Urteil
19 U 25/98
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine formularmäßige Vertragsstrafenklausel in einem Subunternehmervertrag unterliegt trotz kaufmännischer Beteiligung der Inhaltskontrolle nach § 9 AGB-Gesetz.
• Eine nachvertragliche Kundenschutzklausel (zeitlich beschränktes Wettbewerbsverbot) kann wirksam sein, wenn sie in Dauer, Gegenstand und Schutzinteresse angemessen ist.
• Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ist nicht schon wegen relativer Höhe unwirksam, sofern sie in einem vernünftigen Verhältnis zu den schützenswerten Interessen des Gläubigers steht.
• Die Vertragsstrafe wird gemäß § 339 Satz 2 BGB verwirkt, wenn der Schuldner schuldhaft gegen die Unterlassungsverpflichtung verstößt; hierfür ist kein konkreter wirtschaftlicher Schaden erforderlich.
• Ein Rechtsmissbrauchseinwand der Beklagten ist unbegründet, wenn der Gläubiger das verletzende Verhalten nicht herbeigeführt hat.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit und Verwirkung formulareller Vertragsstrafe bei nachvertraglicher Kundenschutzklausel • Eine formularmäßige Vertragsstrafenklausel in einem Subunternehmervertrag unterliegt trotz kaufmännischer Beteiligung der Inhaltskontrolle nach § 9 AGB-Gesetz. • Eine nachvertragliche Kundenschutzklausel (zeitlich beschränktes Wettbewerbsverbot) kann wirksam sein, wenn sie in Dauer, Gegenstand und Schutzinteresse angemessen ist. • Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ist nicht schon wegen relativer Höhe unwirksam, sofern sie in einem vernünftigen Verhältnis zu den schützenswerten Interessen des Gläubigers steht. • Die Vertragsstrafe wird gemäß § 339 Satz 2 BGB verwirkt, wenn der Schuldner schuldhaft gegen die Unterlassungsverpflichtung verstößt; hierfür ist kein konkreter wirtschaftlicher Schaden erforderlich. • Ein Rechtsmissbrauchseinwand der Beklagten ist unbegründet, wenn der Gläubiger das verletzende Verhalten nicht herbeigeführt hat. Die Klägerin und die Beklagte schlossen einen Rahmen-Subunternehmervertrag mit Anlage A, die eine nachvertragliche Kundenschutzklausel (9 Monate) und eine formularmäßige Vertragsstrafe vorsah. Die Beklagte nahm innerhalb von neun Monaten nach Vertragsende für die B. AG Tätigkeiten auf, obwohl ihr dies untersagt war. Die Klägerin forderte daraufhin die fällige Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 DM. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung der Vertragsstrafe nebst Zinsen; die Beklagte legte Berufung ein. Streitpunkt war insbesondere die Wirksamkeit der Klauseln nach dem AGB-Recht, die Angemessenheit der Vertragsstrafenhöhe und die Frage des Rechtsmissbrauchs. • Die Klauseln sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen, unterliegen aber trotz kaufmännischer Vertragsparteien der Inhaltskontrolle nach § 9 AGB-Gesetz. • Die Kundenschutzklausel in Ziffer 6.2 der Anlage A ist hinreichend bestimmt, zeitlich (9 Monate) und sachlich auf den konkreten Auftraggeber beschränkt und schützt berechtigte wirtschaftliche Interessen der Klägerin; sie stellt kein unverhältnismäßiges Wettbewerbsverbot dar. • Die Vertragsstrafenklausel in § 10 Ziffer 4 i.V.m. Ziffer 7 der Anlage A ist nicht unangemessen hoch. Die Höhe von 50.000 DM steht in vernünftigem Verhältnis zu den berechtigten Interessen der Klägerin, die wegen anstehender Großprojekte ein schutzwürdiges Interesse an einem wirksamen Druckmittel hatte. • Die Vertragsstrafe dient sowohl der erleichterten Schadloshaltung als auch der Druckwirkung; es ist nicht erforderlich, dass ein konkreter Schaden eingetreten ist, die Verwirkung setzt die schuldhafte Zuwiderhandlung voraus (§ 339 S.2 BGB). • Ein Anspruch auf Herabsetzung der Vertragsstrafe nach § 343 BGB scheidet wegen § 348 HGB aus; auch eine Korrektur nach § 315 Abs.3 BGB kommt nicht in Betracht, da die Höhe der Strafe bereits bestimmt ist. • Der Einwand des Rechtsmissbrauchs greift nicht durch, weil die Klägerin das vertragsverletzende Verhalten nicht herbeigeführt hat und die Geltendmachung der Strafe nicht offensichtlich treuwidrig ist. Die Berufung der Beklagten war erfolglos. Das Oberlandesgericht bestätigt die Verurteilung zur Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 DM nebst Verzugszinsen ab Rechtshängigkeit, da die Kundenschutz- und Vertragsstrafenklauseln wirksam sind und die Beklagte schuldhaft gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen hat. Ein Herabsetzungs- oder Rechtsmissbrauchseinwand war unbegründet; eine richterliche Reduktion nach den angeführten Vorschriften kommt nicht in Betracht. Die Klägerin hat somit wegen der verwirkten Vertragsstrafe obsiegt und ist zur Vollstreckung des Titels berechtigt.