Urteil
6 U 9/99
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die vertragliche Verpflichtung von Werkstätten, Ersatzfahrzeuge zu stellen oder Kostenvoranschläge direkt an Versicherer zu übermitteln, ist für sich genommen keine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes.
• Ein Verhalten ist nur dann erlaubnispflichtig nach dem Rechtsberatungsgesetz, wenn es überwiegend auf die unmittelbare individuelle Förderung konkreter fremder Rechtsangelegenheiten gerichtet und wirtschaftlich wiederholbar ist.
• Rechtsanwälte sind nur dann klagebefugt nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG, wenn ein Verstoß gegen § 1 UWG bzw. gegen das Rechtsberatungsgesetz geltend gemacht wird; reine Wettbewerbsrügen ohne eigene Betroffenheit sind unzulässig.
Entscheidungsgründe
Keine unerlaubte Rechtsbesorgung durch Schaden-Soforthilfe der Werkstattpartner • Die vertragliche Verpflichtung von Werkstätten, Ersatzfahrzeuge zu stellen oder Kostenvoranschläge direkt an Versicherer zu übermitteln, ist für sich genommen keine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes. • Ein Verhalten ist nur dann erlaubnispflichtig nach dem Rechtsberatungsgesetz, wenn es überwiegend auf die unmittelbare individuelle Förderung konkreter fremder Rechtsangelegenheiten gerichtet und wirtschaftlich wiederholbar ist. • Rechtsanwälte sind nur dann klagebefugt nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG, wenn ein Verstoß gegen § 1 UWG bzw. gegen das Rechtsberatungsgesetz geltend gemacht wird; reine Wettbewerbsrügen ohne eigene Betroffenheit sind unzulässig. Die Kläger, Rechtsanwälte, rügen, die Beklagten betrieben ein System der "Schaden-Soforthilfe": Die Beklagte 2) (Versicherer) vermittelt über Agenten interessierte Unfallgeschädigte an die vertraglich gebundenen Partner-Werkstätten der Beklagten 1). Diese Werkstätten holen Fahrzeuge ab, stellen auf Wunsch Ersatzfahrzeuge, fertigen Kostenvoranschläge und leiten diese gegebenenfalls an Versicherer oder Sachverständige weiter; die Beklagte 1) erhält Provisionen, die Beklagte 2) zahlt Vermittlungsprämien. Die Kläger sehen darin einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz und verlangen Unterlassung sowie Untersagung der Prämienzahlungen. Das Landgericht wies die Klage ab, das OLG Köln bestätigte dies im Berufungsverfahren. Streitpunkte sind, ob hierdurch fremde Rechtsangelegenheiten besorgt werden und ob die Kläger klagebefugt sind. • Tatbestand und Anspruchsprüfung: Die Kläger ändern und konkretisieren ihre Anträge, verfolgen aber grundsätzlich das gleiche Begehren wie in erster Instanz; die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • Begriff der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten: Nach ständiger Rechtsprechung umfasst dies Tätigkeiten, die konkret auf die unmittelbare Förderung fremder Rechtsangelegenheiten gerichtet sind; wirtschaftliche Betrachtung und Schwerpunktbestimmung sind maßgeblich. • Abgrenzung zum wirtschaftlichen Handeln: Das Stellen von Ersatzfahrzeugen und das Erstellen/Weiterleiten von Kostenvoranschlägen gehören im vorliegenden System zu einem Vertragsangebot wirtschaftlicher Natur. Die Annahme oder Ablehnung dieses Angebots liegt beim Geschädigten und stellt dessen eigene Rechtswahrnehmung dar. • Fehlende Rechtsbesorgung durch Beklagte 1): Die Beklagte 1) nimmt keine fremden Rechtsangelegenheiten für den Geschädigten wahr; sie mietet keine Fahrzeuge im eigenen Namen und vergibt keine Aufträge an Sachverständige im eigenen Namen; konkrete rechtliche Handlungensind ihr nicht nachgewiesen. • Keine Teilnahme der Beklagten 2) als Störerin: Die Vergütung der Agenten durch die Beklagte 2) für Vermittlungen stellt keine eigenständige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar, da der Versicherer eigene Rechtsinteressen wahrnimmt. • Klagebefugnis und Aktivlegitimation: Die Kläger sind nur für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aktivlegitimiert, soweit ein Verstoß gegen § 1 UWG oder das Rechtsberatungsgesetz vorliegt; insoweit fehlt aber ein solcher Verstoß. • Prozessuale Hinweise: Auch eine etwaige Klageänderung in der Berufungsinstanz wäre sachdienlich; örtliche Zuständigkeit des Landgerichts wird vom Senat wegen § 512a ZPO nicht geprüft. Die Berufung der Kläger ist in der Sache erfolglos; das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es liegt kein Verstoß gegen Artikel 1 § 1 Satz 1 Rechtsberatungsgesetz vor, weil das Verhalten der Beklagten primär wirtschaftliche Vertragsleistungen (Ersatzfahrzeugangebot, rasche Kostenvoranschläge) darstellt und nicht die Besorgung konkreter fremder Rechtsangelegenheiten. Die Beklagte 1) hat selbst nie Ersatzfahrzeuge gestellt noch Kostenvoranschläge im eigenen Namen an Versicherer weitergeleitet, sodass auch die geforderte Unterlassung an der fehlenden Wiederholungsgefahr scheitert. Eine Haftung oder Mitwirkung der Beklagten 2) als Störerin wegen Prämienzahlungen ist ebenfalls nicht gegeben. Die Kläger sind insoweit nicht aktivlegitimiert, da sie nicht in eigenen Rechten verletzt sind; weitergehende wettbewerbsrechtliche Ansprüche wurden nicht festgestellt.