuziehen. Folglich ist gegen ein ergangenes Urteil die Rechtsbeschwerde entsprechend § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 18.06.2020 – 1 StR 95/20 –, juris Rn. 11 m.w.N.) b. Nach § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 OWiG ist die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil dann zulässig, wenn der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war. Aus § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 OWiG lässt sich demgemäß der gesetzgeberische Wille entnehmen, dass eine für den Staat negative Entscheidung von der Staatsanwaltschaft dann angefochten werden kann, wenn der beantragte Geldbetrag - im selbständigen Einziehungsverfahren der beantragte Einziehungsbetrag - über 600.- Euro lag. Der Gesetzgeber wollte - wie sich auch aus § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 87 Abs. 5 OWiG ableiten lässt - , dass die Höhe des im Einziehungsbescheid festgesetzten Geldbetrags der Anfechtungsmöglichkeit ebenso Grenzen setzt wie die Höhe der Geldbuße im Bußgeldbescheid. Dass der Gesetzgeber dabei in § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG ausdrücklich die Rechtsbeschwerde für zulässig erklärt, wenn eine Nebenfolge angeordnet worden ist (mit Ausnahme einer solchen vermögensrechtlicher Art unter 250.- Euro), während in § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 OWiG die Anfechtbarkeit der „Negativentscheidung“ über eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art nicht ausdrücklich angeführt ist, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Ist dem Betroffenen eine Nebenfolge nichtvermögensrechtlicher Art auferlegt worden, so ist für ihn die Rechtsbeschwerde ausdrücklich stets eröffnet. Der Grund hierfür ist, dass Eingriffe dieser Art für den Betroffenen meist von erheblicher Tragweite - wie das Fahrverbot als in der Praxis wichtigster Anwendungsfall - sind (BT.-DRucks. V/1269 S. 100; KK-OWiG/Hadamitzky, 5. Aufl. 2018, OWiG § 79 Rn. 17). Entsprechend regelt der Gesetzgeber auch ausdrücklich unter § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 OWiG, dass beim Absehen vom Fahrverbot – wenn im Bußgeldbescheid ein solches verhängt oder von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war – die Rechtsbeschwerde (der Staatsanwaltschaft) zulässig ist. Soweit eine Negativentscheidung in vermögensrechtlicher Hinsicht nur dann anfechtbar sein soll, wenn im Bußgeldbescheid eine Geldbuße von mehr als 600.- Euro festgesetzt oder von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war, folgt aus der durch §§ 87 Abs. 3 S. 2, Abs. 5, 46 Abs. 1 OWiG, §§ 436 Abs. 2, 434 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 StPO angeordneten analogen Anwendung des § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 OWiG, dass die gleiche Wertgrenze im selbständigen Einziehungsverfahren für den Einziehungsbetrag gilt. Die Schaffung der – zum Schutze des Betroffenen gegenüber den Nr. 1 und 2 stark angehobenen – Wertgrenze sollte der Waffengleichheit zwischen Verteidigung und Anklage dienen (BT.-DRucks. V/1269 S. 100; KK-OWiG/Hadamitzky, 5. Aufl. 2018, OWiG § 79 Rn. 22a). Der Gesetzgeber hatte dabei – wie auch aus den Gesetzesmaterialien ersichtlich – nicht im Sinn, die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Negativentscheidungen im selbständigen Einziehungserfahren gänzlich auszuschließen. Solche Überlegungen gab es in den Gesetzgebungsverfahren nicht (vgl. insbesondere BT.-DRucks. V/1269 vom 08.01.1967 zum Entwurf eines Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, Ausführungen in der Einleitung Seite 20-40, sowie die Seiten 99-103 zu den Rechtsmitteln und 112-113 zum Einziehungsverfahren; zudem BT-Drucks. 13/8655 vom 01.10.1997 zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze sowie BT- Drucks. 10/318 vom 26.08.1983 zum Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität). Vielmehr wird vom Gesetzgeber gerade in Bezug auf das Rechtsmittel „§ 68 – Revision“ zu § 68 Abs. 2 Nr. 3 OWiG a.F. das Prinzip der Waffengleichheit zwischen Verteidigung und Anklage und der Grundgedanke hervorgehoben, dass die Revision nur in unbedeutenden Fällen beschränkt werden solle (vgl. BT.-DRucks. V/1269 S. 100). Auch soweit das Gesetz darüber schweigt, wie bei Anordnung von Nebenfolgen vermögensrechtlicher Natur mit der gleichzeitig verhängten Geldbuße zu verfahren ist, d.h. ob die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zulässig ist, wenn weder die Nebenfolge noch die Geldbuße – für sich betrachtet – den Wert von 250 Euro überschreiten, dies aber bei einer Zusammenrechnung der Fall ist, ist nach heute h.M. nicht die dogmatische Einordnung unter die Kategorie „Geldbuße“ oder „Nebenfolge“ ausschlaggebend, sondern allein welche Belastung finanzieller Art den Betroffenen insgesamt „unter dem Strich“ trifft (KK-OWiG/Hadamitzky, 5. Aufl. 2018, OWiG § 79 Rn. 21). In § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 OWiG hat der Gesetzgeber im systematischen Zusammenhang dementsprechend alle Fälle der „Nichtverurteilung“ erfasst, für welche die Rechtsbeschwerde ab einer bestimmten Wertgrenze zulässig sein soll. Dem entspricht, dass der Gesetzgeber in § 80a Abs. 2 S. 1 OWiG regelt, dass die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt sind in Verfahren über Rechtsbeschwerden in den in § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG bezeichneten Fällen, wenn eine Geldbuße von mehr als fünftausend Euro oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art im Wert von mehr als fünftausend Euro festgesetzt oder beantragt worden ist. Für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde spricht schließlich, dass bei einer Entscheidung des Amtsgerichts durch Beschluss im selbständigen Einziehungsverfahren - als dem vom Gesetzgeber gewollten Regelfall - sowohl die positive als auch die negative Einziehungsentscheidung stets mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist (§ 87 Abs. 3 S. 2, Abs. 5, § 46 Abs. 1 OWiG i.V. mit § 436 Abs. 2, 434 Abs. 2 StPO), sofern nur die Wertgrenze von 250.– Euro (§ 87 Abs. 5 OWiG) überschritten wird (vgl. BGH, Beschluss vom 18.06.2020 - 1 StR 95/20 -, juris). Es ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb die negative Einziehungsentscheidung aufgrund einer mündlichen Verhandlung durch Urteil (welches gem. § 434 Abs. 3 StPO nur ergeht, wenn dies von der Staatsanwaltschaft oder dem Betroffenen beantragt oder gerichtlich angeordnet wurde) demgegenüber nicht anfechtbar sein sollte. Das Argument, dass das Urteil auf einer mündlichen Verhandlung beruht, die höhere Verfahrensgarantien für das rechtliche Gehör für sich in Anspruch nimmt, und deshalb nicht das gleiche Bedürfnis für die Nachprüfung in einer weiteren Instanz bestehe wie im Beschlussverfahren, überzeugt schon deshalb nicht, weil durch eine „Negativentscheidung“ der Betroffene nicht beschwert wird und der Staatsanwaltschaft die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs gerade nicht zusteht; denn für sie gilt Art. 103 Abs. 1 GG nicht (KK-OWiG/Hadamitzky, 5. Aufl. 2018, OWiG § 80 Rn. 42 m.w.N.). Es wäre nach der Gesetzessystematik im Übrigen nicht verständlich, weshalb der Staatsanwaltschaft gem. §§ 87 Abs. 3, 46 Abs. 1 OWiG, §§ 436 Abs. 2, 434 Abs. 3 S. 1 StPO einerseits ausdrücklich das Recht eingeräumt werden sollte, dass (auch) auf ihren Antrag hin auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden werden muss, wenn ihr andererseits für diesen Fall kein Rechtsmittel gegen das dann erlassene Urteil zustehen sollte. Der Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 434 Abs. 3 S. 1 StPO würde ihr damit im Ergebnis - ohne dass hierfür ein sachlicher Grund erkennbar wäre - das Rechtmittel nehmen und wäre ausschließlich kontraproduktiv. Bei der von der Einziehungsbeteiligten gewünschten Auslegung, die Negativentscheidung durch Urteil sei (anders als bei einer Entscheidung durch Beschluss) nicht anfechtbar, hätte es überdies die Einziehungsbeteiligte – und der Amtsrichter – in der Hand, eine Entscheidung durch Urteil herbeizuführen und damit sämtliche Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft (welche dieser lediglich im Beschlusswege zustünden) auszuschließen. Ein solcher Wille ist weder den Gesetzesmaterialien noch der Gesetzessystematik zu entnehmen. Vielmehr wollte der Gesetzgeber in das Rechtsmittelsystem der Ordnungswidrigkeiten Wertgrenzen einführen, um Waffengleichheit zwischen Verteidigung und Anklage herzustellen. Dem ist durch die Wertgrenze von 600.- Euro bei einer Negativentscheidung hinreichend Genüge getan. 2. Das Urteil hält der sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Aufhebung der Einziehungsentscheidung des Hauptzollamtes Z vom 15.08.2018 bzw. die Einstellung des Verfahrens wegen Eintritts der absoluten Verfolgungsverjährung nicht. Auch in einem Einstellungsurteil wegen Verjährung sind die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Verfahrenshindernisses in einer revisionsrechtlich überprüfbaren Weise festzustellen und zu begründen (BGH Urteil vom 19.10.2010 – 1 StR 266/10 – NJW 2011, 547 m.w.N.). a. Wenn auch im Bußgeldverfahren an die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen sind, kann für deren Inhalt grundsätzlich nichts anderes als im Strafverfahren gelten. Denn auch im Bußgeldverfahren sind die Urteilsgründe die alleinige Grundlage für die rechtliche Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin. Sie müssen daher so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung ermöglicht wird (KK/Senge OWiG, 5. Aufl., § 71 Rn. 106; Göhler OWiG, 17. Aufl., § 71 Rn. 42 f., jew. m.w.N.). Auch in einem Einstellungsurteil nach § 260 Abs. 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG sind die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Verfahrenshindernisses in einer vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbaren Weise festzustellen und zu begründen. Soweit zu dieser Überprüfung eine dem Tatrichter obliegende Feststellung von Tatsachen erforderlich ist, hat er diese rechtsfehlerfrei zu treffen und zu würdigen (vgl. BGH Urteil vom 19.10.2010 – 1 StR 266/10 – NJW 2011, 547 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten insbesondere auch dann, wenn das Verfahrenshindernis – wie vorliegend das vom Amtsgericht angenommene Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung – von der Feststellung der subjektiven Tatseite (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) abhängt. Dabei sind Feststellungen zur inneren Tatseite in der Regel erst zu treffen und zu bewerten, wenn zuvor der äußere Hergang des Tatgeschehens erschöpfend aufgeklärt und gewürdigt wird (vgl. Kuckein/Bartel-KK, 8. Aufl. 2019, StPO § 267 Rn. 41 und 45 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das nur zwei Seiten umfassende Urteil des Amtsgerichts nicht gerecht. Es fehlen bereits konkrete Feststellungen zum Tatgeschehen und zur subjektiven Tatseite und darüber hinaus jede Darstellung möglicher für die Frage der Verjährung relevanter Verfahrenstatsachen. Soweit das Amtsgericht ausführt, „dem Geschäftsführer könne nicht nachgewiesen werden“, dass ihm bewusst gewesen sei, dass eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis nicht vorgelegen habe, und es deshalb - in Verbindung mit einer unzutreffenden Anwendung der Verjährungsvorschriften - den Eintritt der absoluten Verfolgungsverjährung annimmt (vgl. zur Darstellung der Einlassung des Betroffenen in den