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Urteil

6 U 82/96

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Schadensersatzansprüche gegen Steuerberater aus positiver Vertragsverletzung verjähren gemäß § 68 StBerG in drei Jahren ab Entstehung des jeweiligen Anspruchs. • Sekundäranspruch des Steuerberaters entsteht nur, wenn er vor Ablauf der Primärverjährung schuldhaft unterlässt, den Mandanten über eine mögliche Regreßhaftung und die Verjährungsfrist zu belehren. • Für die Entstehung eines Sekundäranspruchs gegen einen Sozietätspartner ist erforderlich, dass dieser vor Ablauf der Primärverjährungsfrist Kenntnis von der rechtlichen Verpflichtung zur Belehrung hatte oder bei gebotener Sorgfalt hätte haben müssen sowie begründeten Anlass, frühere Prüfungen zu überdenken. • Kenntnisnahmepflichten aus fachlichen Publikationen sind unter Berücksichtigung einer angemessenen Karenzzeit zu beurteilen; eine pauschale Pflicht zur sofortigen Kenntnisnahme aller einschlägigen Zeitschriften besteht nicht.
Entscheidungsgründe
Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Steuerberater und Sekundärhaftung der Erben • Schadensersatzansprüche gegen Steuerberater aus positiver Vertragsverletzung verjähren gemäß § 68 StBerG in drei Jahren ab Entstehung des jeweiligen Anspruchs. • Sekundäranspruch des Steuerberaters entsteht nur, wenn er vor Ablauf der Primärverjährung schuldhaft unterlässt, den Mandanten über eine mögliche Regreßhaftung und die Verjährungsfrist zu belehren. • Für die Entstehung eines Sekundäranspruchs gegen einen Sozietätspartner ist erforderlich, dass dieser vor Ablauf der Primärverjährungsfrist Kenntnis von der rechtlichen Verpflichtung zur Belehrung hatte oder bei gebotener Sorgfalt hätte haben müssen sowie begründeten Anlass, frühere Prüfungen zu überdenken. • Kenntnisnahmepflichten aus fachlichen Publikationen sind unter Berücksichtigung einer angemessenen Karenzzeit zu beurteilen; eine pauschale Pflicht zur sofortigen Kenntnisnahme aller einschlägigen Zeitschriften besteht nicht. Die Klägerinnen gehören zur H.-Firmengruppe; ihr Buchhalter K. veruntreute zwischen 1978 und 1984 umfangreiche Schecks. Die H.-Gruppe ließ jährliche Buchprüfungen durch Steuerberater B. und später die Sozietät B./T. durchführen. Die Klägerinnen machten Schadensersatz geltend für Veruntreuungen von Juni 1979 bis Februar 1980 und beriefen sich auf pflichtwidrige Prüfungen, die bei rechtzeitiger Aufdeckung weitere Schäden verhindert hätten. Vorherige Verfahren gegen den Prüfenden führten zu Teilanerkennungen und Vergleichen. Die Klägerinnen klagten 1995 gegen die Erben des 1982 verstorbenen Herrn B.; die Beklagten rügten Verjährung und beriefen sich auf Vergleichs- bzw. Haftungsfragen. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerinnen zogen erfolglos in Berufung. • Als Anspruchsgrundlage kommen nur vertragliche Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung in Betracht; diese verjähren gemäß § 68 StBerG in drei Jahren ab Entstehung des jeweiligen Einzelanspruchs. • Jeder jährliche Prüfungs- und Berichtsauftrag löst eine neue dreijährige Primärverjährungsfrist aus; bezogen auf die streitigen Schäden war die Primärverjährung spätestens am 21.02.1985 eingetreten. • Ein Sekundäranspruch des Steuerberaters entsteht, wenn dieser vor Ablauf der Primärverjährung schuldhaft unterlässt, den Mandanten über die Möglichkeit einer Regreßhaftung und die maßgebliche Verjährungsregelung zu belehren; die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Steuerberater. • Für eine Haftung der Erben des Erblassers (nach § 1967 BGB) käme nur eine Sekundärhaftung in Betracht, etwa weil ein Sozietätspartner (T.) vor dem Tod des Erblassers Kenntnis von der Belehrungspflicht gehabt haben muss und begründeten Anlass hatte, frühere Prüfungen zu überprüfen. • Der BGH-Entscheidung vom 20.01.1982, die die Sekundärhaftung auf Steuerberater anwendbar machte, war in Fachzeitschriften veröffentlicht; maßgeblich ist jedoch, ob und wann die beteiligten Steuerberater bei gebotener Sorgfalt davon Kenntnis haben mussten, wobei eine angemessene Karenzzeit für Kenntnisnahme und geistige Umsetzung zuzugestehen ist. • Die Sozietät B./T. bezog mehrere einschlägige Fachzeitschriften; Zeugenaussagen und Kammerauskünfte zeigten, dass Zugänge und Bearbeitung der Publikationen zeitlich verzögert waren, sodass kein begründeter Anlass besteht, dem Zeugen T. eine frühere Kenntnis und damit eine schuldhafte Unterlassung zur Last zu legen. • Zudem konnten mögliche Prüfungen des Zeugen T. nach dem 01.01.1980 (für das Geschäftsjahr 1979) zeitlich nicht mehr geeignet sein, die hier streitigen Schäden (bis Februar 1980) abzuwenden; daher fehlt es an der Voraussetzung für eine Sekundärhaftung, die die Verjährung hindern könnte. Die Berufung der Klägerinnen ist zulässig, jedoch ohne Erfolg; die Klage ist mangels durchsetzbarer Ansprüche verjährt. Die gegen die Erben geltend gemachten Schadensersatzforderungen verjähren nach § 68 StBerG und die Beklagten konnten sich darauf berufen. Eine Sekundärhaftung des Erblassers oder seines Sozien, die die Verjährung außer Kraft gesetzt hätte, konnte nicht festgestellt werden, weil weder eine rechtzeitige Kenntnis von der BGH-Rechtsprechung noch ein begründeter Anlass zur Überprüfung früherer Prüfungen nachgewiesen ist. Mangels tauglicher Haftungsgrundlage und wegen Verjährung bleiben die Klageforderungen abgewiesen; weitere Streitpunkte zu Grund und Höhe der Forderungen brauchen nicht entschieden zu werden.