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Beschluss

26 WF 144/99

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Im Unterhaltsumstellungsverfahren ist der Einwand der Leistungsunfähigkeit keine zulässige Einwendung i.S. des § 652 Abs. 2 ZPO. • Für das Unterhaltsumstellungsverfahren gilt nur die entsprechende Anwendung von § 648 Abs. 1 und 3 ZPO gemäß Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG, nicht aber § 648 Abs. 2 ZPO. • Wegen des Fehlens zulässiger Anfechtungsgründe ist die sofortige Beschwerde nach § 574 ZPO als unzulässig zu verwerfen. • Dem Unterhaltsschuldner bleibt die Abänderungsklage nach § 654 ZPO als Rechtsweg, da Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG deren entsprechende Anwendung vorsieht.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde im Unterhaltsumstellungsverfahren • Im Unterhaltsumstellungsverfahren ist der Einwand der Leistungsunfähigkeit keine zulässige Einwendung i.S. des § 652 Abs. 2 ZPO. • Für das Unterhaltsumstellungsverfahren gilt nur die entsprechende Anwendung von § 648 Abs. 1 und 3 ZPO gemäß Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG, nicht aber § 648 Abs. 2 ZPO. • Wegen des Fehlens zulässiger Anfechtungsgründe ist die sofortige Beschwerde nach § 574 ZPO als unzulässig zu verwerfen. • Dem Unterhaltsschuldner bleibt die Abänderungsklage nach § 654 ZPO als Rechtsweg, da Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG deren entsprechende Anwendung vorsieht. Die Antragsgegnerin richtete gegen einen Unterhaltsumstellungsbeschluss des Familiengerichts Düren sofortige Beschwerde ein. Das Amtsgericht hatte zuvor die Beschwerde nicht abgeholfen. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im Unterhaltsumstellungsverfahren, insbesondere ob der Einwand der Leistungsunfähigkeit als zulässige Einwendung nach § 652 Abs. 2 ZPO gilt. Die Beschwerdeführerin machte Leistungsunfähigkeit geltend. Das Verfahren betrifft keine Neufestsetzung des Unterhalts, sondern die Umstellung bereits bestehender Unterhaltspflichten. Die Verweisung durch Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG auf ZPO-Normen ist zentral für die Zulässigkeit von Anfechtungsgründen. Die Kammer prüfte, welche Absätze der §§ 648 und 652 ZPO im Umstellungsverfahren anwendbar sind und welche Rechtsbehelfe dem Unterhaltsschuldner verbleiben. • Die sofortige Beschwerde war form- und fristgerecht eingelegt, jedoch nicht statthaft, weil der Einwand der Leistungsunfähigkeit im Unterhaltsumstellungsverfahren keine zulässige Einwendung i.S. des § 652 Abs. 2 ZPO darstellt. • Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG verweist nur entsprechend auf § 648 Abs. 1 und 3 ZPO, nicht aber auf § 648 Abs. 2 ZPO; damit ist die Regelung, die im Festsetzungsverfahren den Einwand der Leistungsunfähigkeit zulässt, auf das Umstellungsverfahren nicht übertragen. • Sachgerecht ist dies, weil das Umstellungsverfahren keine Neufestsetzung darstellt und der Schuldner deshalb nicht zusätzlich durch den Einwand der Leistungsunfähigkeit im sofortigen Beschwerdeverfahren geschützt werden muss. • Als angemessener Rechtsweg verbleibt dem Unterhaltsschuldner die Abänderungsklage nach § 654 ZPO, deren entsprechende Anwendung auf das Unterhaltsumstellungsverfahren Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG vorsieht. • Fehlende zulässige Anfechtungsgründe führen nach § 574 ZPO dazu, dass die sofortige Beschwerde insgesamt unzulässig ist; daher war die Beschwerde zu verwerfen. • Die Beschwerdegebühr war nach Art. 5 § 4 Abs. 1 KindUG mit 50,00 DM festzusetzen. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wurde auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen, weil der geltend gemachte Einwand der Leistungsunfähigkeit im Unterhaltsumstellungsverfahren keine zulässige Einwendung nach § 652 Abs. 2 ZPO darstellt. Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG überträgt nur § 648 Abs. 1 und 3 ZPO auf das Umstellungsverfahren, nicht aber die Regelung, die den Einwand der Leistungsunfähigkeit im Festsetzungsverfahren zulässt. Der richtige Rechtsweg für den Unterhaltsschuldner bleibt die Abänderungsklage nach § 654 ZPO. Die Beschwerde war daher mangels zulässiger Anfechtungsgründe unbegründet und wurde kostenpflichtig abgewiesen; die Gebühr beträgt 50,00 DM.