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Beschluss

Ss 476/98

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fehlende oder nicht wiedergegebene Einlassungen des Angeklagten in den Urteilsgründen sind regelmäßig ein sachlich-rechtlicher Mangel, weil die Überprüfbarkeit der Beweiswürdigung ausgeschlossen wird. • Die Höhe der Blutalkoholkonzentration allein reicht nicht aus, um Vorsatz bei Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) zu bejahen; es ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich. • Für eine Verurteilung wegen eines gefährlichen oder ähnlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs.1 Nr.3 StGB) muss der Täter das Fahrzeug bewusst zweckwidrig in verkehrsfeindlicher Einstellung einsetzen und die Gefährdung zumindest bewusst in Kauf genommen haben. • Zureichende Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten sind für die Strafzumessung und die Prüfung der Erforderlichkeit einer Freiheitsstrafe unerlässlich. • Bei Taten, die vorsätzlich und fahrlässig möglich sind, gehört die Angabe der konkreten Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) in die Urteilsformel.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unvollständiger Beweiswürdigung und fehlender Einlassungswiedergabe • Fehlende oder nicht wiedergegebene Einlassungen des Angeklagten in den Urteilsgründen sind regelmäßig ein sachlich-rechtlicher Mangel, weil die Überprüfbarkeit der Beweiswürdigung ausgeschlossen wird. • Die Höhe der Blutalkoholkonzentration allein reicht nicht aus, um Vorsatz bei Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) zu bejahen; es ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich. • Für eine Verurteilung wegen eines gefährlichen oder ähnlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs.1 Nr.3 StGB) muss der Täter das Fahrzeug bewusst zweckwidrig in verkehrsfeindlicher Einstellung einsetzen und die Gefährdung zumindest bewusst in Kauf genommen haben. • Zureichende Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten sind für die Strafzumessung und die Prüfung der Erforderlichkeit einer Freiheitsstrafe unerlässlich. • Bei Taten, die vorsätzlich und fahrlässig möglich sind, gehört die Angabe der konkreten Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) in die Urteilsformel. Der Angeklagte wurde vom Schöffengericht wegen Trunkenheit im Verkehr und eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Trunkenheit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt; zudem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen. In den Urteilsgründen heißt es, die Feststellungen stützten sich auf eigene Angaben des Angeklagten und die Aussagen zweier Polizeibeamter. Der genaue Inhalt der Einlassung des Angeklagten ist im Urteil jedoch nicht wiedergegeben, es ist nicht erkennbar, ob ein Geständnis vorlag. Die Revision rügte Verletzung materiellen Rechts mit dem Ergebnis, dass das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen wurde. Das Oberlandesgericht bemängelte weiter, dass aus der BAK allein kein Vorsatz folge und dass für § 315b StGB bewusst verkehrsfeindliches Verhalten nachgewiesen werden müsse. Außerdem seien Angaben zu den persönlichen Verhältnissen für die Strafzumessung erforderlich. • Das Amtsgericht hat die Einlassung des Angeklagten nicht oder nicht hinreichend im Urteil wiedergegeben; dadurch ist die Nachprüfbarkeit der Beweiswürdigung ausgeschlossen und ein sachlich-rechtlicher Mangel gegeben. • Ohne Wiederholung der Einlassung lässt sich nicht feststellen, ob das Tatgericht alle Umstände erschöpfend gewürdigt hat oder ob die Feststellungen auf einer unvollständigen Darstellung beruhen. • Zur Feststellung des Vorsatzes bei Trunkenheit im Verkehr reicht die BAK allein nicht aus; erforderlich ist die Würdigung des Trinkverhaltens, des Zusammenhangs mit dem Fahrtantritt und der Einsicht des Täters in Art und Menge des Konsums sowie weiterer Indizien wie frühere Auffälligkeiten oder Ausfallerscheinungen. • Zur Qualifikation als gefährlicher oder ähnlicher Eingriff nach § 315b Abs.1 Nr.3 StGB muss das Fahrzeug bewusst zweckwidrig und in verkehrsfeindlicher Einstellung eingesetzt worden sein; eine bloße Teilnahme am fließenden Verkehr genügt nicht. • Angaben des Angeklagten zu Trinkmengen können nur dann nachteilig verwertet werden, wenn das Gericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist und sie einer kritischen Überprüfung standhalten, insbesondere im Hinblick auf das Ergebnis der Blutprobe. • Für die Strafzumessung sind hinreichende Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten notwendig, insbesondere wenn die Erforderlichkeit einer kurzen Freiheitsstrafe geprüft wird. • Wenn eine Tat sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen worden sein kann, gehört die Angabe der Schuldform in die Urteilsformel; das unterblieb hier offenbar oder war unklar. Das Oberlandesgericht hebt das angefochtene Urteil mit den getroffenen Feststellungen auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurück. Begründet wurde dies insbesondere mit der unzureichenden Beweiswürdigung, weil die Einlassung des Angeklagten nicht wiedergegeben wurde und damit die Überprüfbarkeit des Urteils fehlt. Ferner fehlen hinreichende Feststellungen zur Frage des Vorsatzes bei Trunkenheit im Verkehr und zu den Voraussetzungen eines verkehrsfeindlichen Eingriffs nach § 315b Abs.1 Nr.3 StGB sowie zu den persönlichen Verhältnissen für die Strafzumessung. In der neuen Verhandlung sind diese Lücken aufzuarbeiten: die Einlassung des Angeklagten darzustellen, die Umstände der Alkoholisierung und des Fahrtantritts umfassend zu würdigen, Trinkmengenaussagen kritisch zu prüfen und die konkrete Schuldform in der Urteilsformel festzuhalten.