Beschluss
27 W 6/98
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei sofortigem Anerkenntnis im Verhandlungstermin nach § 275 ZPO trägt der Kläger die Prozesskosten, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt (§ 93 ZPO).
• Ein zuvor eingelegter, unbegründeter Widerspruch im Mahnverfahren schließt ein späteres sofortiges Anerkenntnis nicht aus.
• Hat der Kläger vor Klageerhebung keine Kündigung des streitgegenständlichen Vertrags bewiesen, so ist die Klage verfrüht und der Kläger trägt die Kosten.
Entscheidungsgründe
Kostenfolge bei sofortigem Anerkenntnis und verfrühter Klageerhebung • Bei sofortigem Anerkenntnis im Verhandlungstermin nach § 275 ZPO trägt der Kläger die Prozesskosten, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt (§ 93 ZPO). • Ein zuvor eingelegter, unbegründeter Widerspruch im Mahnverfahren schließt ein späteres sofortiges Anerkenntnis nicht aus. • Hat der Kläger vor Klageerhebung keine Kündigung des streitgegenständlichen Vertrags bewiesen, so ist die Klage verfrüht und der Kläger trägt die Kosten. Die Klägerin klagte aus einem Darlehensverhältnis. Die Beklagte hatte gegen einen Mahnbescheid Widerspruch eingelegt, diesen jedoch nicht begründet. Im ersten mündlichen Verhandlungstermin erklärte die Beklagte ein sofortiges Anerkenntnis des Klageanspruchs. Die Klägerin behauptete, zuvor eine Kündigung nebst Zahlungsaufforderung an die Beklagte gesendet zu haben; darüber bestand Streit. Zur Ereignisfolge legte die Klägerin ein Kündigungsschreiben vor, das jedoch ein anderes Girokonto betraf und nicht das streitgegenständliche Darlehen. Eine weitere Zugangsbestätigung für eine Kündigung des Darlehensvertrags wurde nicht substantiiert vorgetragen. • Rechtslage: Grundsatz, dass bei Anerkenntnis das Anerkennende als unterliegende Partei die Kosten trägt (§ 91 Abs. 1 ZPO), wird durch § 93 ZPO eingeschränkt; danach können die Kosten dem Kläger auferlegt werden, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt. • Ein "sofortiges" Anerkenntnis liegt vor, wenn es vor Verlesung der Sachanträge im ersten Verhandlungstermin nach § 275 ZPO erklärt wird; ein vorheriger schriftsätzlicher Klageabweisungsantrag steht dem nicht entgegen. • Ein Widerspruch im Mahnverfahren schließt ein späteres sofortiges Anerkenntnis nur aus, wenn in der Widerspruchsbegründung die Berechtigung des Anspruchs bestritten wurde; hier war der Widerspruch unbegründet. • Die Klägerin hat vor Klageerhebung nicht nachgewiesen, dass sie das Darlehensverhältnis gekündigt und die Beklagte zur Zahlung einer konkret bestimmten Summe aufgefordert hat. Das eingereichte Kündigungsschreiben bezog sich auf ein anderes Konto und nicht auf das Darlehen; daher war die Klage verfrüht. • Folge: Mangels Nachweis der erforderlichen vorherigen Kündigung ist § 93 ZPO anwendbar, so dass die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen sind. Die sofortige Beschwerde der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt, weil die Beklagte den Anspruch im Verhandlungstermin sofort anerkannt hat und die Klägerin vor Klageerhebung keine wirksame Kündigung des streitgegenständlichen Darlehensvertrags nachgewiesen hat. Der unbegründete Widerspruch im Mahnverfahren verhindert das Anerkenntnis nicht. Die Folge ist, dass die Klage verfrüht war und die Klägerin als Kostenpflichtige anzusehen ist. Das Oberlandesgericht hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Klägerin auferlegt.