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Beschluss

5 W 126/98

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Über die Kostenfestsetzung nach Mahnverfahren entscheidet grundsätzlich das Gericht des ersten Rechtszugs, also dasjenige Gericht, das im streitigen Verfahren zuständig wäre (§ 104 Abs.1 S.1 ZPO). • Das Mahnverfahren ist kein selbständiger Rechtszug; es dient der beschleunigten Erlangung eines Vollstreckungstitels und ändert nicht die Zuständigkeitsregel für die Kostenfestsetzung. • Eine abweichende Zuständigkeit des Mahngerichts besteht nur, wenn kein Widerspruch eingelegt wird und ein Vollstreckungsbescheid ergeht (§ 699 Abs.3 ZPO). • Bei Rücknahme des Antrags vor Abgabe an das Streitgericht bleibt die Zuständigkeit für die Kostenfestsetzung beim Gericht des ersten Rechtszugs; eine nachträgliche Verweisung durch das Mahngericht begründet keine Bindungswirkung, wenn die Rechtshängigkeit weggefallen ist.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit für Kostenfestsetzung nach Mahnverfahren: Gericht des ersten Rechtszugs • Über die Kostenfestsetzung nach Mahnverfahren entscheidet grundsätzlich das Gericht des ersten Rechtszugs, also dasjenige Gericht, das im streitigen Verfahren zuständig wäre (§ 104 Abs.1 S.1 ZPO). • Das Mahnverfahren ist kein selbständiger Rechtszug; es dient der beschleunigten Erlangung eines Vollstreckungstitels und ändert nicht die Zuständigkeitsregel für die Kostenfestsetzung. • Eine abweichende Zuständigkeit des Mahngerichts besteht nur, wenn kein Widerspruch eingelegt wird und ein Vollstreckungsbescheid ergeht (§ 699 Abs.3 ZPO). • Bei Rücknahme des Antrags vor Abgabe an das Streitgericht bleibt die Zuständigkeit für die Kostenfestsetzung beim Gericht des ersten Rechtszugs; eine nachträgliche Verweisung durch das Mahngericht begründet keine Bindungswirkung, wenn die Rechtshängigkeit weggefallen ist. Der Antragsteller beantragte im Mahnverfahren Kostenfestsetzung. Die Mahngerichte in Euskirchen und Essen erklärten sich örtlich unzuständig. Die Frage war, welches Gericht für die Festsetzung der Kosten des Verfahrens örtlich zuständig ist, insbesondere nachdem der Antrag vor Abgabe an das Streitgericht zurückgenommen worden war. Es ist streitig, ob das Mahngericht oder das fiktive Streitgericht die Entscheidung treffen muss. Die Vorinstanzen hatten unterschiedliche Auffassungen über die örtliche Zuständigkeit geäußert. Es wurde geprüft, ob eine Verweisung des Mahngerichts an das Amtsgericht Euskirchen bindend ist. Relevante Normen sind § 104 Abs.1 S.1 ZPO, § 699 Abs.3 ZPO und § 269 Abs.3 ZPO. • Nach § 104 Abs.1 Satz1 ZPO entscheidet über einen Antrag auf Kostenfestsetzung das Gericht des ersten Rechtszugs, also das Gericht, das im eventuellen streitigen Verfahren zuständig wäre; das Mahnverfahren ist kein selbständiger Rechtszug. • Das Mahnverfahren dient lediglich der vereinfachten und beschleunigten Erlangung eines Vollstreckungstitels; daher bleibt für die Kostenfestsetzung die Zuständigkeit desjenigen Gerichts maßgeblich, das im streitigen Verfahren zu entscheiden hätte. • Nur wenn im Mahnverfahren kein Widerspruch erhoben wird und ein Vollstreckungsbescheid ergeht, kann das Mahngericht die Kosten einschließlich Anwaltsgebühren festsetzen (§ 699 Abs.3 ZPO). • Für den Fall der Rücknahme des Antrags vor Abgabe an das Streitgericht besteht keine spezielle gesetzliche Zuständigkeitsregel; werden dem Antragsteller die Kosten auferlegt, ist gemäß § 104 Abs.1 S.1 ZPO das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig; dies gilt analog auch für Gebühren nach BRAGO. • Eine nachträgliche Verweisung durch das Mahngericht begründet keine Bindungswirkung, wenn die Entscheidung nach Wegfall der Rechtshängigkeit ergangen ist; die Erklärungen der Vorgerichte sind daher unbeachtlich. • Es ist unschädlich, dass das zuständige Streitgericht (hier: Amtsgericht Essen) die Sache materiell noch nicht behandelt hat; maßgeblich ist seine Zuständigkeit für den eventuellen streitigen Rechtsweg (§ 796 Abs.3 ZPO und Rechtsprechung). Das Amtsgericht Essen ist örtlich zuständig für die Kostenfestsetzung. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 104 Abs.1 Satz1 ZPO, da das Mahnverfahren dem streitigen Verfahren nicht gleichsteht und nur Ausnahmen nach § 699 Abs.3 ZPO gelten. Eine Verweisung des Mahngerichts nach Wegfall der Rechtshängigkeit begründet keine Bindungswirkung und ändert nichts an der Zuständigkeit. Damit ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts, das Amtsgericht Essen als zuständig anzusehen, bestätigt; die Anträge an andere Amtsgerichte waren demgegenüber unzutreffend.