OffeneUrteileSuche
Beschluss

16 Wx 123/99

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

1mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Wahl von Mitgliedern des Verwaltungsbeirats gemäß § 29 WEG ist nur dann als unwirtschaftlich oder ordnungswidrig anzusehen, wenn schwerwiegende Gründe gegen die gewählten Personen sprechen. • Bei personellen Entscheidungen der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht ein erheblicher Ermessensspielraum; es ist ausreichend, dass die gewählten Personen dem Interesse der Gesamtheit nach billigem Ermessen entsprechen. • Die bloße Beteiligung an oder das Übersehen von Fehlern des Verwalters in Jahresabrechnungen begründet nicht ohne weiteres die Ungeeignetheit zur Wiederwahl in den Verwaltungsbeirat. • Kosten des Verfahrens sind nach § 47 WEG der unterliegenden Antragstellerin aufzuerlegen; außergerichtliche Kosten werden in der Regel nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Wahl in den Verwaltungsbeirat nur bei schwerwiegenden Bedenken anfechtbar • Die Wahl von Mitgliedern des Verwaltungsbeirats gemäß § 29 WEG ist nur dann als unwirtschaftlich oder ordnungswidrig anzusehen, wenn schwerwiegende Gründe gegen die gewählten Personen sprechen. • Bei personellen Entscheidungen der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht ein erheblicher Ermessensspielraum; es ist ausreichend, dass die gewählten Personen dem Interesse der Gesamtheit nach billigem Ermessen entsprechen. • Die bloße Beteiligung an oder das Übersehen von Fehlern des Verwalters in Jahresabrechnungen begründet nicht ohne weiteres die Ungeeignetheit zur Wiederwahl in den Verwaltungsbeirat. • Kosten des Verfahrens sind nach § 47 WEG der unterliegenden Antragstellerin aufzuerlegen; außergerichtliche Kosten werden in der Regel nicht erstattet. Die Antragstellerin rügte die Wahl dreier Wohnungseigentümer (B., W., S.) in den Verwaltungsbeirat einer Wohnungseigentümergemeinschaft und focht diese an. Sie machte verschiedene Vorwürfe geltend, darunter die Inanspruchnahme der Antragstellerin durch die Verwalterin wegen rückständiger Sonderumlagen, die Weigerung eines Kandidaten, sie in einer Versammlung zu vertreten, das Übersehen von Unregelmäßigkeiten in der Jahresabrechnung 1995 durch den Beirat sowie wiederholte Verschmutzung einer Zufahrt durch austretendes Motorradöl eines Beiratsmitglieds. Das Landgericht wies die Anfechtung zurück; dagegen richtete sich die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin, über die das Oberlandesgericht zu entscheiden hatte. Die Beschwerde betraf ausschließlich das Protokoll der Rechtspflegerin vom 18.08.1999; ein zuvor eingereichter Schriftsatz blieb unberücksichtigt, da er formell nicht den Anforderungen des § 29 FGG entsprach. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war formgerecht eingelegt; die Bevollmächtigung wurde ausreichend nachgewiesen. • Rechtliche Maßstäbe: Bei Wahlen nach § 29 WEG ist maßgeblich, ob die Entscheidung der Wohnungseigentümergemeinschaft dem Interesse der Gesamtheit nach billigem Ermessen entspricht; erheblicher Ermessensspielraum der Gemeinschaft ist zu beachten. • Besondere Anforderungen: Der Verwaltungsbeirat ist ein Hilfsorgan, deshalb sind an die Eignung seiner Mitglieder nicht dieselben Anforderungen zu stellen wie an einen Verwalter; Ungeeignetheit setzt schwerwiegende Gründe voraus. • Einzelfallprüfung: Die Inanspruchnahme der Antragstellerin zur Zahlung rückständiger Sonderumlagen begründet keine Ungeeignetheit; jedes Mitglied ist für seine eigenen Zahlungsverpflichtungen verantwortlich. • Vertretungsverweigerung: Die Weigerung eines Kandidaten, die Antragstellerin zu vertreten, ist mangels klarer Verpflichtung in der Teilungserklärung keine schwerwiegende Verfehlung. • Fehlerübersehen bei Jahresabrechnung: Laienhafte Beiratsmitglieder können Fehler übersehen; ein einmaliges objektives Fehlverhalten ohne Kenntnis strafrechtlich relevanten Verhaltens führt nicht zur dauerhaften Ungeeignetheit. • Umgang mit Gemeinschaftseigentum: Wiederholte Verschmutzung durch auslaufendes Motorradöl begründet nicht automatisch generelle Ungeeignetheit; die Antragstellerin kann Unterlassungsansprüche geltend machen. • Kostenentscheidung: Nach § 47 WEG sind die Gerichtskosten der unterliegenden Antragstellerin aufzuerlegen; außergerichtliche Kosten werden regelmäßig nicht erstattet. Die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; die Anfechtung der Wahl der drei Verwaltungsbeiratsmitglieder ist unbegründet, da keine schwerwiegenden Gründe gegen deren Eignung vorliegen und die Wohnungseigentümergemeinschaft bei personellen Entscheidungen einen erheblichen Ermessensspielraum hat. Insbesondere rechtfertigen die gegenüber den Beiratsmitgliedern erhobenen Vorwürfe keine Aufhebung der Wahl. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt nicht.