Urteil
6 U 156/97
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Kollision von Werktitel und eingetragenem Warenzeichen ist auf die Priorität der Marke am Kollisionszeitpunkt abzustellen (hier: 29.07.1987).
• Eine rechtserhaltende Benutzung einer eingetragenen Mehrwortmarke liegt auch vor, wenn ein beschreibender Zusatz (hier: "COSMETIC") nicht verwendet wird, sofern der Gesamteindruck und die Unterscheidungskraft nicht beeinträchtigt werden.
• Titelschutz (§ 5 MarkenG) oder Unterlassungsansprüche aus § 1 UWG setzen für die Abwehr gegenüber älteren Marken erhebliche Verkehrsbekenntnis- bzw. Verwechslungsanforderungen voraus; bloße spätere Bekanntheit reicht nicht rückwirkend zum Kollisionszeitpunkt.
• Fehlende oder marginale Verbreitung eines Zeitschriftentitels im Inland zum Kollisionszeitpunkt schließt die Annahme einer (weiteren) Verwechslungsgefahr und damit Unterlassungsansprüche aus.
Entscheidungsgründe
Keine Unterlassung wegen älterer Markenpriorität und rechtserhaltender Benutzung • Bei Kollision von Werktitel und eingetragenem Warenzeichen ist auf die Priorität der Marke am Kollisionszeitpunkt abzustellen (hier: 29.07.1987). • Eine rechtserhaltende Benutzung einer eingetragenen Mehrwortmarke liegt auch vor, wenn ein beschreibender Zusatz (hier: "COSMETIC") nicht verwendet wird, sofern der Gesamteindruck und die Unterscheidungskraft nicht beeinträchtigt werden. • Titelschutz (§ 5 MarkenG) oder Unterlassungsansprüche aus § 1 UWG setzen für die Abwehr gegenüber älteren Marken erhebliche Verkehrsbekenntnis- bzw. Verwechslungsanforderungen voraus; bloße spätere Bekanntheit reicht nicht rückwirkend zum Kollisionszeitpunkt. • Fehlende oder marginale Verbreitung eines Zeitschriftentitels im Inland zum Kollisionszeitpunkt schließt die Annahme einer (weiteren) Verwechslungsgefahr und damit Unterlassungsansprüche aus. Die Klägerin (M. C. A.S.A.) vertreibt die Frauenzeitschrift "M. C."; die Beklagte zu 1) vertreibt u. a. Kosmetika und meldete die Marke "m. c. COSMETIC" mit Priorität 29.07.1987 für Klasse 3 an. Die Klägerin rügt Titelschutz, Marken- und UWG-Verletzung und verlangt Unterlassung, Auskunft, Schadenersatzfeststellung und Löschung. Die Beklagten verteidigen die Marke und bestreiten Verkehrsbedeutung der Zeitschrift in Deutschland zum Kollisionszeitpunkt sowie eine Verwechslungsgefahr; sie berufen sich zudem auf Benutzung der Marke durch Lizenznehmer ab 1990. Das Landgericht gab der Klage nur teilweise statt; die Beklagten legten Berufung ein. Der Senat hat umfangreich Beweis erhoben, insbesondere zu Vertriebsmengen der Zeitschrift in Deutschland und zur Lizenzbenutzung von Kosmetika ab März/April 1990. Auf dieser Grundlage entschied das Oberlandesgericht zugunsten der Beklagten. • Maßgeblicher Kollisionszeitpunkt ist die Priorität der Marke der Beklagten (29.07.1987); Ansprüche sind darauf zu beziehen. • Die Klägerin konnte für 1987 keine hinreichende Verkehrsbekanntheit ihres Titels im Sinne einer Hinweiswirkung auf betriebliche Herkunft nachweisen; die inländische Verbreitung war marginal (Monatsauflagen der französischen Ausgabe rund 4.000 bzw. bis ca. 20.000 halbjährlich für "BIS"). • Selbst bei Annahme eines Titelschutzes reicht das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne nicht: es bedarf zusätzlicher Umstände, die beim Verkehr die Vorstellung einer wirtschaftlichen/organisatorischen Verbindung (z. B. Lizenz) erzeugen; solche Umstände waren für 1987 nicht dargetan. • Die beklagte Marke ist nachweislich durch Lizenzvergabe an die Firma R. ab März/April 1990 in Deutschland benutzt worden; diese Benutzung ist rechtserhaltend und der Inhaberin zuzurechnen (§ 5 Abs.7 WZG a.F.). • Die Benutzung ohne den beschreibenden Zusatz "COSMETIC" beeinträchtigt nicht die Unterscheidungskraft der eingetragenen Marke, da der Zusatz beschreibend ist und der prägende Wortbestandteil "M. C." erhalten blieb. • Da die Beklagten ältere Rechte besitzen und die Marke rechtserhaltend benutzt wurde, bestehen keine Unterlassungs-, Löschungs-, Auskunfts- oder Schadenersatzansprüche der Klägerin; auch ein Anspruch aus § 1 UWG scheitert mangels hinreichender Ruf-/Bekanntheit zum Kollisionszeitpunkt. Die Berufung der Beklagten hatte in der Sache Erfolg; das angefochtene Urteil wurde geändert und die Klage vollumfänglich abgewiesen. Die Klägerin kann weder aus Titelschutz noch aus Marken- oder UWG-Gründen die beanstandeten Unterlassungs- und Folgeansprüche gegen die Beklagte zu 1) durchsetzen, weil die Marke der Beklagten am relevanten Prioritätszeitpunkt ältere Rechte begründete und zudem später rechtserhaltend durch Lizenzvertrieb benutzt wurde. Die behauptete Verkehrsbedeutung des Zeitschriftentitels in Deutschland zum Kollisionszeitpunkt wurde nicht ausreichend bewiesen, sodass keine Verwechslungsgefahr in weiterem Sinne bestand. Kostenentscheidung und Festsetzung der Beschwer der Klägerin wurden entsprechend getroffen.