OffeneUrteileSuche
Urteil

5 U 210/98

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Vergleichs- und Abfindungsvereinbarung kann auch in Formularform eine wirksame Individualvereinbarung sein, wenn individuelle Nachträge den Gesamtcharakter der Vereinbarung prägen. • Ein maschinenschriftlich eingefügter Vorbehalt ist im Sinne des objektiven Wortlauts auszulegen; unklare oder weitergehende Auslegungen bedürfen substantiierten Vortrags. • Klagt der Anspruchsteller auf wegen bereits bei Vertragsabschluss vorhandener oder absehbarer Folgeschäden, sind diese durch die Abfindungszahlung abgegolten, wenn der Vorbehalt diese nicht ausdrücklich umfasst. • Fehlt ein nachträglicher kausaler Zusammenhang zwischen dem ursprünglichen Schadenereignis und den jetzigen Beschwerden gemäß überzeugendem Privatgutachten, scheitert die Klage an der fehlenden Kausalität.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit individueller Abfindungsvereinbarung und enge Auslegung des Vorbehalts • Eine Vergleichs- und Abfindungsvereinbarung kann auch in Formularform eine wirksame Individualvereinbarung sein, wenn individuelle Nachträge den Gesamtcharakter der Vereinbarung prägen. • Ein maschinenschriftlich eingefügter Vorbehalt ist im Sinne des objektiven Wortlauts auszulegen; unklare oder weitergehende Auslegungen bedürfen substantiierten Vortrags. • Klagt der Anspruchsteller auf wegen bereits bei Vertragsabschluss vorhandener oder absehbarer Folgeschäden, sind diese durch die Abfindungszahlung abgegolten, wenn der Vorbehalt diese nicht ausdrücklich umfasst. • Fehlt ein nachträglicher kausaler Zusammenhang zwischen dem ursprünglichen Schadenereignis und den jetzigen Beschwerden gemäß überzeugendem Privatgutachten, scheitert die Klage an der fehlenden Kausalität. Die Klägerin forderte nach ärztlichen Beschwerden infolge einer Geburt Zahlung weiteren Schmerzensgeldes gegenüber der Stadt (Beklagte). Die Parteien hatten am 4. September 1987 eine Vergleichs- und Abfindungsvereinbarung geschlossen, wonach die Klägerin gegen Zahlung von 10.000 DM wegen aller Ansprüche aus dem Schadensfall vom 4. Mai 1986 abgefunden sei, mit einem maschinenschriftlich eingefügten Vorbehalt für ein "erneutes Auftreten der Rektum-Scheidenfistel". Die Klägerin machte später erneut erhebliche Harninkontinenzbeschwerden geltend und klagte 1998 auf weitergehende Ansprüche. Die Beklagte ließ ein privatärztliches Gutachten erstellen, das die Kausalität zwischen der damaligen Rektum-Scheidenfistel und den heutigen Inkontinenzbeschwerden verneinte. Die Vorinstanzen hielten die Abfindungsvereinbarung für wirksam und den Vorbehalt eng ausgelegt, sodass die geltend gemachten Ansprüche bereits mit der Abfindungszahlung abgegolten seien. • Die Berufung der Klägerin blieb in der Sache ohne Erfolg; das Landgericht hat zu Recht einen weiteren Schmerzensgeldanspruch verneint und die Abfindungsvereinbarung als ausschließend angesehen. • Die Abfindungsvereinbarung ist trotz Formularcharakters eine wirksame Individualvereinbarung. Der maschinenschriftlich eingefügte individuelle Vorbehalt belegt, dass es sich um konkrete Vereinbarungen der Parteien handelte und damit nicht um eine einseitig verwendete AGB-Klausel. • Auslegung der Vorbehaltsklausel: Nach dem objektiven Wortlaut beschränkt sich der Vorbehalt auf das "erneute Auftreten der Rektum-Scheidenfistel"; damit sind bereits zum Zeitpunkt des Vergleichs vorhandene oder absehbare Folgeschäden wie die damals bekannte Harninkontinenz erfasst und durch die Abfindung abgegolten. • Die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen, dass beide Parteien ein weitergehendes Verständnis des Vorbehalts gehabt hätten; bloße Behauptungen genügen nicht, insbesondere angesichts der Aktenlage und der ärztlichen Befunde. • Selbst bei großzügiger Auslegung der Abfindung scheitert die Klage an der fehlenden Kausalität: das überzeugende Privatgutachten stellt fest, dass die heutigen Inkontinenzbeschwerden nicht auf die damalige Rektum-Scheidenfistel oder den Dammriss zurückzuführen sind. • Ein weiteres Gutachten oder zusätzliche Beweisaufnahme waren nicht erforderlich, weil die Klägerin keine Anhaltspunkte gegen die Feststellungen des Privatgutachters vorgetragen hat und der Vorbehalt nur bei erneutem Eintritt der Fistel greifen würde, was nicht behauptet ist. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klage ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht die Abfindungsvereinbarung vom 4. September 1987 als wirksam angesehen und den maschinenschriftlichen Vorbehalt eng ausgelegt, sodass die seit der Geburt bestehenden beziehungsweise absehbaren Beschwerden von der Abfindungszahlung erfasst waren. Zudem fehlt ein nachweisbarer Kausalzusammenhang zwischen der damaligen Rektum-Scheidenfistel und den nunmehr geltend gemachten Inkontinenzbeschwerden gemäß dem überzeugenden Privatgutachten. Mangels substanziierter Gegenangaben der Klägerin war auch keine weitergehende Beweisaufnahme geboten. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.