Urteil
19 U 19/99
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die HOAI findet auf Anbieter kompletter Bauleistungen, die Architekten- oder Ingenieurleistungen nur als Teil einer schlüsselfertigen Gesamtleistung erbringen, keine Anwendung.
• Eine unter den Mindestsätzen der HOAI liegende Honorarvereinbarung ist wirksam, wenn die HOAI auf den Leistenden nicht anwendbar ist.
• Bei behaupteter Honorarvereinbarung trägt der Auftragnehmer die Beweislast dafür, dass keine andere Vergütung vereinbart wurde.
• Wenn der Auftragnehmer als Bauträger-/Schlüsselfertiganbieter auftritt, sind Planungsleistungen als in einen späteren Gesamtauftrag eingehend zu werten.
Entscheidungsgründe
Keine Anwendung der HOAI bei schlüsselfertigem Anbieter, Vereinbarung unter Mindestsätzen wirksam • Die HOAI findet auf Anbieter kompletter Bauleistungen, die Architekten- oder Ingenieurleistungen nur als Teil einer schlüsselfertigen Gesamtleistung erbringen, keine Anwendung. • Eine unter den Mindestsätzen der HOAI liegende Honorarvereinbarung ist wirksam, wenn die HOAI auf den Leistenden nicht anwendbar ist. • Bei behaupteter Honorarvereinbarung trägt der Auftragnehmer die Beweislast dafür, dass keine andere Vergütung vereinbart wurde. • Wenn der Auftragnehmer als Bauträger-/Schlüsselfertiganbieter auftritt, sind Planungsleistungen als in einen späteren Gesamtauftrag eingehend zu werten. Die Klägerin, ein Anbieter individueller schlüsselfertiger Einfamilienhäuser, verlangte Resthonorar aus Planungsleistungen in Höhe von 10.709,87 DM. Der Beklagte hatte zuvor Zahlungen in Höhe von 9.775,00 DM geleistet; die Klägerin stellte später eine Schlussrechnung über 20.448,00 DM. Vertragsbestätigungen enthielten eine Regelung, dass die Entwurfsplanung bei Erteilung eines Bauauftrags kostenlos sei, und ein Pauschalhonorar für Vorentwurf wurde genannt. Der Beklagte behauptet, es sei eine niedrigere Gesamtvergütung vereinbart gewesen und die Rechnung sei damit abgegolten. Das Landgericht gab der Klage statt; das OLG Köln gab der Berufung des Beklagten statt. • Anwendbarkeit der HOAI: Nach Rechtsprechung des BGH gilt die HOAI nur für Auftragnehmer, die typische Architekten- oder Ingenieurleistungen als selbstständige Leistung erbringen. Anbieter kompletter Bauleistungen, die Planung als Teil der schlüsselfertigen Gesamtleistung erbringen, fallen nicht in den Anwendungsbereich der HOAI. • Tatbestandliche Einordnung der Klägerin: Die Klägerin trat als Anbieter schlüsselfertiger Häuser auf, legte eine Kostenkalkulation für Gesamtleistungen einschließlich Planung und Bauleitung vor und wollte die Planungsleistungen im Hinblick auf eine spätere Ausführung erbringen; daher findet die HOAI auf sie keine Anwendung. • Rechtsfolge für Honorarvereinbarung: Weil die HOAI nicht anwendbar ist, sind auch Vereinbarungen unterhalb der dortigen Mindestsätze möglich und wirksam, ohne dass es der in § 4 HOAI vorgesehenen Schriftform bedarf. • Beweislast und Leistungsvergütung: Nach den Regeln des Werkvertrags muss die Klägerin darlegen und beweisen, dass eine abweichende (höhere) Vergütung nicht vereinbart war. Diesen Beweisantritt hat sie nicht erbracht. • Tatsächliche Bewertung: Die vorgelegten Unterlagen und das Vorbringen stützen die Annahme, dass die Zahlung von 9.775,00 DM als Gesamtvergütung vereinbart oder zumindest so verstanden worden ist; daher besteht kein Anspruch auf die weitergehende Restforderung. Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg; die Klägerin hat keinen Anspruch auf das geltend gemachte restliche Honorar von 10.709,87 DM. Das OLG stellte fest, dass die HOAI auf die Klägerin als Anbieterin schlüsselfertiger Leistungen nicht anwendbar ist und deshalb eine unterhalb der HOAI-Mindestsätze liegende Vergütungsvereinbarung wirksam sein kann. Da die Klägerin nicht beweisbar dargelegt hat, dass eine andere Vergütung als die bereits gezahlten 9.775,00 DM vereinbart war, ist von der Richtigkeit der Behauptung des Beklagten auszugehen, die Zahlungen hätten die Vergütung insgesamt abgegolten. Damit entfällt der von der Klägerin behauptete Anspruch.