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Urteil

13 U 178/97

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Regeln zur eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung betreffen das Innenverhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft und begründen keine unbeschränkte Einwendung des Konkursverwalters gegen den Zwangsverwalter. • § 152 Abs.2 ZVG bindet den Zwangsverwalter an bestehende Miet- und Pachtverhältnisse, doch kann der Zwangsverwalter bei Wegfall der Surrogation wegen kapitalersetzender Nutzungsüberlassung aus wichtigem Grund kündigen, um das Grundstück zugunsten der Grundpfandgläubiger zu verwerten. • Ein Anspruch des Zwangsverwalters auf Miet- oder Pachtzins entfällt, wenn die Miet- bzw. Pachtzinsansprüche aufgrund kapitalersetzender Nutzungsüberlassung im Gesellschaftsvermögen gebunden sind; statt dessen steht dem Zwangsverwalter nach Beendigung ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu (§§ 557 Abs.1, 584b BGB). • Eine vertraglich vereinbarte Pachtfrist mit Ausübungsmöglichkeit der Option ist nur durch rechtzeitige Ausübung verlängerbar; eine nicht rechtzeitige Ausübung führt zum Ablauf der Pachtdauer. • Bei geltend gemachter Masseunzulänglichkeit ist die Zahlungsforderung des Klägers in Feststellungsanträge als Masseschuld umzuwandeln; der Zwangsverwalter kann Vollstreckung nur gegen angemessene Sicherstellung abwenden (§§ 59, 60 KO; § 712 ZPO).
Entscheidungsgründe
Kündigungsrecht des Zwangsverwalters bei kapitalersetzender Nutzungsüberlassung; Anspruch auf Nutzungsentschädigung • Die Regeln zur eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung betreffen das Innenverhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft und begründen keine unbeschränkte Einwendung des Konkursverwalters gegen den Zwangsverwalter. • § 152 Abs.2 ZVG bindet den Zwangsverwalter an bestehende Miet- und Pachtverhältnisse, doch kann der Zwangsverwalter bei Wegfall der Surrogation wegen kapitalersetzender Nutzungsüberlassung aus wichtigem Grund kündigen, um das Grundstück zugunsten der Grundpfandgläubiger zu verwerten. • Ein Anspruch des Zwangsverwalters auf Miet- oder Pachtzins entfällt, wenn die Miet- bzw. Pachtzinsansprüche aufgrund kapitalersetzender Nutzungsüberlassung im Gesellschaftsvermögen gebunden sind; statt dessen steht dem Zwangsverwalter nach Beendigung ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu (§§ 557 Abs.1, 584b BGB). • Eine vertraglich vereinbarte Pachtfrist mit Ausübungsmöglichkeit der Option ist nur durch rechtzeitige Ausübung verlängerbar; eine nicht rechtzeitige Ausübung führt zum Ablauf der Pachtdauer. • Bei geltend gemachter Masseunzulänglichkeit ist die Zahlungsforderung des Klägers in Feststellungsanträge als Masseschuld umzuwandeln; der Zwangsverwalter kann Vollstreckung nur gegen angemessene Sicherstellung abwenden (§§ 59, 60 KO; § 712 ZPO). Der Zwangsverwalter des mit Grundpfandrechten belasteten Betriebsgrundstücks (Kläger) verlangt vom Konkursverwalter der Pächtergesellschaft (Beklagter) Zahlungen für Nutzung und Herausgabe von Teilflächen sowie Herausgabe von Maschinen und Fahrzeugen. Verkäufer und Gesellschafter J. hatte Grundstück und Anlagevermögen 1991 an die GmbH in einem Miet- und Pachtpaket überlassen; der Pachtvertrag war bis zum 31.12.1996 mit einer bis 30.6.1996 auszuübenden Optionsverlängerung geschlossen. Die GmbH meldete Insolvenz; der Beklagte führte den Betrieb