Urteil
4 UF 103/98
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Deutsche Gerichte sind zuständig, wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (§ 606a Abs.1 Nr.2 ZPO).
• Bei türkischen Staatsangehörigen bestimmen die materiellen Voraussetzungen der Scheidung türkisches Recht (Art.17 Abs.1 i.V.m. Art.14 Abs.1 Nr.1 EGBGB).
• Nach türkischem Recht (Art.134 Abs.1 türk. ZGB) kann jeder Ehegatte scheiden klagen, wenn die Ehe so zerrüttet ist, dass Fortsetzung des gemeinsamen Lebens nicht zumutbar ist.
• Der Einspruch des anderen Ehegatten nach Art.134 Abs.2 türk. ZGB ist zu beachten, wenn die Zerrüttung überwiegend auf dem Verschulden des Klägers beruht; das Gericht hat auf Rechtsmissbräuchlichkeit des Einspruchs zu prüfen.
• Ein erstmaliger Einspruch ist nur in Ausnahmefällen rechtsmissbräuchlich, etwa bei widersprüchlichem Verhalten des widersprechenden Ehegatten; das Bestehen minderjähriger Kinder kann ein schutzwürdiges Interesse an der Fortsetzung der Ehe begründen.
Entscheidungsgründe
Ehescheidung nach türkischem Recht scheitert am berechtigten Einspruch • Deutsche Gerichte sind zuständig, wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (§ 606a Abs.1 Nr.2 ZPO). • Bei türkischen Staatsangehörigen bestimmen die materiellen Voraussetzungen der Scheidung türkisches Recht (Art.17 Abs.1 i.V.m. Art.14 Abs.1 Nr.1 EGBGB). • Nach türkischem Recht (Art.134 Abs.1 türk. ZGB) kann jeder Ehegatte scheiden klagen, wenn die Ehe so zerrüttet ist, dass Fortsetzung des gemeinsamen Lebens nicht zumutbar ist. • Der Einspruch des anderen Ehegatten nach Art.134 Abs.2 türk. ZGB ist zu beachten, wenn die Zerrüttung überwiegend auf dem Verschulden des Klägers beruht; das Gericht hat auf Rechtsmissbräuchlichkeit des Einspruchs zu prüfen. • Ein erstmaliger Einspruch ist nur in Ausnahmefällen rechtsmissbräuchlich, etwa bei widersprüchlichem Verhalten des widersprechenden Ehegatten; das Bestehen minderjähriger Kinder kann ein schutzwürdiges Interesse an der Fortsetzung der Ehe begründen. Die Parteien, beide türkische Staatsangehörige, leben mit ihren vier Kindern in Deutschland. Der Ehemann beantragt die Scheidung vor deutschen Gerichten; die Zuständigkeit wird aus dem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hergeleitet. Nach internationalem Privatrecht ist für die Scheidung türkisches Recht anzuwenden. Der Ehemann behauptet, die Ehe sei so zerrüttet, dass Fortsetzung unzumutbar sei; die Ehefrau legt Einspruch gegen die Scheidung ein. Tatsächlich bestand nach Auffassung des Gerichts ein außereheliches Verhältnis des Ehemanns zu einer Angestellten, das zur Zerrüttung beitrug. Die Ehefrau zeigt sich verletzt, aber nicht völlig unversöhnlich und erklärt Bereitschaft zur Aussöhnung und zur Aufnahme des Ehemanns in die Wohnung. • Zuständigkeit: Deutsche Gerichte sind zuständig, weil beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (§ 606a Abs.1 Nr.2 ZPO). • Anwendbares Recht: Materielle Scheidungsfragen richten sich nach türkischem Recht (Art.17 Abs.1 i.V.m. Art.14 Abs.1 Nr.1 EGBGB), das die Möglichkeit der Klage nach Art.134 Abs.1 türk. ZGB vorsieht. • Zerrüttungsfeststellung: Nach Beweisaufnahme steht fest, dass der Antragsteller ein ehebrecherisches Verhältnis eingegangen ist, was die Zerrüttung begründet; Zeugenaussagen stützen diesen Befund. • Einspruchsrecht: Art.134 Abs.2 türk. ZGB gewährt der Antragsgegnerin Einspruchsrecht, wenn die Zerrüttung überwiegend auf dem Verschulden des Klägers beruht; das Gericht hat dies bejaht. • Rechtsmissbräuchlichkeit: Ein Einspruch ist nur in Ausnahmefällen rechtsmissbräuchlich. Das Gericht prüft von Amts wegen, ob Anhaltspunkte für Missbrauch vorliegen; hier fehlen solche Anhaltspunkte und widersprüchliches Verhalten der Ehefrau. • Schutzwürdige Interessen: Die Ehefrau und die gemeinsamen (teilweise minderjährigen) Kinder begründen ein schutzwürdiges Interesse an der Fortsetzung der Ehe, das die Beachtung des Einspruchs weiter stützt. • Folgerung: Da die Zerrüttung überwiegend auf dem Verschulden des Antragstellers beruht und die Antragsgegnerin berechtigte Schutzinteressen sowie keinen rechtsmissbräuchlichen Einspruch vorweist, ist der Einspruch zunächst wirksam und verhindert die Scheidung. • Kosten: Die Kostenentscheidung richtet sich nach §97 ZPO. Die Berufung der Antragsgegnerin ist erfolgreich; der Scheidungsantrag des Ehemanns kann derzeit nicht stattgegeben werden. Zwar ist die Ehe zerrüttet und die Voraussetzungen einer Scheidung nach Art.134 Abs.1 türk. ZGB grundsätzlich erfüllt, jedoch überwiegt das Verschulden des Antragstellers aufgrund seines außerehelichen Verhältnisses. Der Einspruch der Ehefrau nach Art.134 Abs.2 türk. ZGB ist daher berechtigt und nicht rechtsmissbräuchlich, zumal sie schutzwürdige Interessen an der Erhaltung der Ehe geltend macht und keine unversöhnliche Haltung zeigt. Folglich bleibt das Scheidungsbegehren abgewiesen, bis die Voraussetzungen für eine Scheidung trotz Einspruch vorliegen; die Kostenentscheidung erfolgt nach §97 ZPO.