Urteil
5 U 221/97
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung fällt nur dann in den Nachlass, wenn kein wirksamer Bezugsberechtigter bestimmt ist.
• Bei der Auslegung der Bezugsrechtsbestimmung ist auf den objektiven Erklärungswert und den wirklichen Willen des Versicherungsnehmers abzustellen.
• Eine erklärte Verfügung der Bezugsberechtigten gegenüber der Versicherung zugunsten eines Dritten kann als wirksame Abtretung nach § 398 BGB zu qualifizieren sein.
Entscheidungsgründe
Wirksame Bezugsberechtigung und nachfolgende Abtretung verhindern Eintritt der Versicherung in den Nachlass • Die Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung fällt nur dann in den Nachlass, wenn kein wirksamer Bezugsberechtigter bestimmt ist. • Bei der Auslegung der Bezugsrechtsbestimmung ist auf den objektiven Erklärungswert und den wirklichen Willen des Versicherungsnehmers abzustellen. • Eine erklärte Verfügung der Bezugsberechtigten gegenüber der Versicherung zugunsten eines Dritten kann als wirksame Abtretung nach § 398 BGB zu qualifizieren sein. Die Versicherungsnehmerin schloss eine Lebensversicherung und benannte in ihrem Antrag eine Frau B. als Bezugsberechtigte. Nach dem Tod der Versicherungsnehmerin machte die Klägerin als Alleinerbin Ansprüche aus der Police geltend; die Beklagte Versicherung hatte jedoch an den Zeugen H. ausgezahlt. Die Klägerin behauptete, die Bezugsbenennung sei nicht wirksam oder die Bezugsberechtigte habe das Recht zurückgewiesen, sodass die Leistung in den Nachlass gefallen sei und dem Vermächtnis zuzuordnen wäre. Die Beklagte berief sich darauf, dass die Benennung der Zeugin B. wirksam war und diese ihr Bezugsrecht an H. abgetreten habe, weshalb die Auszahlung an H. rechtswirksam und befreiend gewesen sei. Gerichtliche Beweisaufnahmen ergaben Aussagen der Zeugin B. und weiterer Zeugen zur Beziehung zwischen B. und der Versicherungsnehmerin sowie ein schriftliches Erklärungsschreiben der B. zugunsten des H. • Anspruchsgrundlage: Ansprüche aus Lebensversicherungen fallen nur dann in den Nachlass, wenn kein wirksamer Bezugsberechtigter bestimmt wurde. • Auslegung der Bezugsberechtigung: Maßgeblich ist der bei der Bestimmung zum Ausdruck gekommene Wille des Versicherungsnehmers; die objektive Erklärungswirkung ist zu erforschen. • Beweiswürdigung: Aufgrund der Beweisaufnahme steht fest, dass die im Antrag genannte Frau B. die von der Versicherungsnehmerin gewollte Bezugsberechtigte war; Indizien und Zeugenaussagen bestätigen die persönliche Beziehung und machen alternative namensgleiche Personen nicht wahrscheinlich. • Rechtsfolge bei wirksamer Benennung: Da ein wirksamer Bezugsberechtigter bestimmt wurde, ist die Bezugsberechtigung nicht in den Nachlass gefallen und kann nicht Bestandteil des Vermächtnisses werden. • Zurückweisung vs. Abtretung: Eine nach § 333 BGB erforderliche einseitige Zurückweisung gegenüber den Erben liegt nicht vor; die schriftliche Erklärung der B. ist vielmehr als Abtretung des Bezugsrechts an den H. entsprechend § 398 BGB zu qualifizieren. • Leistung der Beklagten: Wegen der wirksamen Abtretung und der bestehenden Bezugsberechtigung der B. war die Auszahlung an H. rechtmäßig und befreit die Beklagte von der Leistungspflicht gegenüber der Erbin. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; die Klage der Klägerin wird abgewiesen. Die Benennung der Zeugin B. als Bezugsberechtigte in der Lebensversicherung war wirksam, sodass die Bezugsberechtigung nicht in den Nachlass fiel. Weiterhin hat die Bezugsberechtigte ihr Recht wirksam zugunsten des Zeugen H. abgetreten, weshalb die Beklagte berechtigt war, an H. zu leisten. Der Klägerin steht daher kein Anspruch gegen die Beklagte zu; die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.