Urteilsgründen Senat, Beschluss vom 08.02.2017 – 2 (10) SsBs 740/16 –, juris = DAR 2017, 395 m.w.N.), erweist sich zudem die Beweiswürdigung als widersprüchlich und lückenhaft. So ist im Urteil einerseits ausgeführt, der Geschäftsführer habe „keine Angaben“ gemacht (UA S. 3, sechster Absatz). Demgegenüber wird in der Folge dargelegt (UA S. 4 dritter Absatz), die Feststellungen beruhten „auf der durch seinen Rechtsanwalt abgegebenen Einlassung des Geschäftsführers“. In der Beweiswürdigung wird weder mitgeteilt, welche Zeugen das Gericht im Einzelnen gehört hat und was sie ausgesagt haben, noch welche sonstigen Beweismittel vom Gericht erhoben wurden und ggf. welche Schlussfolgerungen das Gericht daraus gezogen hat. Soweit das Gericht in den Urteilsgründen feststellt, „nach Ansicht der Zollverwaltung habe der Geschäftsführer Unterlagen und einen Computer verschwinden lassen und dadurch die Ermittlungen erschwert“, fehlt – worauf die Staatsanwaltschaft in ihrer Rechtsmittelbegründung zu Recht hinweist – eine kritische Auseinandersetzung mit diesem auf einen möglichen Vorsatz des Geschäftsführers hindeutenden Umstand. Gleiches gilt für den im Urteil mitgeteilten Umstand, dass für die entliehenen Arbeitsnehmer „relativ niedrige Stundensätze von 21 bzw. 17 Euro an die Verleih-Firmen bezahlt wurden“, die sicher weit unter den zu erwartenden kalkulatorischen Personalkosten einer Verleihfirma mit ordnungsgemäß angemeldeten Arbeitnehmern liegt. b. Das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 OWiG (bzw. der absoluten Verjährung nach § 33 Abs. 3 S. 2 OWiG) stünde der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen gem. § 29a OWiG hinsichtlich des Tatkomplexes 2 selbst bei Annahme einer fahrlässigen Begehungweise nicht entgegen. Vor Erlass des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts am 03.08.2020 ist Verfolgungsverjährung im Hinblick auf die erfolgten - im Urteil indes nicht festgestellten - Unterbrechungshandlungen gem. § 33 Abs. 1 Nr. 1, 4, 9 und 11 i.V.m. S. 2 OWiG jedenfalls hinsichtlich des Tatkomplexes 2 nicht eingetreten und kommt nunmehr auch mit Blick auf die seit Erlass des angefochtenen Urteils verstrichene Zeit nicht in Betracht, weil seit dem Urteil in erster Instanz gemäß § 32 Abs. 2 OWiG die Verjährungsfrist für das gesamte weitere Verfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss ruht. Das gilt auch dann, wenn die Frist der absoluten Verfolgungsverjährung nach § 33 Abs. 3 S. 2 OWiG verstrichen wäre (vgl. KK-Ellbogen, a.a.O., § 32 Rn. 21), wobei dem Eintritt der Sperrwirkung hinsichtlich des Ablaufs der Verjährung nach ganz überwiegender Auffassung auch nicht der Umstand entgegensteht, dass das amtsgerichtliche Urteil auf Einstellung des Verfahrens lautet (KK-Ellbogen, a.a.O., § 32 Rn. 24; Göhler, a.a.O., § 32 Rn. 9, jew. m. w. N.). Entgegen den aufgrund der unzureichenden Sachdarstellung schwer verständlichen und in rechtlicher Hinsicht unzutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts beträgt die absolute Verjährungsfrist vorliegend auch bei Annahme einer nur fahrlässigen Begehungsweise nicht drei, sondern vier Jahre. Die für das selbstständige Einziehungsverfahren geltende eigene Verfolgungsverjährung (KK-Ellbogen, a.a.O., § 33 Rn. 105; Göhler, a.a.O., § 33 Rn. 43a [jeweils m.w.N.]) richtet sich vorliegend hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen - ebenso wie für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 16 Abs. 1 Nr. 1a i.V.m. 16 Abs. 2 AÜG - nach §§ 31 Abs. 2 OWiG (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.03.2016 - Ss (BS) 45/2015 - BeckRS 2016, 6454; Göhler, a.a.O., § 33 Rn. 43a; Krenberger/Krumm, 6. Aufl. 2020, § 31 Rn. 38). Eine Ordnungswidrigkeit nach § 16 AÜG kann sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden. Nach § 17 Abs. 2 OWiG