Beschluss
27 WF 139/98
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
7Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 7 Normen
Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde ist zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet.
• Die Kosten des Rechtsstreits können dem Kläger nach § 91a Abs.1 ZPO auferlegt werden, wenn der Kläger bei Fortgang des Verfahrens unterlegen gewesen wäre und die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
• Eine Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) fehlt es an Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger die gleiche Wirkung durch ein kostengünstigeres Verfahren nach § 620f Satz 2 ZPO erreichen konnte.
• Ein Beschluss nach § 620f Satz 2 ZPO ist rechtskraftfähig (§ 620f Satz 3 ZPO) und kann, vorgelegt dem Vollstreckungsorgan, zur Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 775 Nr.1 ZPO führen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage mangels Rechtsschutzbedürfnis • Die sofortige Beschwerde ist zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet. • Die Kosten des Rechtsstreits können dem Kläger nach § 91a Abs.1 ZPO auferlegt werden, wenn der Kläger bei Fortgang des Verfahrens unterlegen gewesen wäre und die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. • Eine Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) fehlt es an Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger die gleiche Wirkung durch ein kostengünstigeres Verfahren nach § 620f Satz 2 ZPO erreichen konnte. • Ein Beschluss nach § 620f Satz 2 ZPO ist rechtskraftfähig (§ 620f Satz 3 ZPO) und kann, vorgelegt dem Vollstreckungsorgan, zur Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 775 Nr.1 ZPO führen. Der Kläger erhob eine Vollstreckungsgegenklage gegen die Beklagte mit dem Begehren, die Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung von 4.11.1996 für unzulässig zu erklären. Zwischenzeitlich erging ein Verbundurteil des Amtsgerichts vom 20.4.1998, das die Vollstreckungssituation veränderte. Die Parteien erklärten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Das Amtsgericht legte die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger nach § 91a Abs.1 ZPO auf. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Klägers. Das Oberlandesgericht prüfte insbesondere, ob die Vollstreckungsgegenklage zulässig und ob dem Kläger ein Rechtsschutzinteresse zusteht. • Die sofortige Beschwerde war zulässig, in der Sache jedoch unbegründet (§ 91a Abs.2 Satz1 ZPO). • Der Kläger wäre bei Fortgang des Verfahrens vor Eintritt des erledigenden Ereignisses unterlegen gewesen; deshalb ist es gerechtfertigt, ihm die Kosten aufzuerlegen (§ 91a Abs.1 ZPO). • Die Klage ist als Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO auszulegen; ihr fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger die Einstellung der Vollstreckung einfacher und kostengünstiger durch einen Antrag nach § 620f Satz 2 ZPO hätte erreichen können. • Ein Beschluss nach § 620f Satz 2 ZPO ist rechtskraftfähig (§ 620f Satz 3 ZPO) und führt bei Vorlage an das Vollstreckungsorgan gemäß § 775 Nr.1 ZPO zur Einstellung der Zwangsvollstreckung; das angestrebte Urteil hätte keine weitergehende Wirkung als dieser Beschluss. • Mangels Rechtsschutzbedürfnis wäre die Vollstreckungsgegenklage daher unzulässig gewesen, sodass Abweisung und Kostenauferlegung nach billigem Ermessen gerechtfertigt sind. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 Abs.1 ZPO. • Beschwerdewert wurde bis 4.000,00 DM angegeben. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen: Die Vollstreckungsgegenklage war mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, weil der Kläger die gleichwirkende Feststellung des Außerkrafttretens der einstweiligen Anordnung kostengünstiger durch einen Beschluss nach § 620f Satz 2 ZPO hätte erreichen können. Daher war zu erwarten, dass der Kläger bei Fortgang des Verfahrens unterlegen gewesen wäre. Aus diesem Grunde ist es nach § 91a Abs.1 ZPO geboten und nach billigem Ermessen vertretbar, die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen. Die Entscheidung beruht zusätzlich auf § 97 Abs.1 ZPO.