Urteil
26 UF 151/97
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
5Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 5 Normen
Leitsätze
• Das Amtsgericht durfte die Scheidungsklage nicht ohne Aussetzung nach §§148,151 ZPO und Hinweis nach §139 ZPO abweisen, wenn über die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils durch die Landesjustizverwaltung zu entscheiden ist.
• Die Zuständigkeit deutscher Familiengerichte für eine Scheidung kann sich allein aus der deutschen Staatsangehörigkeit einer Partei und deren gewöhnlichem Aufenthalt im Inland gemäß §606a Abs.1 ZPO ergeben.
• Die Entscheidungskompetenz über die Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile obliegt der Landesjustizverwaltung nach Art.7 FamRÄndG; Gerichte dürfen diese Vorfrage nicht inzident entscheiden, außer bei offensichtlich fehlender Anerkennungsfähigkeit.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Abweisung der Scheidung: Aussetzung wegen Anerkennungsmonopol der Landesjustizverwaltung • Das Amtsgericht durfte die Scheidungsklage nicht ohne Aussetzung nach §§148,151 ZPO und Hinweis nach §139 ZPO abweisen, wenn über die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils durch die Landesjustizverwaltung zu entscheiden ist. • Die Zuständigkeit deutscher Familiengerichte für eine Scheidung kann sich allein aus der deutschen Staatsangehörigkeit einer Partei und deren gewöhnlichem Aufenthalt im Inland gemäß §606a Abs.1 ZPO ergeben. • Die Entscheidungskompetenz über die Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile obliegt der Landesjustizverwaltung nach Art.7 FamRÄndG; Gerichte dürfen diese Vorfrage nicht inzident entscheiden, außer bei offensichtlich fehlender Anerkennungsfähigkeit. Die Antragstellerin begehrt Scheidung vor dem deutschen Familiengericht. Der Antragsgegner hat in Bosanska Krupa (Bosnien und Herzegowina) eine Scheidung erwirkt, die dort rechtskräftig ist. Das Amtsgericht wies die Scheidungsklage als unzulässig ab mit der Begründung, die Ehe sei bereits im Ausland geschieden worden. Die Antragstellerin rief das Oberlandesgericht an und machte geltend, das Amtsgericht habe die Vorfrage der Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils zu Unrecht selbst entschieden und die Parteien nicht über das Verfahren nach Art.7 FamRÄndG belehrt. Ferner war über den Versorgungsausgleich noch nicht abschließend entschieden. Die Landesjustizverwaltung ist zuständig für die Feststellung der Anerkennungsvoraussetzungen nach Art.7 FamRÄndG. Die Berufung hat Erfolg; das Amtsgericht soll die Sache zurückverweisen. • Internationale Zuständigkeit: Nach §606a Abs.1 ZPO ist deutsches Familiengericht zuständig, weil die Antragstellerin deutsche Staatsangehörige ist und beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. • Entscheidungsmonopol der Landesjustizverwaltung: Art.7 FamRÄndG räumt der Landesjustizverwaltung die ausschließliche Kompetenz ein, die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile festzustellen; die Gerichte dürfen diese Vorfrage nicht inzident entscheiden. • Verfahrenspflichten des Gerichts: Das Amtsgericht hätte nach §139 ZPO die Parteien auf das Anerkennungsverfahren hinzuweisen und das Verfahren nach §§148,151 ZPO auszusetzen, damit die Parteien gegebenenfalls die Landesjustizverwaltung anrufen können. • Ausnahme der Aussetzung: Eine Aussetzung kann nach §148 ZPO ausnahmsweise unterbleiben, wenn die Anerkennungsfähigkeit offensichtlich fehlt; ein solcher offensichtlicher Fall lag hier nicht vor. • Versorgungsausgleich: Über den Versorgungsausgleich war noch zu entscheiden; ein Verzicht oder Ausschluss bedarf nach §1587o BGB der gerichtlichen Genehmigung, die nur nach Klärung der Anwartschaften erteilt werden kann. • Folgen: Die Verwerfung der Scheidungsklage war verfahrensfehlerhaft; deshalb war die Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Das OLG macht von §540 ZPO keinen Gebrauch, selbst zu entscheiden. • Kosten und Vollstreckung: Die Entscheidung über Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Schlußurteil des Amtsgerichts vorbehalten; vorläufige Vollstreckbarkeit wurde geregelt nach §§708 Nr.10,713 ZPO. Die Berufung hat vorläufig Erfolg. Die Abweisung der Scheidungsklage durch das Amtsgericht war verfahrensfehlerhaft, weil das Gericht die Anerkennungsfrage des bosnischen Scheidungsurteils inzident entschied und die Parteien nicht über das Verfahren nach Art.7 FamRÄndG belehrte sowie das Verfahren nicht nach §§148,151 ZPO aussetzte. Da kein offensichtlicher Fall der Nichtanerkennungsfähigkeit vorlag und der Versorgungsausgleich noch nicht abschließend geklärt ist, hob das OLG die Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Die Entscheidung über die Berufungskosten bleibt dem Amtsgericht vorbehalten; die vorläufige Vollstreckbarkeit wird nach den einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften geregelt.