Beschluss
2 Ws 93/98
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Haftprüfungen während der Hauptverhandlung entscheidet die Strafkammer in der für die Hauptverhandlung vorgesehenen Besetzung, also unter Mitwirkung der Schöffen.
• Die Mitwirkung der Schöffen ist auch bei Entscheidungen über die Fortdauer der Untersuchungshaft zu gewährleisten, weil sie an der bisherigen Beweisaufnahme beteiligt waren und diese für die Haftwürdigung relevant ist.
• Flucht- und Verdunkelungsgefahr können fortbestehen, wenn konkrete Umstände (Auslandsaufenthalte, Beziehungen ins Ausland, bisheriges Verhalten) und konkrete Anhaltspunkte für Beeinflussungsversuche vorliegen.
• Die Dauer der Untersuchungshaft ist nicht per se unverhältnismäßig; Verhältnismäßigkeit ist unter Berücksichtigung des Verfahrensumfangs, der Terminierung und der Möglichkeit von Eilentscheidungen durch den Vorsitzenden zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Mitwirkung der Schöffen bei Haftentscheidungen in der Hauptverhandlung • Bei Haftprüfungen während der Hauptverhandlung entscheidet die Strafkammer in der für die Hauptverhandlung vorgesehenen Besetzung, also unter Mitwirkung der Schöffen. • Die Mitwirkung der Schöffen ist auch bei Entscheidungen über die Fortdauer der Untersuchungshaft zu gewährleisten, weil sie an der bisherigen Beweisaufnahme beteiligt waren und diese für die Haftwürdigung relevant ist. • Flucht- und Verdunkelungsgefahr können fortbestehen, wenn konkrete Umstände (Auslandsaufenthalte, Beziehungen ins Ausland, bisheriges Verhalten) und konkrete Anhaltspunkte für Beeinflussungsversuche vorliegen. • Die Dauer der Untersuchungshaft ist nicht per se unverhältnismäßig; Verhältnismäßigkeit ist unter Berücksichtigung des Verfahrensumfangs, der Terminierung und der Möglichkeit von Eilentscheidungen durch den Vorsitzenden zu prüfen. Der Angeklagte wurde 1995 in Spanien festgenommen und befand sich dort bis Januar 1996 in Auslieferungshaft; seit Januar 1996 steht er in Untersuchungshaft wegen fortgesetzten Betrugs in zahlreichen Fällen mit Millionenschäden. Während der laufenden Hauptverhandlung beantragte die Verteidigung am 4.12.1997 Außervollzugsetzung der Untersuchungshaft; die Staatsanwaltschaft beantragte Erweiterung des Haftbefehls um Verdunkelungsgefahr. Die Strafkammer wies den Antrag auf Außervollzugsetzung zurück und erweiterte am 16.12.1997 den Haftbefehl um Verdunkelungsgefahr. Der Angeklagte legte hiergegen Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht prüfte. Im Verfahren wurde insbesondere die Frage der richtigen Besetzung bei Haftprüfungen in der Hauptverhandlung sowie das Fortbestehen der Haftgründe behandelt. • Zuständigkeit und Besetzung: Die Entscheidung über Haftfragen, die während der Hauptverhandlung anfallen, ist in der Besetzung zu treffen, die auch für die Hauptverhandlung gilt; Schöffen üben während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang aus (§ 30 Abs.1 GVG, §§ 76,77 GVG, § 126 StPO). Eine Entscheidung ohne Beteiligung der Schöffen würde dem gesetzlichen Richter entziehen und zu inkonsistenten Ergebnissen gegenüber der späteren Urteilsfindung führen. • Beschleunigungsgebot und Eilzuständigkeit: Der Beschleunigungsgrundsatz rechtfertigt nicht, Schöffenbeteiligung zu umgehen; in dringenden Fällen kann der Vorsitzende vorab alleine entscheiden (§ 126 Abs.2 S.4 StPO), sodass Beschleunigungsinteressen gewahrt bleiben. • Dringender Tatverdacht: Es wurden keine neuen Umstände vorgetragen, die den zuvor festgestellten dringenden Tatverdacht entfallen lassen; deswegen besteht der dringende Tatverdacht weiter (§ 112 Abs.1 StPO). • Fluchtgefahr: Persönliche Umstände des Angeklagten (ausländische Wohnsitze, Beziehungen ins Ausland, aufwendiger Lebensstil, gelegentlicher Aufenthalt außerhalb Deutschlands) und konkrete Fluchtmöglichkeiten rechtfertigen weiterhin Fluchtgefahr (§ 112 Abs.2 Nr.2 StPO). • Verdunkelungsgefahr: Ein beschlagnahmter Brief an den Sohn, der auf Beeinflussung als Zeuge gerichtet war, rechtfertigt die Erweiterung des Haftbefehls um Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs.2 Nr.3 StPO); bereits gezeigtes Verdunkelungsverhalten lässt weitere Beeinflussungsversuche als naheliegend erscheinen. • Verhältnismäßigkeit: Trotz der langen Dauer von Auslieferungs- und Untersuchungshaft ist die Fortdauer verhältnismäßig, weil die Hauptverhandlung noch nicht abgeschlossen ist, der Verfahrensumfang groß ist und Terminierungen sachgerecht erfolgt sind. Die Möglichkeit beschleunigter Entscheidungen durch den Vorsitzenden begründet keine Verfassungswidrigkeit der Schöffenmitwirkung. Die Beschwerde des Angeklagten ist unbegründet. Die Entscheidung der Strafkammer, den Antrag auf Außervollzugsetzung zurückzuweisen und den Haftbefehl um den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr zu erweitern, bleibt bestehen, weil dringender Tatverdacht, erhebliche Fluchtgefahr und konkrete Anhaltspunkte für Verdunkelungsmaßnahmen vorliegen. Die Entscheidung ist in der für die Hauptverhandlung vorgesehenen Besetzung einschließlich der Schöffen zu treffen; dies entspricht sowohl dem gesetzlichen Richterprinzip als auch dem Beschleunigungsgebot, da der Vorsitzende in dringenden Fällen vorab entscheiden kann. Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist verhältnismäßig, da die Hauptverhandlung noch nicht abgeschlossen ist und die Terminierung des Verfahrens sachgerecht erfolgte. Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs.1 StPO bleibt bestehen.