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Beschluss

14 WF 117/99

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Glaubhaftmachung der Prozeßkostenhilfebedürftigkeit reicht die Vorlage der Formularerklärung nicht aus; aus der Erklärung oder den Belegen muss ersichtlich sein, wie der Lebensunterhalt bestritten wird. • Zuwendungen Dritter sind anzugeben; allgemeine Angaben wie ‚Unterstützung durch Freunde und Bekannte‘ genügen nicht; namentliche Nennung der Helfenden und Angabe der Höhe der Unterstützungen sind erforderlich. • Fehlt der Bezug von Sozialhilfe, ist darzulegen, warum der hilfesuchende, noch nicht 50-jährige Antragsteller keiner Erwerbstätigkeit nachgeht bzw. nicht nachgehen kann; Selbsthilfe durch Arbeit hat Vorrang vor staatlicher Prozesskostenhilfe.
Entscheidungsgründe
Glaubhaftmachung der Prozesskostenhilfebedürftigkeit bei Drittunterstützung und fehlendem Sozialhilfebezug • Für die Glaubhaftmachung der Prozeßkostenhilfebedürftigkeit reicht die Vorlage der Formularerklärung nicht aus; aus der Erklärung oder den Belegen muss ersichtlich sein, wie der Lebensunterhalt bestritten wird. • Zuwendungen Dritter sind anzugeben; allgemeine Angaben wie ‚Unterstützung durch Freunde und Bekannte‘ genügen nicht; namentliche Nennung der Helfenden und Angabe der Höhe der Unterstützungen sind erforderlich. • Fehlt der Bezug von Sozialhilfe, ist darzulegen, warum der hilfesuchende, noch nicht 50-jährige Antragsteller keiner Erwerbstätigkeit nachgeht bzw. nicht nachgehen kann; Selbsthilfe durch Arbeit hat Vorrang vor staatlicher Prozesskostenhilfe. Der Antragsgegner beantragte Prozesskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren und legte eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor. In der Erklärung gab er an, keine Einkünfte und keinen Bezug von Sozialhilfe zu haben; als Mietkosten wurde ‚incl. 400‘ angegeben. Er erklärte gegenüber dem Gericht, seinen Lebensunterhalt durch Unterstützung von Freunden und Bekannten zu bestreiten und die Miete werde nicht von ihm getragen. Das Amtsgericht verweigerte Prozesskostenhilfe, weil weder Belege vorgelegt noch ersichtlich sei, wie der Lebensunterhalt konkret bestritten werde. Die Beschwerde gegen die Versagung wandte sich hiergegen, blieb vor dem Oberlandesgericht jedoch erfolglos. • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; der Antragsgegner hat seine Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht (§ 127 II ZPO maßgeblich für die Beschwerdezulässigkeit). • Die reine Vorlage der Formularerklärung genügt nicht; aus der Erklärung oder beigefügten Unterlagen muss hervorgehen, mit welchen Mitteln der Elementarbedarf gedeckt wird und warum diese Mittel nicht zusätzlich für die Prozessführung ausreichen. • Angaben, der Lebensunterhalt werde durch Zuwendungen Dritter gedeckt, sind unzureichend, wenn die Helfenden nicht namentlich genannt und die Höhe der Zuwendungen nicht konkretisiert wird; ggf. sind eidesstattliche Erklärungen der Unterstützenden vorzulegen. • Leistungen Dritter können als Einnahmen zu bewerten sein, insbesondere bei Gegenleistungen des Hilfesuchenden; eine Überprüfung der Bedürftigkeit setzt konkrete Angaben über Namen, Höhe und Gründe der Unterstützung voraus. • Da kein Sozialhilfebezug vorliegt und der Antragsgegner noch nicht 50 Jahre alt ist, ist darzulegen, warum er keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und warum er sich die Mittel nicht durch Erwerbsarbeit ‚ohne weiteres‘ selbst beschaffen kann; die Pflicht zur Selbsthilfe durch Arbeit hat Vorrang vor staatlicher Prozesskostenhilfe. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit nicht erbracht worden ist, weil unklar blieb, wie der Lebensunterhalt konkret bestritten wird und welche Höhe die behaupteten Unterstützungen Dritter haben. Zudem fehlte eine überzeugende Darlegung, warum der noch nicht 50-jährige Antragsteller keiner Erwerbstätigkeit nachgeht oder nicht nachgehen kann. Deshalb besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe; der Antrag bleibt abgewiesen, soweit darauf angelegt.