Urteil
18 U 159/98
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine formularmäßige Mithaftungs- und Zweckvereinbarung, die die Haftung einer Mitverpflichteten auch auf künftige Forderungen des Gläubigers ausdehnt, kann wegen Verstoßes gegen § 3 AGB-Gesetz überraschend und damit unwirksam sein.
• Die notarielle Beurkundung eines banküblichen Vordrucks schließt die Kontrolle nach dem AGB-Gesetz nicht aus.
• Ist die persönliche Mithaftung der Sicherungsgeberin nur auf solche Forderungen zu beziehen, die Gegenstand und Anlass der Grundschuldbestellung waren, entfällt die Haftung, wenn diese Forderungen getilgt sind.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit formularmäßiger Mithaftungserklärung wegen überraschender Ausdehnung auf künftige Forderungen • Eine formularmäßige Mithaftungs- und Zweckvereinbarung, die die Haftung einer Mitverpflichteten auch auf künftige Forderungen des Gläubigers ausdehnt, kann wegen Verstoßes gegen § 3 AGB-Gesetz überraschend und damit unwirksam sein. • Die notarielle Beurkundung eines banküblichen Vordrucks schließt die Kontrolle nach dem AGB-Gesetz nicht aus. • Ist die persönliche Mithaftung der Sicherungsgeberin nur auf solche Forderungen zu beziehen, die Gegenstand und Anlass der Grundschuldbestellung waren, entfällt die Haftung, wenn diese Forderungen getilgt sind. Die Klägerin und ihr Ehemann betrieben einen Handel mit Autozubehör. Zur Finanzierung von Grundstück, Bau und Betrieb schlossen sie mit der Kreissparkasse mehrere Darlehensverträge; der Ehemann bestellte auf sein Betriebsgrundstück Grundschulden, die Klägerin unterzeichnete eine notariell beurkundete Grundschuldbestellung (25.02.1986) mit persönlicher Mithaftung und später eine Zweckerklärung (02.06.1986), die die Sicherungswirkung auch auf bestehende und künftige Forderungen der Bank erstreckte. Nach mehreren weiteren Krediten und einer Zwangsversteigerung des Betriebsgrundstücks verrechnete die Bank den Erlös auf verschiedene Konten. Die Klägerin klagt, die von ihr abgegebene persönliche Mithaftung sei sittenwidrig und außerdem nicht mehr vollstreckbar, weil die ursprünglichen gesicherten Forderungen durch den Erlös ausgeglichen seien; sie beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde für unzulässig zu erklären. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Vollstreckungsgegenklage ist zulässig, da die Klägerin ein aktuelles Interesse an der Abwehr der gegen sie gerichteten Zwangsvollstreckung geltend macht. • Anwendbarkeit des AGB-Rechts: Die von der Bank verwendeten Regelungen in der Grundschuldbestellung und in der Zweckerklärung sind formularmäßig und unterliegen der Kontrolle nach dem AGB-Gesetz, auch wenn die Urkunde notariell beurkundet ist. • Überraschende Klausel: Die formularmäßige Erweiterung der persönlichen Haftung der Klägerin auf alle bestehenden und künftigen Forderungen der Bank ist überraschend im Sinne des § 3 AGB-Gesetz, weil sie von den berechtigten Erwartungen des Sicherungsgebers deutlich abweicht und diesem kein Einfluss auf die Begründung künftiger Verbindlichkeiten zusteht. • Reichweite der Unwirksamkeit: Die Mithaftungserklärung ist in Verbindung mit der weitreichenden Zweckerklärung insoweit unwirksam, als sie sich auf Forderungen bezieht, die nicht Gegenstand und Anlass der konkreten Grundschuldbestellung waren. • Konsequenz: Die Klägerin kann nur für solche Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden, für deren Sicherung die Grundschuld ursprünglich bestellt wurde; diese Forderungen sind unstreitig getilgt, sodass die gegen die Klägerin gerichtete Zwangsvollstreckung unzulässig ist. Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg: Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 25.02.1986 ist insoweit für unzulässig zu erklären, als sie sich gegen die Klägerin richtet. Begründend legte das Oberlandesgericht dar, dass die formularmäßig ausgestaltete Mithaftungs- und Zweckerklärung wegen überraschender Ausdehnung auf künftige Forderungen gegen das Gebot transparenter und vorhersehbarer Vertragsregelungen des AGB-Gesetzes verstößt und daher unwirksam ist. Die Klägerin haftet somit nur noch für die Verbindlichkeiten, die tatsächlich Anlass der Grundschuldbestellung waren; diese sind nach dem Vortrag der Parteien getilgt. Daher darf die Bank nicht aus der betreffenden Urkunde gegen die Klägerin vollstrecken.