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Urteil

7 U 222/97

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Bundesentschädigungsgesetz (BEG) regelt abschließend Ansprüche gegen das Deutsche Reich, die Bundesrepublik Deutschland und die Länder aus nationalsozialistischer Verfolgung; weitergehende zivil- oder öffentlich-rechtliche Haftungsansprüche gegenüber Staatsträgern sind insoweit ausgeschlossen (§ 8 Abs.1 BEG). • Die Gesetzesstruktur, Materialsicht und historische Situation rechtfertigen die beschränkende Eingrenzung des Entschädigungsumfangs; eine verfassungsrechtliche Verletzung durch den Ausschluss ist nicht dargetan (Art. 134 Abs.4, Art. 135a GG). • Für geleistete Zwangsarbeit bestehen gegenüber der Bundesrepublik weder Schadensersatz- noch gesonderte Entschädigungsansprüche, weil der Gesetzgeber eine Abgeltung solcher Schadenstatbestände nicht vorgesehen hat (§§ 1, 43 BEG; § 8 Abs.1 BEG). • Ausländische Verfolgte erhalten nur die nach dem BEG bzw. den vereinbarten internationalen Abkommen vorgesehenen Leistungen; zwischenstaatliche Reparationserklärungen und Vereinbarungen begründen keinen individuellen weitergehenden Haftungsanspruch. • Die Frage der Amtshaftung für Taten des Deutschen Reichs bleibt gesetzlich zwar denkbar, wird jedoch durch die Ausschlusswirkung des BEG für Ansprüche gegen Bund und Länder verdrängt (§ 839 BGB i.V.m. Art.34 GG; § 8 Abs.1 BEG).
Entscheidungsgründe
Ausschluss gesonderter Ansprüche für geleistete Zwangsarbeit durch das BEG • Das Bundesentschädigungsgesetz (BEG) regelt abschließend Ansprüche gegen das Deutsche Reich, die Bundesrepublik Deutschland und die Länder aus nationalsozialistischer Verfolgung; weitergehende zivil- oder öffentlich-rechtliche Haftungsansprüche gegenüber Staatsträgern sind insoweit ausgeschlossen (§ 8 Abs.1 BEG). • Die Gesetzesstruktur, Materialsicht und historische Situation rechtfertigen die beschränkende Eingrenzung des Entschädigungsumfangs; eine verfassungsrechtliche Verletzung durch den Ausschluss ist nicht dargetan (Art. 134 Abs.4, Art. 135a GG). • Für geleistete Zwangsarbeit bestehen gegenüber der Bundesrepublik weder Schadensersatz- noch gesonderte Entschädigungsansprüche, weil der Gesetzgeber eine Abgeltung solcher Schadenstatbestände nicht vorgesehen hat (§§ 1, 43 BEG; § 8 Abs.1 BEG). • Ausländische Verfolgte erhalten nur die nach dem BEG bzw. den vereinbarten internationalen Abkommen vorgesehenen Leistungen; zwischenstaatliche Reparationserklärungen und Vereinbarungen begründen keinen individuellen weitergehenden Haftungsanspruch. • Die Frage der Amtshaftung für Taten des Deutschen Reichs bleibt gesetzlich zwar denkbar, wird jedoch durch die Ausschlusswirkung des BEG für Ansprüche gegen Bund und Länder verdrängt (§ 839 BGB i.V.m. Art.34 GG; § 8 Abs.1 BEG). Kläger waren während des Zweiten Weltkriegs als jüdische Verfolgte in den von Deutschland besetzten Gebieten in Auschwitz inhaftiert und zur Zwangsarbeit in einer Waffenfabrik eingesetzt. Die Kläger haben teils später die israelische oder andere Staatsangehörigkeiten erworben; einige erhielten nach dem Krieg Entschädigungsleistungen unterschiedlichster Höhe, andere nicht. Sie klagten gegen die Bundesrepublik auf Schadensersatz bzw. Entschädigung für die geleistete Zwangsarbeit in Beträgen zwischen 27.000 und 68.000 DM. Die Kläger machten geltend, die Zwangsarbeit begründe individualrechtliche Ansprüche nach nationalem oder völkerrechtlichem Recht; dem stehe die Ausschlussklausel des BEG nicht entgegen. Das Landgericht gab einer Klägerin ohne BEG-Leistung teilweise Recht, lehnte die übrigen Klagen aber ab. Gegen diese Entscheidung legten beide Parteien Berufung ein. • § 8 Abs.1 BEG schließt Ansprüche gegen das Deutsche Reich, die Bundesrepublik und die Länder, die auf Verfolgungsmaßnahmen beruhen, grundsätzlich auf dem Wege anderer Rechtsgrundlagen aus; Wortlaut, Systematik und historische Materialsicht deuten auf eine abschließende Regelung hin. • Historische Gründe (Finanzlage des Nachkriegsstaates, Wunsch nach Gesamtabwicklung der Reichsverbindlichkeiten) und die Gesetzesmaterialien zeigen den Willen des Gesetzgebers, die Wiedergutmachung in einem begrenzten, kalkulierbaren Rahmen zu regeln; daher dürfen geschlossene Schadenstatbestände nicht über allgemeines Haftungsrecht wieder aufleben. • Die verfassungsrechtliche Prüfung ergibt keinen Verstoß gegen Art. 134 Abs.4 oder Art. 135a GG: Der Gesetzgeber hatte Gestaltungsfreiraum, das Entschädigungsrecht zu begrenzen; frühere Rechtsprechung bestätigt die Zulässigkeit der Regelung. • Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs nach § 839 BGB sind zwar grundsätzlich erfüllt (hoheitliches Unrecht, schwere Eingriffe), dies ändert jedoch nichts an der durch § 8 Abs.1 BEG bewirkten Ausschlusswirkung gegenüber Ansprüchen gegen Bund und Länder. • Internationale Abkommen (z. B. Londoner Schuldenabkommen, Zwei-plus-Vier-Vertrag) und zwischenstaatliche Regelungen begründen keinen individuellen Anspruch der Kläger auf weitergehende Entschädigung; spezielle Fonds und Verträge (z. B. Zahlungen an die Conference) sind gesondert zu berücksichtigen. • Ausländische Kläger fallen nach den im BEG verankerten Territorialitätsprinzipien und den Übergangs- bzw. Sonderregelungen in den Kreis derjenigen, die nur die im BEG oder in den internationalen Vereinbarungen vorgesehenen Leistungen erhalten können. • Die Gleichbehandlungsrüge führt nicht zur Aufhebung der Ausschlussregel: Die gesetzgeberische Differenzierung folgte sachlichen, finanzpolitischen Erwägungen und war verfassungsrechtlich tragbar. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg; im Ergebnis stehen den Klägern gegenüber der Bundesrepublik weder Schadensersatz- noch weitergehende Entschädigungsansprüche für die während des Krieges geleistete Zwangsarbeit zu. Das BEG regelt die Ansprüche gegen Bund und Länder abschließend (§ 8 Abs.1 BEG), sodass allgemeines Haftungsrecht oder Amtshaftung insoweit nicht durchgreifen. Ausländische Kläger sind auf die im BEG und in den zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehenen Leistungen verwiesen; nur die Klägerin, die keinerlei BEG-Leistungen erhalten hatte, war zum Teil zuerkannt wordenen Zahlungen berechtigt. Die Ausgestaltung weitergehender Entschädigungen bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten; die Kostenentscheidung erfolgte nach §§ 91,97 ZPO.