fort und bestritt Zahlungspflichten mit Verweis auf eigenkapitalersetzende Nutzung durch den Gesellschafter. Der Kläger kündigte nach gescheiterten Verhandlungen fristlos zum 17.1.1997 und forderte Räumung bis 31.1.1997 sowie Herausgabe von Maschinen. Das Landgericht gab der Klage überwiegend statt; der Beklagte berief sich weiter auf Eigenkapitalersatz und Masseunzulänglichkeit. • Die Grundsätze zur eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung regeln primär das Innenverhältnis Gesellschafter–Gesellschaft und sind nicht dazu bestimmt, als unbeschränkte Einwendung zwischen Konkursverwalter der Gesellschaft und Zwangsverwalter des Gesellschaftergrundstücks zu wirken. • § 152 Abs.2 ZVG bewirkt eine Bindung des Zwangsverwalters an bestehende Miet- und Pachtverhältnisse, setzt aber voraus, dass die Miet-/Pachtzinsansprüche auch durchsetzbar sind; ist Surrogation wegen kapitalersetzender Bindung der Zinsen im Gesellschaftsvermögen ausgeschlossen, bleibt dem Zwangsverwalter zur Wahrung der Grundpfandgläubiger ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund. • Die Interessen der Grundpfandgläubiger rechtfertigen, dass der Zwangsverwalter die Beendigung des Miet-/Pachtverhältnisses verlangen kann, wenn die vertraglichen Zahlungsansprüche wegen Eigenkapitalersatz in der Konkursmasse gebunden sind; der Interessenausgleich erfolgt im Innenverhältnis durch Wertersatzansprüche gegen den Gesellschafter. • Der Pachtvertrag endete zum 31.12.1996, weil die vertraglich eingeräumte Option durch den Beklagten nicht fristgerecht bis 30.6.1996 ausgeübt wurde; das Schreiben vom 13.3.1996 war keine wirksame Optionsausübung. • Nach der fristlosen Kündigung des Klägers vom 17.1.1997 entstand für die Zeit ab 1.2.1997 kein Anspruch auf vertraglichen Miet-/Pachtzins, wohl aber ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach §§ 557 Abs.1, 584b BGB für die weitere Nutzung bis Dezember 1997. • Die Einrede der Masseunzulänglichkeit des Beklagten wurde berücksichtigt, indem der Kläger seine Zahlungsansprüche in Feststellungsanträge als Masseschuld umstellte; die Feststellung ist als Masseschuld mit entsprechendem Rang vorzunehmen. • Verzugszinsen stehen nur in gesetzlicher Höhe zu; höhere Zinsen für Drittbelastungen sind nicht ersatzfähig. Zur Abwendung von Vollstreckung ist angemessene fortlaufende Sicherheit zu leisten (Rangwahrung der Gläubiger). Die Berufung des Beklagten bleibt hinsichtlich Räumung und Herausgabe des vermieteten Betriebsgrundstücks und der herausverlangten Maschinen und Fahrzeuge erfolglos. Der Kläger darf den Pachtvertrag als zum 31.12.1996 beendet behandeln, weil die Optionsfrist nicht ausgeübt wurde, und war berechtigt, nach erfolglosem Vergleich bei Schreiben vom 17.1.1997 außerordentlich zu kündigen; daher steht ihm für die Zeit ab 1.2.1997 bis einschließlich Dezember 1997 eine Nutzungsentschädigung nach §§ 557 Abs.1, 584b BGB in Höhe von 11 x 40.272,18 DM (442.993,98 DM) zu. Wegen der vom Beklagten geltend gemachten Masseunzulänglichkeit sind die Zahlungsansprüche des Klägers als Masseschuld festzustellen; der Kläger hat seine Anträge entsprechend umgestellt. Verzugszinsen sind nur in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Vollstreckung der Räumungs- und Herausgabeverurteilung bleibt möglich; der Beklagte kann Vollstreckungsschutz nur durch fortlaufende Sicherstellung in der Höhe der fällig werdenden Nutzungsentschädigung erlangen.