Beschluss
14 WF 157/98
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kosten für kurzfristig entstehenden schulbegleitenden Unterricht können als Sonderbedarf im Sinne des § 1613 II BGB angesehen werden, wenn sie bei Festlegung des laufenden Unterhalts nicht vorhersehbar waren.
• Kosten einer Klassenfahrt sind als Sonderbedarf anzusehen, wenn sie nicht zuverlässig voraussehbar und nicht zumutbar aus dem laufenden Unterhalt aufzubringen sind.
• Bei unentschiedener Bedürftigkeit und Prozeßkostenvorschussansprüchen ist die Zurückverweisung an das Amtsgericht zur weiteren Prüfung geboten.
Entscheidungsgründe
Sonderbedarf: Studienkreis- und Klassenfahrtskosten als ausnahmefähiger Zusatzbedarf • Kosten für kurzfristig entstehenden schulbegleitenden Unterricht können als Sonderbedarf im Sinne des § 1613 II BGB angesehen werden, wenn sie bei Festlegung des laufenden Unterhalts nicht vorhersehbar waren. • Kosten einer Klassenfahrt sind als Sonderbedarf anzusehen, wenn sie nicht zuverlässig voraussehbar und nicht zumutbar aus dem laufenden Unterhalt aufzubringen sind. • Bei unentschiedener Bedürftigkeit und Prozeßkostenvorschussansprüchen ist die Zurückverweisung an das Amtsgericht zur weiteren Prüfung geboten. Die Klägerin, Tochter des Beklagten, lebt bei der Mutter, der allein die elterliche Sorge übertragen wurde. In einer Scheidungsfolgenvereinbarung verpflichtete sich der Vater zu monatlichem Unterhalt von 570,- DM zuzüglich hälftigen Kindergeldes. Wegen schlechter schulischer Leistungen schloss die Mutter für die Klägerin einen Unterrichtsvertrag mit einem Studienkreis; hierfür entstanden Kosten von insgesamt 2.800,- DM, für die die Klägerin 1.850,- DM als Sonderbedarf geltend macht. Daneben verlangt sie 200,- DM für eine Klassenfahrt. Der Vater hat ein Nettomonatseinkommen von ca. 3.500,- DM und soll nur der Klägerin gegenüber unterhaltspflichtig sein. Das Amtsgericht lehnte Prozesskostenhilfe mit der Begründung ab, es handele sich bei den Studienkreiskosten um laufenden Mehrbedarf; auch die Klassenfahrtkosten seien aus dem laufenden Unterhalt ansparbar. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde. • Rechtliche Einordnung: Gemäß § 1613 II BGB (alte Fassung; ab 01.07.1998 § 1613 II Nr.1 BGB) ist zusätzlicher notwendiger Lebensbedarf dann Sonderbedarf, wenn er unregelmäßig anfällt und bei Bemessung des laufenden Unterhalts nicht vorhersehbar war. • Studienkreiskosten als Sonderbedarf: Die Studienkreiskosten entstanden erst nach Festlegung des Unterhalts und waren bei Vertragsschluss nicht hinreichend vorhersehbar. Schulbegleitender Unterricht aufgrund konkret eingetretener Belastungssituationen kann zeitlich nicht genau vorhersehbar sein; deshalb dürfen Verpflichtete auch ohne Abänderungsklage in Anspruch genommen werden. Die Voraussetzungen des Sonderbedarfs (außergewöhnliche Höhe und angemessene Lastenverteilung) sind erfüllt, weil die monatlichen 200,- DM außergewöhnlich hoch sind und die Mutter durch Betreuung bereits ihren Beitrag leistet; der Beklagte wurde rechtzeitig informiert. • Klassenfahrtkosten als Sonderbedarf: Kosten der Klassenfahrt sind oft von der Entscheidung der Klassenpflegschaft abhängig und damit nicht zuverlässig voraussehbar. Ein Unterhalt von 570,- DM deckt nur das Existenzminimum, sodass Ansparen aus dem laufenden Unterhalt unzumutbar ist. Deshalb sind die 200,- DM als Sonderbedarf anzusehen, sofern die Zahlung für den Barunterhaltspflichtigen ohne Beeinträchtigung des angemessenen Selbstbehalts möglich ist. • Prüfung der Bedürftigkeit und Prozesskostenhilfe: Das Amtsgericht hat die Bedürftigkeit der Klägerin und damit verbundene Fragen wie Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß nicht geprüft. Ohne diese Prüfung ist die Versagung von Prozesskostenhilfe nicht tragfähig, weshalb Zurückverweisung erforderlich ist. Der Senat hebt die angefochtene Entscheidung auf. Sowohl die Studienkreiskosten als auch die Kosten der Klassenfahrt sind als Sonderbedarf zu qualifizieren, weil sie bei Festlegung des laufenden Unterhalts nicht vorhersehbar waren und aus dem laufenden Unterhalt nicht zumutbar angespart werden konnten. Die angemessene Lastenverteilung zwischen den Eltern ist gewahrt, zumal die Mutter durch Betreuung bereits einen Beitrag leistet und die Klägerin nur zwei Drittel des Sonderbedarfs geltend macht. Da das Amtsgericht die Bedürftigkeit der Klägerin und die Anspruchsfragen zum Prozeßkostenvorschuß nicht geprüft hat, wird die Sache zur weiteren Prüfung der Prozeßkostenhilfebedürftigkeit an das Amtsgericht zurückverwiesen.