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Urteil

13 U 110/97

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Mängel an einer im Pkw eingebauten Nebensache (Autotelefon, CD-Wechsler, Radio) berechtigen grundsätzlich nicht zur Wandelung des gesamten Fahrzeugs (§ 470 BGB). • Ist eine eingebaute Nebensache mangelhaft, beschränkt sich das Wandelungsrecht auf diese Nebensache; eine isolierte Geltendmachung kann jedoch durch parallele Verfahren verhindert sein. • Ein Mangel an der eingebauten Radioanlage kann gegebenenfalls zur Wandelung dieser Radioanlage führen, nicht aber des gesamten Pkw. • Für die Wandelung wegen einer Windschutzscheibe muss der Käufer beweisen, dass der Riss auf fehlerhaften Einbau zurückzuführen ist; Steinschlag kann dies widerlegen. • Geringfügige, mit einfachen Mitteln zu beseitigende Beeinträchtigungen (sporadischer Geruch der Klimaanlage) begründen keinen Mangel i.S.v. § 459 BGB.
Entscheidungsgründe
Wandelung wegen mangelhafter Neben­sachen im Pkw beschränkt auf die betroffene Nebensache • Mängel an einer im Pkw eingebauten Nebensache (Autotelefon, CD-Wechsler, Radio) berechtigen grundsätzlich nicht zur Wandelung des gesamten Fahrzeugs (§ 470 BGB). • Ist eine eingebaute Nebensache mangelhaft, beschränkt sich das Wandelungsrecht auf diese Nebensache; eine isolierte Geltendmachung kann jedoch durch parallele Verfahren verhindert sein. • Ein Mangel an der eingebauten Radioanlage kann gegebenenfalls zur Wandelung dieser Radioanlage führen, nicht aber des gesamten Pkw. • Für die Wandelung wegen einer Windschutzscheibe muss der Käufer beweisen, dass der Riss auf fehlerhaften Einbau zurückzuführen ist; Steinschlag kann dies widerlegen. • Geringfügige, mit einfachen Mitteln zu beseitigende Beeinträchtigungen (sporadischer Geruch der Klimaanlage) begründen keinen Mangel i.S.v. § 459 BGB. Der Kläger kaufte im September 1993 einen Porsche 993 und zahlte den Kaufpreis bei Auslieferung im Dezember 1993. Nachträglich ließ die Beklagte ein Autotelefon und einen CD-Wechsler einbauen; der Kläger zahlte deren Rechnung nicht und behauptete Mängel. Weiter gerügte er Mängel am Autoradio, an der Windschutzscheibe und einen dieselähnlichen Geruch aus der Klimaanlage und verlangte die Wandelung des gesamten Kaufvertrags. Die Beklagte bestritt die Mängel und hielt dagegen, Telefon und CD-Wechsler seien gesondert bestellt worden. Das Landgericht gab der Klage weitgehend statt; beide Parteien legten Berufung ein. Der Senat ließ Beweis durch Gutachten und Zeugenaussagen erheben und prüfte, ob die gerügten Mängel eine Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs rechtfertigen. • Grundsatz: Eine mangelhafte Nebensache rechtfertigt nach § 470 Satz 2 BGB nicht die Wandelung der Hauptsache; das Verhältnis von Haupt- und Nebensache bestimmt sich nach Parteiwillen und Vertragszweck. Im Verhältnis Pkw/Autotelefon sowie Pkw/CD-Wechsler sind die Zusatzeinrichtungen Nebensachen, da der Pkw in Wert und Gebrauchstauglichkeit auch ohne sie erhalten bleibt. • Selbst wenn Telefon oder CD-Wechsler mangelhaft sind, beschränkt sich das Wandelungsrecht auf diese Nebensachen; zudem sind diese Gegenstand eines gesonderten, ausstehenden Verfahrens, sodass eine isolierte Wandelung hier nicht durchzusetzen ist. • Das Autoradio ist nach der Beweisaufnahme mangelhaft im Sinne des § 459 BGB; die Beklagte hat ein Nachbesserungsrecht nicht gewahrt, da sie Nachbesserung abgelehnt hat. Auch das Radio ist rechtlich als Nebensache zu beurteilen, sodass die Wandelung auf die Radioanlage zu beschränken ist. • Für die Windschutzscheibe hat der Kläger nicht bewiesen, dass der Riss auf fehlerhaften Einbau zurückgeht; die Beweisaufnahme ergab, dass ein Steinschlag ursächlich war. Eine möglicherweise mangelhafte Gummidichtung stellt nur eine unerhebliche Minderung dar und ist unbeachtlich (§ 459 Abs.1 Satz 2 BGB). • Der gerügte dieselähnliche Geruch der Klimaanlage stellt keine erhebliche Gebrauchseinschränkung dar; die Erscheinung war sporadisch, klagteigene Angaben zeigen Besserung, und einfache Maßnahmen beseitigen das Übel, sodass kein Mangel i.S.v. § 459 BGB vorliegt. • Folge: Das Landgericht hat zu Unrecht die Wandelung des gesamten Pkw zuerkannt; das Wandelungsbegehren ist auf die mangelhafte Radioanlage zu beschränken. • Zinsentscheidung: Dem Kläger stehen Zinsen für den zu wandelnden Radioanteil seit dem 6.12.1993 nach §§ 467, 347 Satz 3 BGB zu; die Feststellung, dass die Beklagte mit der Rücknahme des Radios in Annahmeverzug ist, ist begründet. Die Berufung der Beklagten hatte im Wesentlichen Erfolg; die umfassende Wandelung des Pkw wird verneint. Lediglich für die mangelhafte Radioanlage ist Wandelung bzw. Rückabwicklung möglich; der Kläger obsiegt insoweit. Die Klage auf Rücknahme des gesamten Fahrzeugs wird abgewiesen, da Autotelefon, CD-Wechsler und Radio als Nebensachen das Wandelungsrecht nicht auf das ganze Fahrzeug erstrecken; für Telefon und CD-Wechsler kommt eine isolierte Wandelung in diesem Verfahren nicht in Betracht, weil über deren Preis und Mängel ein anderes Verfahren anhängig ist. Dem Kläger stehen jedoch Zinsen für den zu wandelnden Radioanteil seit dem 06.12.1993 zu, und die Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des Radios in Annahmeverzug.