Beschluss
Ss 466/99
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anzeige der Wahlverteidigung bereits im Ermittlungsverfahren gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft genügt für Ladungspflicht des Gerichts (§ 218 S.1 StPO).
• Fehlt die nach § 218 StPO gebotene Ladung des gewählten Verteidigers, ist die Verwerfung des Einspruchs nach § 412 StPO unzulässig.
• Das Unterlassen der Ladung des Verteidigers kann die Verwerfung beeinflusst haben; daher ist bei Fehlen der Ladung die Sache aufzuheben und zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Versäumte Ladung des Wahlverteidigers macht Einspruchsverwerfung nach §412 StPO unwirksam • Anzeige der Wahlverteidigung bereits im Ermittlungsverfahren gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft genügt für Ladungspflicht des Gerichts (§ 218 S.1 StPO). • Fehlt die nach § 218 StPO gebotene Ladung des gewählten Verteidigers, ist die Verwerfung des Einspruchs nach § 412 StPO unzulässig. • Das Unterlassen der Ladung des Verteidigers kann die Verwerfung beeinflusst haben; daher ist bei Fehlen der Ladung die Sache aufzuheben und zurückzuverweisen. Gegen den Angeklagten ergingen Strafbefehl und Verwerfung seines Einspruchs; das Amtsgericht setzte eine Geldstrafe und ein Fahrverbot fest. Der Angeklagte rügte, sein Verteidiger sei zur Hauptverhandlung nicht geladen worden, habe sich jedoch im Ermittlungsverfahren mit Schriftsatz vom 31.08.1998 bei der Polizei als Verteidiger bestellt. Das Landgericht bestätigte die Einspruchsverwerfung und meinte, eine Anzeige gegenüber der Polizei genüge nicht für eine Ladung nach § 218 StPO bzw. es sei keine wirksame Vollmacht vorgelegen. In der Revision wurde vorgetragen, die Anzeige im Ermittlungsverfahren habe die Ladungspflicht des Gerichts ausgelöst. Das Revisionsgericht prüfte das tatsächliche Vorbringen anhand der Aktenlage. • § 218 S.1 StPO verlangt, dass der gewählte Verteidiger zu laden ist, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist; diese Anzeige kann bereits im Ermittlungsverfahren erfolgen und gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft erfolgen. • Die Akten zeigten, dass der Verteidiger sich mit Schriftsatz vom 31.08.1998 im Ermittlungsverfahren bestellt hatte; deswegen konnte das Amtsgericht die Bestellung leicht den Akten entnehmen und den Verteidiger zur Hauptverhandlung laden. • Das Fehlen einer formellen Vollmacht zum Zeitpunkt der Ladung ist unerheblich; die Rechtsprechung lässt die Anzeige ohne Vorlage der Vollmacht genügen. • Nur wenn der Verteidiger auf anderem Weg zuverlässig vom Termin Kenntnis erlangt hätte, wäre das Unterlassen der Ladung unschädlich; hierfür gibt es aber im Aktenvortrag keine Anhaltspunkte. • Mangels Ladung des Verteidigers war die Einspruchsverwerfung nach § 412 StPO unzulässig, weil dem Verteidiger dadurch die Möglichkeit genommen wurde, den Verfahrensablauf und die Entscheidung zu beeinflussen. • Das Landgericht verkannt die Notwendigkeit der Ladung und durfte daher die Berufung nicht verwerfen; die Urteile beider Instanzen sind aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen (§ 354 Abs.2 StPO). Die Revision ist erfolgreich. Die Urteile des Amtsgerichts und des Landgerichts werden aufgehoben, weil das Amtsgericht den gewählten Verteidiger trotz erkennbarer Bestellung im Ermittlungsverfahren nicht zur Hauptverhandlung geladen hat und damit die Einspruchsverwerfung nach § 412 StPO unzulässig war. Es besteht kein ersichtlicher Nachweis, dass der Verteidiger anderweitig rechtzeitig und zuverlässig vom Termin Kenntnis erhalten hat. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen.