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Urteil

9 U 176/97

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch aus der Teilkaskoversicherung nach den AKB wegen Zusammenstoßes mit Haarwild setzt voraus, dass tatsächlich ein Zusammenstoß oder unmittelbar bevorstehender Zusammenstoß mit einem als Haarwild im Bundesjagdgesetz genannten Tier bewiesen ist. • Rettungskosten nach §§ 62, 63 VVG sind nur erstattungsfähig, wenn die Rettungsmaßnahme aus Sicht des Versicherungsnehmers geeignet und erforderlich erschien, um höhere Schäden abzuwenden; Fehlreaktionen sind bis zur Grenze grober Fahrlässigkeit unschädlich. • Hat der Versicherungsnehmer die ursächliche Tatsache nicht hinreichend bewiesen, geht die Beweislosigkeit zu seinen Lasten und ein Anspruch entfällt.
Entscheidungsgründe
Kein Teilkaskoleistungsanspruch ohne überzeugenden Nachweis eines Haarwildunfalls • Ein Anspruch aus der Teilkaskoversicherung nach den AKB wegen Zusammenstoßes mit Haarwild setzt voraus, dass tatsächlich ein Zusammenstoß oder unmittelbar bevorstehender Zusammenstoß mit einem als Haarwild im Bundesjagdgesetz genannten Tier bewiesen ist. • Rettungskosten nach §§ 62, 63 VVG sind nur erstattungsfähig, wenn die Rettungsmaßnahme aus Sicht des Versicherungsnehmers geeignet und erforderlich erschien, um höhere Schäden abzuwenden; Fehlreaktionen sind bis zur Grenze grober Fahrlässigkeit unschädlich. • Hat der Versicherungsnehmer die ursächliche Tatsache nicht hinreichend bewiesen, geht die Beweislosigkeit zu seinen Lasten und ein Anspruch entfällt. Der Kläger verlangt von seiner Teilkaskoversicherung Zahlung wegen eines Unfalls mit seinem Motorrad. Er behauptet, ein Hase sei unmittelbar vor seinem Motorrad aufgetaucht, er habe durch ein Ausweichmanöver stürzen müssen und dadurch sei das Fahrzeug beschädigt worden. Ein Zeuge, ein befreundeter Motorradfahrer, bestätigte das Auftauchen eines Tieres; in einer erst später abgegebenen Schilderung sprach er von einem Hasen mit langen Ohren. Die Beklagte verweigerte Leistungen, weil kein Zusammenstoß mit Haarwild nachgewiesen sei. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, die vom Oberlandesgericht zurückgewiesen wurde. • Leistungsanspruch nach § 1 Abs.1 VVG i.V.m. § 12 Abs.1 Ziff. I d) AKB setzt als Voraussetzung einen Zusammenstoß mit in § 2 Abs.1 Nr.1 BJagdG genanntem Haarwild; ein solcher Zusammenstoß ist nach Vortrag des Klägers nicht erfolgt. • Alternativ kommen Rettungskosten nach §§ 62, 63 VVG in Betracht, wenn die Aufwendungen aus Sicht des Versicherungsnehmers zur Abwendung höherer Schäden erforderlich erschienen; insoweit sind Fehlreaktionen bis zur Grenze grober Fahrlässigkeit unschädlich. • Rechtsprechung und praktische Erwägungen können das riskante Ausweichmanöver bei kleinen Tieren als grob fahrlässig erscheinen lassen, doch genügt dies nicht ohne konkreten Beweis des Hergangs und der Tierart. • Der Kläger hat die anspruchsbegründende Tatsache, nämlich dass ein Hase die Unfallursache war und ein Zusammenstoß unmittelbar bevorstand, nicht hinreichend bewiesen; der Zeuge zeigte widersprüchliche Angaben und Glaubwürdigkeitsdefizite, so dass der Senat nicht überzeugt wurde. • Bei unklarer und widersprüchlicher Beweislage geht die Beweislast zulasten des Klägers, sodass der Anspruch entfällt. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; er hat keinen Anspruch aus der Teilkaskoversicherung, weil der erforderliche Nachweis, dass Haarwild (Hase) Ursache des Unfallgeschehens war und ein Zusammenstoß unmittelbar bevorstand, nicht geführt wurde. Ein Anspruch als Rettungskosten scheitert ebenfalls mangels Überzeugung, dass das Ausweichmanöver objektiv erforderlich und gerechtfertigt war. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.