kann fahrlässiges Handeln nur mit der Hälfte des zulässigen Höchstbetrags der Geldbuße geahndet werden (Höpfner in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 9. Aufl. 2020, § 16 AÜG, Rn. 5). In den Fällen vorsätzlicher wie fahrlässiger Ordnungswidrigkeiten nach § 16 AÜG beträgt die Bußgeldandrohung gemäß § 16 Abs. 2 AÜG 30.000 Euro. Diese Bußgeldandrohung ermäßigt sich für fahrlässiges Handeln gemäß § 17 Abs. 2 OWiG auf 15.000 Euro, so dass die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1OWiG drei Jahre (bei Vorsatz) oder gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG zwei Jahre (bei Fahrlässigkeit) beträgt. Dass bei fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeiten § 17 Abs. 2 OWiG in Betracht zu ziehen ist mit der Folge, dass fahrlässige Handlungen einer kürzeren Verjährung aufgrund der Halbierung des Höchstmaßes der angedrohten Geldbuße unterliegen können, ist einhellige Auffassung (Göhler, a.a.O., § 31 Rn. 6; Krenberger/Krumm, a.a.O., § 31 Rn. 25). Die Verjährungsfrist beginnt mit Beendigung der Tathandlung zu laufen (§ 31 Abs. 3 OWiG). Abzustellen ist dabei auf die mit Geldbuße bedrohte Handlung i.S.v. § 29 a OWiG, aus der der Täter oder ein Dritter etwas erlangt haben soll, also vorliegend die Dauer der gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1a AÜG untersagten Beschäftigung eines von einem Verleiher ohne entsprechende Erlaubnis überlassenen Leiharbeitnehmers. Die Beendung fällt bei Ordnungswidrigkeiten in der Regel mit der Vollendung zusammen. Vorliegend war - nach dem Vorwurf im selbständigen Einziehungsbescheid vom 15.08.2018 - der Tatkomplex 1 (ununterbrochene Beschäftigung von zumindest zwei Arbeitnehmern der Firma Bau K vom 23.06.2014 bis zum 29.11.2014) am 29.11.2014 und der Tatkomplex 2 (ununterbrochene Beschäftigung von zumindest zwei Arbeitnehmern der Firma M vom 01.12.2014 bis zum 31.12.2016) am 31.12.2016 beendet. Hinsichtlich des Vorwurfs der Beschäftigung von zumindest zwei Arbeitnehmern der Firma M, ohne im Besitz einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gem. § 1 AÜG zu sein (im Zeitraum 01.12.2014 bis 31.12.2016), beträgt die Verjährungszeit somit - selbst bei Annahme fahrlässiger Begehung - gem. § 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG zwei Jahre. Insofern würde die absolute Verjährung am 31.12.2020 eintreten. Seit Urteilserlass ruht die Verjährung allerdings gem. § 32 Abs. 2 OWiG. Allenfalls soweit bei dem Tatkomplex 1 „Firma Bau F“ von Fahrlässigkeit auszugehen wäre, wäre Verfolgungsverjährung bei einer absoluten Verjährungsfrist von vier Jahren (wegen § 17 Abs. 2 i.V.m. 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG, vgl. Göhler § 31 Rn. 6 m.w.N.) bereits am 28.11.2018, d.h. vor Urteilserlass, eingetreten. Auch insoweit wäre jedoch bei Vorsatz - wie im Einziehungsbescheid angenommen - die absolute Verfolgungsverjährung erst am 28.11.2020 und damit nach Urteilserlass eingetreten. Seit Urteilserlass ruht die Verjährung auch insoweit gem. § 32 Abs. 2 OWiG. III. Aufgrund der aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mängel ist auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hin das Urteil des Amtsgerichts mit den Feststellungen aufzuheben (§ 353 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Z zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 OWiG). Für eine Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts nach § 79 Abs. 6 OWiG besteht - nach dem inzwischen ein neuer Richter die Abteilung übernommen hat - kein Anlass. IV. Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG. Gemäß § 80a Abs. 2 Satz 1 OWiG entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich der Vorsitzenden, da eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art im Wert von mehr als fünftausend Euro beantragt worden ist.