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Beschluss

2 Ws 335/99

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung kann trotz Vorliegens der gesetzlichen Widerrufsgründe wegen Zeitablaufs abgelehnt werden. • Nach überwiegender Rechtsprechung und wegen des Vertrauensschutzes ist ein Widerruf regelmäßig unzulässig, wenn seit Rechtskraft der neuen Verurteilung mehr als ein Jahr verstrichen ist; es gibt jedoch keine starre Frist, die Entscheidung bleibt einzelfallabhängig. • Bei erheblichen Verzögerungen zwischen Rechtskraft der erneuten Verurteilung und dem Widerrufsentscheid, die nicht allein vom Verurteilten herrühren, kann dennoch wegen des Gesamtzeitablaufs vom Widerruf abzusehen sein. • Für die Abwägung sind Art und Schwere der erneuten Taten sowie die Gründe der Verfahrensverzögerung relevant (§ 56 f StGB ist maßgeblich).
Entscheidungsgründe
Widerruf der Strafaussetzung wegen Zeitablaufs abgelehnt (§ 56 f StGB) • Ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung kann trotz Vorliegens der gesetzlichen Widerrufsgründe wegen Zeitablaufs abgelehnt werden. • Nach überwiegender Rechtsprechung und wegen des Vertrauensschutzes ist ein Widerruf regelmäßig unzulässig, wenn seit Rechtskraft der neuen Verurteilung mehr als ein Jahr verstrichen ist; es gibt jedoch keine starre Frist, die Entscheidung bleibt einzelfallabhängig. • Bei erheblichen Verzögerungen zwischen Rechtskraft der erneuten Verurteilung und dem Widerrufsentscheid, die nicht allein vom Verurteilten herrühren, kann dennoch wegen des Gesamtzeitablaufs vom Widerruf abzusehen sein. • Für die Abwägung sind Art und Schwere der erneuten Taten sowie die Gründe der Verfahrensverzögerung relevant (§ 56 f StGB ist maßgeblich). Der Verurteilte erhielt am 10.11.1993 eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung; die Bewährungszeit endete am 18.11.1996. Wegen erneuter Leistungserschleichungen wurde er durch Urteil vom 20.02.1997 zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 31.10.1997 den Widerruf der Bewährung aus dem Urteil von 1993. Zustellungs- und Erreichbarkeitsprobleme sowie Zuständigkeitswechsel führten zu Verzögerungen; der Verurteilte wurde zwischenzeitlich festgenommen. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn widerrief am 18.03.1999 die Strafaussetzung; dagegen richtete sich die Beschwerde, die dem Senat vorgelegt wurde. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war statthaft und zulässig (§ 453 Abs. 2 Satz 3 StPO). • Materiell: Zwar lagen die gesetzlichen Widerrufsgründe nach § 56 f Abs.1 Satz1 Nr.1 StGB wegen der erneuten Straftaten vor, doch gebieten Rechtsstaatlichkeit, Vertrauen und Rechtssicherheit eine Abwägung zugunsten des Betroffenen, wenn ein längerer Zeitraum seit Rechtskraft der neuen Verurteilung verstrichen ist. • Rechtsprechung und Grundsatz: Die neuere Rechtsprechung tendiert dazu, Widerrufe nach Ablauf eines Jahres seit Rechtskraft der neuen Verurteilung überwiegend für unzulässig zu halten; es bestehen keine starren Fristen, die Entscheidung ist einzelfallabhängig. • Anwendung auf den Fall: Zwischen der Rechtskraft des Urteils vom 20.02.1997 und der angefochtenen Widerrufsentscheidung lagen mehr als zwei Jahre. Verzögerungen sind teilweise dem Verurteilten, teilweise aber auch Verfahrensumständen und Zuständigkeitswechseln zuzuordnen. Unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Taten (Einzelstrafen von je zwei Monaten) rechtfertigt der Gesamtzeitablauf das Absehen vom Widerruf. • Verfahrensrechtliches: Die Kostenentscheidung beruht analog auf § 467 Abs.1 StPO. Die Beschwerde ist begründet: Der angefochtene Widerrufsbeschluss wird aufgehoben und der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zurückgewiesen. Damit bleibt die ursprünglich ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten bestehen und wird nicht vollstreckt. Die Entscheidung stützt sich auf den Zeitablauf seit Rechtskraft der erneuten Verurteilung, den Vertrauensschutz des Verurteilten und die Abwägung von Art und Schwere der neuen Taten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten hat die Staatskasse zu tragen.