Beschluss
26 UF 19/98
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Quasi-Splitting nach § 1587b Abs.2 BGB gilt nur bei Versorgungsanwartschaften gegenüber öffentlich-rechtlichen Trägern.
• Die Rechtsform des Versorgungsträgers entscheidet über dessen öffentlich-rechtlichen Charakter.
• Versorgungsanwartschaften gegen privatrechtliche Schulträger unterliegen dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach §§ 1587g–1587k BGB.
• Besondere Finanzierungsregelungen (z. B. Landeszuschüsse) ändern nichts am Erfordernis eines öffentlich-rechtlichen Trägers für das Quasi-Splitting.
Entscheidungsgründe
Kein Quasi‑Splitting bei Anwartschaften gegen privatrechtlichen Schulträger • Quasi-Splitting nach § 1587b Abs.2 BGB gilt nur bei Versorgungsanwartschaften gegenüber öffentlich-rechtlichen Trägern. • Die Rechtsform des Versorgungsträgers entscheidet über dessen öffentlich-rechtlichen Charakter. • Versorgungsanwartschaften gegen privatrechtliche Schulträger unterliegen dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach §§ 1587g–1587k BGB. • Besondere Finanzierungsregelungen (z. B. Landeszuschüsse) ändern nichts am Erfordernis eines öffentlich-rechtlichen Trägers für das Quasi-Splitting. Die Ehe wurde geschieden. Während der Ehe (01.11.1985–30.06.1997) erwarb die Antragstellerin Rentenanwartschaften bei der Beschwerdeführerin und unverfallbare Versorgungsanwartschaften gegenüber Beteiligtem zu 2). Der Antragsgegner war Lehrer in Ersatzschuldienst bei einem privatrechtlich organisierten Schulträger (Beteiligter zu 3.) und erwarb dort eine beamtenrechtlich orientierte Versorgungsanwartschaft. Das Amtsgericht begründete Rentenanwartschaften der Ehefrau gegenüber der Rentenversicherung im Quasi‑Splitting und dynamisierte die Anrechte. Die Beschwerdeführerin rügte, der Schulträger sei kein öffentlich‑rechtlicher Versorgungsträger und daher nicht geeignet, Erstattungsansprüche nach § 225 SGB VI sicherzustellen; deshalb sei Quasi‑Splitting unzulässig. Der Schulträger berief sich auf Landeszuschüsse und faktische staatliche Gewähr für die Versorgungslasten. • Rechtsform entscheidet: Ob ein Versorgungsträger öffentlich‑rechtlich ist, bestimmt sich allein nach seiner Rechtsform; privatrechtliche Träger (z. B. eingetragener Verein) sind nicht öffentlich‑rechtlich. • § 1587b BGB ist materiell: Die Vorschrift regelt die Übertragung von Anwartschaften in Form des Quasi‑Splittings und setzt einen öffentlich‑rechtlichen Versorgungsträger voraus; Bewertungsregeln (§1587a BGB) sind nicht ausreichend. • Polizeilicher und wirtschaftlicher Zweck: Quasi‑Splitting führt zur Begründung eigenständiger Rentenanwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Beiträge; deshalb ist zur Sicherung der Erstattung ein überschaubarer, verlässlicher öffentlich‑rechtlicher Träger erforderlich. • Keine Analogie: Sonderfinanzierung durch Landeszuschüsse oder faktische Gewährträgerstellung ändert nichts am notwendigen öffentlich‑rechtlichen Charakter; Fortdauer von Zuschüssen ist nicht gesichert. • Rechtsfolge: Mangels öffentlich‑rechtlichen Trägers kommt Quasi‑Splitting nicht in Betracht; es bleibt nur der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach §§1587g–1587k BGB, zugänglich erst bei Eintritt des Versorgungsfalls. Die Beschwerde ist begründet. Die beim Lehrer entstandene Anwartschaft gegen den privatrechtlichen Schulträger kann nicht im Wege des öffentlich‑rechtlichen Quasi‑Splittings nach § 1587b Abs.2 BGB ausgeglichen werden, weil der Schulträger keine öffentlich‑rechtliche Körperschaft ist. Eine besondere Landesfinanzierung ändert daran nichts. Daher ist der öffentlich‑rechtliche Versorgungsausgleich ausgeschlossen; stattdessen unterliegt die Anwartschaft dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach §§ 1587g–1587k BGB, der erst im Versorgungsfall geltend gemacht werden kann. Die Entscheidung des Amtsgerichts insoweit ist aufzuheben, die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.