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Urteil

22 U 143/98

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Auflösung nach §61 GmbHG ist nur bei echter Unmöglichkeit des Gesellschaftszwecks oder fehlender Zumutbarkeit des Verbleibs zu gelangen; bloße Formbedenken Dritter genügen nicht. • Die wirksame Stimmmehrheit richtet sich nach der Satzung und dem tatsächlichen Fortbestand der vertraglich geregelten Kooperation; eine endgültige Absage an die Zusammenarbeit beendet satzungsrechtliche Sonderregelungen. • Die Abberufung eines Geschäftsführers ist bei fehlender Satzungsbeschränkung jederzeit möglich; bei gesonderten Sonderrechten der Gesellschafter kommt es auf deren Fortbestand an. • Gesellschafterbeschlüsse über die Einleitung einer Ausschlussklage oder die Geltendmachung von Schadensersatz sind wirksam, wenn die erforderliche Stimmenmehrheit vorhanden ist, unabhängig von der späteren materiellen Prüfung der Anspruchsgrundlagen.
Entscheidungsgründe
Keine Auflösung der GmbH; Gesellschafterbeschlüsse wirksam wegen entfallernder Kooperation • Zur Auflösung nach §61 GmbHG ist nur bei echter Unmöglichkeit des Gesellschaftszwecks oder fehlender Zumutbarkeit des Verbleibs zu gelangen; bloße Formbedenken Dritter genügen nicht. • Die wirksame Stimmmehrheit richtet sich nach der Satzung und dem tatsächlichen Fortbestand der vertraglich geregelten Kooperation; eine endgültige Absage an die Zusammenarbeit beendet satzungsrechtliche Sonderregelungen. • Die Abberufung eines Geschäftsführers ist bei fehlender Satzungsbeschränkung jederzeit möglich; bei gesonderten Sonderrechten der Gesellschafter kommt es auf deren Fortbestand an. • Gesellschafterbeschlüsse über die Einleitung einer Ausschlussklage oder die Geltendmachung von Schadensersatz sind wirksam, wenn die erforderliche Stimmenmehrheit vorhanden ist, unabhängig von der späteren materiellen Prüfung der Anspruchsgrundlagen. Die Klägerin ist zu 25% Gesellschafterin einer GmbH, der Mitgesellschafter S. hält 75%. Zweck der Gesellschaft war die Kiesausbeute auf bestimmten Grundstücken; hierzu wurden im Januar 1993 mehrere Verträge geschlossen, von denen nur der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet wurde. Die Abgrabungsgenehmigung und die vollständige Kaufvertragsdurchführung erfolgten nicht; die Klägerin berief sich später auf Formnichtigkeit der Verträge und erklärte, nicht weiter mitwirken zu wollen. S. sah darin treuwidriges Verhalten und ließ am 21.11.1997 Beschlüsse über Ausschluss der Klägerin, Abberufung ihres Geschäftsführers und Schadensersatzanträge fassen. Die Klägerin klagte auf Auflösung der Gesellschaft und Nichtigerklärung dieser Beschlüsse; das Landgericht gab ihr statt, das OLG Köln wies die Klage ab. • Zulässigkeit der Berufung: Die Beklagte war ordnungsgemäß vertreten; der Geschäftsführer S. konnte Prozessvollmacht erteilen und die Berufung führen (§35 GmbHG, §81 ZPO). • Auflösungsklage (§61 GmbHG) unbegründet: Die Erreichung des Gesellschaftszwecks ist nicht unmöglich. Der Gesellschaftszweck war nicht ausschließlich an die Kooperation mit der Klägerin gebunden; der Gesellschaftsvertrag weitete den Zweck auf Grundstückserwerb und sonstige Grundstücksverwertung aus (§2 Gesellschaftsvertrag). • Subsidiarität der Auflösung: Auflösung ist ultima ratio; ein zumutbares Ausscheiden gegen angemessene Abfindung war möglich, zumal S. die Übernahme der Anteile zum Nennwert angeboten hat. • Keine Unwirksamkeit der Gesellschaftsziele trotz Formmängeln: Selbst bei Formnichtigkeit bestünde die Möglichkeit, gemeinsam oder mit Dritten formgültige Regelungen zu treffen; die Klägerin hätte weiterhin mitwirken können. • Wirksamkeit der Gesellschafterbeschlüsse: Die paritätische Stimmregelung (§6 Gesellschaftsvertrag) galt nur solange die Kooperation bestand; das Anwaltsschreiben vom 02.10.1997 stellte eine endgültige Absage an die Zusammenarbeit dar, dadurch entfiel die Sonderstimmrechtsregelung und S. verfügte über die seinem Anteil entsprechende 3/4-Mehrheit. • Ausschluss/Erhebung einer Ausschlussklage: Der Beschluss zielte auf die Erhebung einer Ausschlussklage und ist als Auftrag an den Geschäftsführer wirksam; für die Mehrheitsfeststellung war die 3/4-Stimme des S. ausreichend. • Abberufung des Geschäftsführers: Satzung enthält keine Beschränkung; nach §38 Abs.1 GmbHG sind Geschäftsführer grundsätzlich jederzeit abberufbar. Zudem lag grobe Treuwidrigkeit des abberufenen Geschäftsführers vor, weil er die Zusammenarbeit kündigte. • Beschluss zur Geltendmachung von Schadensersatz: Abstimmung war wirksam, weil S. die erforderliche Stimmenmehrheit hatte; die materielle Frage des Anspruchs blieb unberührt für die Beschlusswirksamkeit. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; die Klage der Klägerin wird abgewiesen. Die Auflösung der GmbH nach §61 GmbHG wird nicht angeordnet, weil der Gesellschaftszweck nicht unmöglich und die Auflösung nicht subsidiär erforderlich ist; ein Anteilsübernahmeangebot zum Nennwert macht die Zwangsauflösung weiter entbehrlich. Die auf der Gesellschafterversammlung vom 21.11.1997 gefassten Beschlüsse (Aufforderung zur Erhebung einer Ausschlussklage, Abberufung des Geschäftsführers, Geltendmachung von Schadensersatz) sind formell wirksam, weil die paritätische Stimmregelung entfallen war und der Mitgesellschafter S. die erforderliche Mehrheit besaß. Damit obsiegt die Beklagte in der Hauptsache; die materiellen Ansprüche aus den Beschlüssen bleiben gegebenenfalls in späteren Verfahren zu prüfen.