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Beschluss

27 WF 79/99

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zur Zahlung laufenden Trennungsunterhalts ist unzulässig, wenn ersichtlich die einstweilige Anordnung nach § 644 ZPO zur Verfügung steht. • Die einstweilige Anordnung des § 644 ZPO verdrängt als einfachere und billigere Sonderregelung grundsätzlich die einstweilige Verfügung im Unterhaltsbereich. • Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis und Mutwilligkeit können zur Versagung von Prozesskostenhilfe führen, wenn die Antragstellerin ohne plausiblen Grund nicht den Weg der einstweiligen Anordnung oder die Unterhaltsklage gewählt hat.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit einstweiliger Verfügung bei möglichem Antrag nach § 644 ZPO • Ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zur Zahlung laufenden Trennungsunterhalts ist unzulässig, wenn ersichtlich die einstweilige Anordnung nach § 644 ZPO zur Verfügung steht. • Die einstweilige Anordnung des § 644 ZPO verdrängt als einfachere und billigere Sonderregelung grundsätzlich die einstweilige Verfügung im Unterhaltsbereich. • Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis und Mutwilligkeit können zur Versagung von Prozesskostenhilfe führen, wenn die Antragstellerin ohne plausiblen Grund nicht den Weg der einstweiligen Anordnung oder die Unterhaltsklage gewählt hat. Die Antragstellerin begehrte Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zur Zahlung laufenden Trennungsunterhalts. Das Amtsgericht hatte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und die einstweilige Verfügung abgelehnt. Die Antragstellerin führte Beschwerde gegen diese Entscheidung. Zwischen den Parteien bestand ein Unterhaltsstreit, für den seit dem 1. Juli 1998 die Möglichkeit besteht, eine einstweilige Anordnung nach § 644 ZPO zu beantragen. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, weshalb sie nicht den Weg über eine einstweilige Anordnung oder eine Unterhaltsklage mit Antrag auf Prozesskostenhilfe gewählt hat. Nach Zurückweisung beantragte die Antragstellerin später erfolgreich eine einstweilige Anordnung in einem verwandten Verfahren vor dem Amtsgericht Bergisch Gladbach. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war nach § 127 Abs. 2 ZPO statthaft und zulässig, blieb in der Sache jedoch ohne Erfolg. • Rechtsschutzbedürfnis: Wegen der seit 1. Juli 1998 bestehenden Vorschrift des § 644 ZPO fehlte der einstweiligen Verfügung das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis; die einstweilige Anordnung ist als einfachere und kostengünstigere Sonderregelung vorrangig. • Verdrängung: Die einstweilige Anordnung des § 644 ZPO verdrängt grundsätzlich die einstweilige Verfügung nicht nur, wenn der Unterhaltsprozess anhängig ist, sondern auch dann, wenn ein Prozess ohne Weiteres anhängig gemacht werden kann. • Darlegungspflicht: Die Antragstellerin hätte zumindest darlegen müssen, warum sie nicht wenigstens Prozeßkostenhilfe für eine Unterhaltsklage beantragt hat; eine solche Darlegung fehlt. • Mutwilligkeit: Die Wahl des Weges der einstweiligen Verfügung war wegen der begrenzten Reichweite der Verfügung (Notunterhalt höchstens 6 Monate) und höherer Kosten gegenüber § 644 ZPO als mutwillig zu bewerten; dies rechtfertigt die Versagung von Prozesskostenhilfe. • Folge: Aus fehlendem Rechtsschutzbedürfnis und Mutwilligkeit war die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unzulässig; die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts war somit zutreffend. Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht bestätigt die Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beantragte einstweilige Verfügung, weil diese prozessual unzulässig war; statt der einstweiligen Verfügung stand die einstweilige Anordnung nach § 644 ZPO zur Verfügung, sodass ein Rechtsschutzbedürfnis fehlte. Zudem war die Wahl des Verfahrensweges als mutwillig anzusehen, weil die einstweilige Verfügung nur kurzfristigen Notunterhalt gewährt und höhere Kosten verursacht hätte. Damit besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe; das angefochtene Urteil ist in der Sache richtig.