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Beschluss

15 W 28/99

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ratsmitglieder sind nach § 30 GO NRW zur Verschwiegenheit über in nichtöffentlichen Sitzungen erlangte personalbezogene Angelegenheiten verpflichtet. • Die Weitergabe vertraulicher Personalinformationen an die Presse verletzt das Persönlichkeitsrecht und kann einen Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB begründen. • Nach einmaliger Verletzung des Unterlassungsrechts besteht eine tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr, die vom Verletzer zu widerlegen ist. • Die Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen nach § 56 Abs. 2 GO NRW berechtigt nicht zur Preisgabe anvertrauter geheimhaltungsbedürftiger Tatsachen. • Bei begründetem Unterlassungsantrag können die Kosten des Verfahrens dem Verletzer auferlegt werden.
Entscheidungsgründe
Verschwiegenheitspflicht von Ratsmitgliedern vs. Presseweitergabe vertraulicher Personaldaten • Ratsmitglieder sind nach § 30 GO NRW zur Verschwiegenheit über in nichtöffentlichen Sitzungen erlangte personalbezogene Angelegenheiten verpflichtet. • Die Weitergabe vertraulicher Personalinformationen an die Presse verletzt das Persönlichkeitsrecht und kann einen Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB begründen. • Nach einmaliger Verletzung des Unterlassungsrechts besteht eine tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr, die vom Verletzer zu widerlegen ist. • Die Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen nach § 56 Abs. 2 GO NRW berechtigt nicht zur Preisgabe anvertrauter geheimhaltungsbedürftiger Tatsachen. • Bei begründetem Unterlassungsantrag können die Kosten des Verfahrens dem Verletzer auferlegt werden. Der Verfügungskläger war Gegenstand einer in nichtöffentlicher Ratssitzung erörterten Höhergruppierung nach einem Assessment-Verfahren. Der Verfügungsbeklagte, ein Ratsmitglied, gab Einzelheiten dieses Verfahrens an eine örtliche Zeitung weiter. Der Verfügungskläger beantragte daraufhin einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel der Unterlassung weiterer Veröffentlichungen. Vor dem Landgericht erklärte der Verfügungsbeklagte, künftig keine geheimhaltungsbedürftigen Personalkenntnisse mehr zu verbreiten; daraufhin erklärten die Parteien das Hauptsacheverfahren für erledigt. Streitgegenstand blieb die Kostenentscheidung und die Begründetheit des Unterlassungsanspruchs zum Zeitpunkt der Erledigung. Der Verfügungsbeklagte behauptete, die Informationen seien bereits öffentlich bekannt gewesen und berief sich auf das Öffentlichkeitsrecht der Fraktionen nach § 56 Abs. 2 GO NRW. Das Landgericht sah die Wiederholungsgefahr als offen an; das Oberlandesgericht prüfte die materielle Rechtmäßigkeit der Informationsweitergabe und die Wiederholungsgefahr. • Persönlichkeitsrecht und Schutz personenbezogener Daten: Die im nichtöffentlichen Rat erörterte Höhergruppierung gehört zu personenbezogenen, schutzwürdigen Daten; deren Veröffentlichung greift in das Persönlichkeitsrecht ein. • Verschwiegenheitspflicht nach § 30 GO NRW: Ratsmitglieder sind verpflichtet, über der Öffentlichkeit entzogene, vertrauliche Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren; Personalangelegenheiten sind von Natur aus vertraulich. • Fehlen rechtfertigender Umstände: Die Berufung des Verfügungsbeklagten auf das Recht der Öffentlichkeitsarbeit (§ 56 Abs. 2 GO NRW) rechtfertigt nicht die Preisgabe anvertrauter, geheimhaltungsbedürftiger Tatsachen; ein überwiegendes öffentliches Interesse wurde nicht geltend gemacht. • Wiederholungsgefahr bei Unterlassungsansprüchen: Nach ständiger Rechtsprechung besteht bereits nach einmaliger Verletzung eine Verdachtsvermutung der Wiederholung, die der Verletzer entkräften muss; der Verfügungsbeklagte gelang dies nicht. • Tatsächliche Anhaltspunkte für Wiederholung: Frühere Pressekontakte des Verfügungsbeklagten zu berufsbezogenen Angelegenheiten und seine ablehnende Haltung zur Unterlassungsverpflichtung indizieren eine ernsthafte Wiederholungsgefahr. • Billiges Ermessen bei Kostenentscheidung: Da der Unterlassungsantrag zum Zeitpunkt der Erledigung begründet war, entsprach es billigem Ermessen, dem Verfügungsbeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Senat gab der sofortigen Beschwerde des Verfügungsklägers statt. Er stellte fest, dass die Weitergabe der in nichtöffentlicher Ratssitzung erlangten personalbezogenen Informationen gegen die Verschwiegenheitspflicht des Verfügungsbeklagten nach § 30 GO NRW und gegen das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers verstieß. Die vom Verfügungsbeklagten behauptete bereits bestehende Öffentlichkeit der Informationen und sein Hinweis auf das Öffentlichkeitsrecht der Fraktionen überzeugen nicht. Wegen der bestehenden Wiederholungsgefahr wäre dem Unterlassungsbegehren stattgegeben worden; deshalb wurden dem Verfügungsbeklagten die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens und die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.