Beschluss
16 Wx 56/99
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Berechtigung zur Anlegung einer Dachbegrünung auf Sondereigentum sind konkrete Feststellungen erforderlich, ob es sich um die erstmalige Herstellung des nach ursprünglichen Bauplänen vorgesehenen Zustands handelt oder ob die Maßnahme als bauliche Veränderung die Rechte anderer Eigentümer über § 14 Nr. 1 WEG hinaus beeinträchtigt.
• Die Feststellung, ob eine geplante Dachbegrünung eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung i.S. des § 22 Abs. 1 S. 2 WEG darstellt, ist überwiegend tatrichterlich; das Landgericht muss dies unter Berücksichtigung technischer Risiken und möglicher Folgen für das Gemeinschaftseigentum ermitteln.
• Reichliche planungs- oder gutachterliche Bedenkenfreiheit reicht nicht aus; es sind die ursprünglichen Baupläne und Baubeschreibung bzw. die Akten heranzuziehen, um festzustellen, ob Begrünung bereits vorgesehen war.
Entscheidungsgründe
Anforderungen an Feststellungsbefugnis für Dachbegrünung auf Sondereigentum • Zur Berechtigung zur Anlegung einer Dachbegrünung auf Sondereigentum sind konkrete Feststellungen erforderlich, ob es sich um die erstmalige Herstellung des nach ursprünglichen Bauplänen vorgesehenen Zustands handelt oder ob die Maßnahme als bauliche Veränderung die Rechte anderer Eigentümer über § 14 Nr. 1 WEG hinaus beeinträchtigt. • Die Feststellung, ob eine geplante Dachbegrünung eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung i.S. des § 22 Abs. 1 S. 2 WEG darstellt, ist überwiegend tatrichterlich; das Landgericht muss dies unter Berücksichtigung technischer Risiken und möglicher Folgen für das Gemeinschaftseigentum ermitteln. • Reichliche planungs- oder gutachterliche Bedenkenfreiheit reicht nicht aus; es sind die ursprünglichen Baupläne und Baubeschreibung bzw. die Akten heranzuziehen, um festzustellen, ob Begrünung bereits vorgesehen war. Die Eigentümer einer Penthauswohnung mit umlaufender Terrassenfläche begehrten, die Terrasse so herzurichten, dass sie einen begehbaren Oberbelag (zunächst Holz, sodann Dachgarten) aufnehmen können. Die Terrasse war bislang nur mit einer Bitumenbahn versehen und mit Holzrosten begehbar. Das Landgericht verpflichtete die übrigen Wohnungseigentümer, Schutzmaßnahmen zu treffen, damit ein hölzerner Belag möglich ist, und stellte ergänzend fest, dass die Antragsteller berechtigt seien, nach Durchführung bestimmter Schutzmaßnahmen einen Dachgarten anzulegen. Dagegen erhoben die übrigen Eigentümer Rechtsbeschwerde gegen die Feststellung der Anlegungsbefugnis des Dachgartens. Ein gerichtlicher Sachverständiger hatte die vorgelegte Planung des Landschaftsarchitekten für bedenkenfrei gehalten. Streitpunkt ist, ob die Begrünung als ursprünglich vorgesehen anzusehen ist oder ob sie eine bauliche Veränderung darstellt, die die Rechte anderer Eigentümer beeinträchtigt. • Rechtsfehler des Landgerichts: Zur Annahme der Berechtigung für den Dachgarten reichte die bloße Feststellung, dass das vorgelegte Konzept gutachterlich bedenkenfrei sei, nicht aus. • Erforderlichkeit weiterer Feststellungen: Es ist zu prüfen, ob die Begrünung in den ursprünglichen Bauplänen bzw. der Baubeschreibung als Bestandteil der Terrasse vorgesehen war; dies kann durch Einsicht in Grundakte, Wohnungsgrundbuch oder Bauakte zu klären sein. • Unterscheidung Erstherstellung vs. bauliche Veränderung: Ist Begrünung ursprünglich vorgesehen, handelt es sich um erstmalige Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands und damit um Sondereigentumspflicht; ist sie nicht vorgesehen, ist zu prüfen, ob die Maßnahme eine bauliche Veränderung i.S. des § 22 WEG darstellt. • Prüfkriterien für Beeinträchtigung: Das Landgericht muss feststellen, ob die Maßnahme die Rechte anderer Eigentümer über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt; maßgeblich sind erhebliche Verschlechterungen, erhöhte Schadensrisiken, Erschwernisse bei Feststellung oder Zuordnung von Schäden und mögliche Abweichungen zwischen Planung und tatsächlicher Ausführung. • Tatrichterlicher Entscheidungsspielraum: Die Beurteilung, ob eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung vorliegt, ist überwiegend tatrichterlich und vom Landgericht nachzuholen; das Rechtsbeschwerdegericht prüft nur auf Rechtsfehler. • Technische Aspekte: Bei intensiver Dachbegrünung sind besondere Anforderungen an Abdichtung, Wurzelschutz und Wasserhaushalt zu berücksichtigen; der Sachverständige hat hervorgehoben, dass intensive Begrünung erhebliche Veränderungen an Abdichtung und Höhenlage von Fenstern/Türen mit sich bringt und die Fläche nicht mehr einer Terrasse gleichstellt. Der angefochtene Teil des landgerichtlichen Beschlusses, mit dem das Vorrecht zum Anlegen des Dachgartens festgestellt wurde, wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat nun eingehend festzustellen, ob die teilweise Begrünung bereits nach den ursprünglichen Bauplänen/Baubeschreibung vorgesehen war; falls ja, wäre die Maßnahme als erstmalige Herstellung des vorgesehenen Zustands Sache des Wohnungseigentümers. Falls nein, hat das Landgericht zu prüfen, ob die geplante Begrünung eine bauliche Veränderung i.S. des § 22 WEG darstellt und ob dadurch die Rechte anderer Wohnungseigentümer über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Dabei sind technische Risiken, mögliche Schadensfolgen und die Frage, ob die Maßnahme eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung bewirkt, zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung und die weitere Behandlung sind dem Landgericht vorbehalten.