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Beschluss

16 Wx 68/98

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Betreuung nach § 1896 BGB darf nur angeordnet werden, wenn der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. • Fehlt die Möglichkeit, die Angelegenheiten durch Dritte zu besorgen, besteht keine Betreuungsnotwendigkeit. • Rechtfertigt die Sachlage nicht die erforderlichen Feststellungen zur Notwendigkeit der Betreuung, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung einer Betreuungsanordnung bei unklarer Betreuungsnotwendigkeit • Eine Betreuung nach § 1896 BGB darf nur angeordnet werden, wenn der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. • Fehlt die Möglichkeit, die Angelegenheiten durch Dritte zu besorgen, besteht keine Betreuungsnotwendigkeit. • Rechtfertigt die Sachlage nicht die erforderlichen Feststellungen zur Notwendigkeit der Betreuung, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung zurückzuverweisen. Eine Betroffene hatte eine Betreuung für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit und Aufenthaltsbestimmung angeordnet bekommen. Das Landgericht hielt aufgrund eines fachpsychiatrischen Gutachtens eine psychische Krankheit und Einschränkungen in Alltagsbewältigung und Einsichtsfähigkeit für gegeben. Die Betroffene lebt in ihrer eigenen Wohnung und wird gegenwärtig von ihrer erkrankten Mutter unterstützt. Die Betreuungsstelle berichtete, dass die Betroffene in den letzten sechs Monaten mit Hilfe der Mutter zurechtgekommen sei und notwendige Arztbesuche sowie Medikation wahrnehme. Es besteht die Frage, ob die Versorgung durch die Mutter dauerhaft gesichert ist. Die Beschwerde rügte, dass die Beschlussgründe die Erforderlichkeit der Betreuung nicht hinreichend begründen. • Voraussetzung einer Betreuung ist, dass der Betroffene wegen psychischer Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann (§ 1896 BGB). • Wenn die Besorgung der Angelegenheiten durch Dritte (etwa Angehörige) möglich ist, fehlt die Betreuungsnotwendigkeit (§ 1896 Abs. 1 und 2 BGB). • Das angegriffene Urteil enthält keine hinreichenden Feststellungen zur gegenwärtigen Notwendigkeit der Betreuung für die Bereiche Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung; die vorhandenen Aussagen aus Gutachten und gerichtlichen Feststellungen genügen hierfür nicht. • Aus den Akten ergibt sich, dass die Betroffene derzeit mit Unterstützung ihrer Mutter ihre Angelegenheiten regelt; es bestehen Zweifel, ob eine dauerhafte Unfähigkeit vorliegt. Deshalb ist die Sache zur weiteren Feststellung, insbesondere zur Klärung des tatsächlichen Umfangs und der Nachhaltigkeit der Unterstützung durch die Mutter (z. B. Befragung der Mutter), an das Landgericht zurückzuverweisen. • Da die Voraussetzungen für eine Betreuung nicht hinreichend festgestellt sind, beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Gesetzesverletzung und ist aufzuheben (§§ 27, 29 FGG). Die Beschwerde ist erfolgreich; der Beschluss des Landgerichts wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung und Feststellung der tatsächlichen Betreuungsbedürftigkeit zurückverwiesen. Insbesondere sind weitere Ermittlungen dazu vorzunehmen, in welchem Umfang die Mutter derzeit die Versorgung übernimmt und ob diese Versorgung in absehbarer Zeit wegfallen wird, etwa durch konkret bevorstehende Verhinderungen. Können die für eine Betreuung erforderlichen Voraussetzungen noch festgestellt werden, kann das Landgericht erneut über die Anordnung entscheiden. Bis dahin besteht hinsichtlich der Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge erheblicher Zweifel an der Notwendigkeit einer Betreuung.