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Urteil

1 U 94/97

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Sprachreise, die eine Gesamtheit von Reiseleistungen umfasst, liegt ein Reisevertrag i.S.d. §§ 651a ff. BGB vor. • Bei vorzeitiger Beendigung der Reise durch den Reisenden kommt ein Rückzahlungsanspruch nach § 651e Abs. 3 BGB in Betracht, wenn der Reisende aus einem die Reise wesentlich beeinträchtigenden Mangel kündigt. • Eine Fristsetzung zur Abhilfe nach § 651e Abs. 2 Satz 1 BGB ist entbehrlich, wenn der Veranstalter die Abhilfe endgültig verweigert. • Die Auswahl einer geeigneten Gastfamilie kann eine wesentliche Vertragspflicht sein; ihre mangelhafte Erfüllung kann ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 651e Abs. 1 BGB rechtfertigen. • Bei wirksamer Kündigung ist der Veranstalter zur Rückzahlung des bereits entrichteten Reisepreises verpflichtet, abzüglich einer zeitbezogenen Entschädigung für bereits erbrachte Leistungen gemäß § 651e Abs. 3 BGB.
Entscheidungsgründe
Rückzahlung nach vorzeitiger Kündigung einer Sprachreise wegen ungeeigneter Gastfamilien • Bei einer Sprachreise, die eine Gesamtheit von Reiseleistungen umfasst, liegt ein Reisevertrag i.S.d. §§ 651a ff. BGB vor. • Bei vorzeitiger Beendigung der Reise durch den Reisenden kommt ein Rückzahlungsanspruch nach § 651e Abs. 3 BGB in Betracht, wenn der Reisende aus einem die Reise wesentlich beeinträchtigenden Mangel kündigt. • Eine Fristsetzung zur Abhilfe nach § 651e Abs. 2 Satz 1 BGB ist entbehrlich, wenn der Veranstalter die Abhilfe endgültig verweigert. • Die Auswahl einer geeigneten Gastfamilie kann eine wesentliche Vertragspflicht sein; ihre mangelhafte Erfüllung kann ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 651e Abs. 1 BGB rechtfertigen. • Bei wirksamer Kündigung ist der Veranstalter zur Rückzahlung des bereits entrichteten Reisepreises verpflichtet, abzüglich einer zeitbezogenen Entschädigung für bereits erbrachte Leistungen gemäß § 651e Abs. 3 BGB. Der Kläger buchte eine zehnmonatige Sprachreise, bestehend aus Flug, Vermittlung einer Gastfamilie, Schulbesuch und Betreuung vor Ort. Nach etwa 1½ Monaten brach der 17-jährige Kläger den Aufenthalt ab und flog auf eigenen Wunsch zu Verwandten in die USA. Die Beklagte hatte den Kläger zuvor darüber informiert, dass ein Wechsel zu Verwandten zum Ausscheiden aus dem von ihr organisierten Programm führen würde. Der Kläger machte geltend, die von der Beklagten ausgewählten Gastfamilien seien ungeeignet gewesen, und kündigte den Reisevertrag. Die Beklagte verweigerte zunächst die Abhilfe und bestritt, dass ein Kündigungsgrund vorliege. Streitig war insbesondere, ob eine Kündigung nach § 651e BGB gerechtfertigt war und welcher Rückzahlungsanspruch dem Kläger zusteht. • Anwendbarkeit der reiserechtlichen Vorschriften: Die Sprachreise stellt eine Gesamtheit von Reiseleistungen dar und begründet einen Reisevertrag nach §§ 651a ff. BGB. • Art der Anspruchsgrundlage: Bei vorzeitigem Abbruch durch den Reisenden kommt kein Minderungsanspruch, sondern ein Rückzahlungsanspruch nach § 651e Abs. 3 BGB in Betracht. • Tatbestandsmäßige Kündigung: Das Ausscheiden des Klägers stellte eine einseitige Beendigung des Vertragsverhältnisses dar; die Beklagte hatte mit Telefax vom 16.10.1996 die Abhilfe endgültig verweigert, sodass eine Fristsetzung nach § 651e Abs. 2 Satz 1 BGB entbehrlich war. • Materielle Voraussetzungen der Kündigung: Die Beklagte verletzte die vertragliche Pflicht zur sorgfältigen Auswahl einer geeigneten Gastfamilie; mehrere zugewiesene Familien entsprachen nicht den vertraglichen Zusagen, sodass ein wesentlicher Mangel i.S.d. § 651e Abs. 1 BGB vorlag. • Rechtsfolgen der Kündigung: Bei wirksamer Kündigung entfällt der Anspruch des Veranstalters auf den vollen Reisepreis, er hat nur einen Entschädigungsanspruch für die bereits erbrachten Leistungen; die Entschädigung ist zeitbezogen zu ermitteln (§ 651e Abs. 3 BGB) und vom bereits gezahlten Reisepreis abzuziehen. • Kalkulation der Rückzahlung: Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen zur vertraglichen Reisedauer zuzüglich Kürzung wegen Minderung der Reiseleistungen für die tatsächliche Reisedauer; das Landgericht hat den Rückzahlungsbetrag zutreffend ermittelt, ohne dass die Berufung dies zu Unrecht beanstandet hätte. Die Berufung ist unbegründet; das Berufungsgericht bestätigt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 8.364,00 DM an den Kläger. Der Kläger war zur außerordentlichen Kündigung nach § 651e Abs. 1 BGB berechtigt, weil die Beklagte ihre vertragliche Pflicht zur Auswahl geeigneter Gastfamilien nicht erfüllt und dadurch die Reise wesentlich beeinträchtigt hat. Eine Fristsetzung zur Abhilfe nach § 651e Abs. 2 BGB war entbehrlich, da die Beklagte die Abhilfe endgültig verweigert hatte. Wegen der wirksamen Kündigung hat die Beklagte den entrichteten Reisepreis abzüglich einer zeitbezogenen Entschädigung zurückzuzahlen; das Landgericht hat den Rückzahlungsbetrag unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zutreffend festgestellt.