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Urteil

16 U 72/97

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kontoinhaber kann sich bei rechtsgrundloser Gutschrift auf dem eigenen Konto nicht auf fehlende Kenntnis berufen, wenn er einem Dritten im Rahmen eines treuhänderischen Nutzungsrechts Kontovollmacht erteilt hat. • Wissen des Kontovollmachtnehmers ist dem Kontoinhaber gemäß § 166 Abs.1 BGB zuzurechnen, wenn dieser die Erledigung seiner Geldgeschäfte in eigener Verantwortung übertragen hat. • Bei zurechenbarer Kenntnis eines Vertreters haftet der Kontoinhaber nach §§ 818 Abs.4, 819 Abs.1, 279 BGB verschärft für aus ungerechtfertigter Bereicherung erlangte Beträge.
Entscheidungsgründe
Haftung des Kontoinhabers für rechtsgrundlos gutgeschriebene Scheckbeträge durch Wissenszurechnung (§§166,819,818 BGB) • Kontoinhaber kann sich bei rechtsgrundloser Gutschrift auf dem eigenen Konto nicht auf fehlende Kenntnis berufen, wenn er einem Dritten im Rahmen eines treuhänderischen Nutzungsrechts Kontovollmacht erteilt hat. • Wissen des Kontovollmachtnehmers ist dem Kontoinhaber gemäß § 166 Abs.1 BGB zuzurechnen, wenn dieser die Erledigung seiner Geldgeschäfte in eigener Verantwortung übertragen hat. • Bei zurechenbarer Kenntnis eines Vertreters haftet der Kontoinhaber nach §§ 818 Abs.4, 819 Abs.1, 279 BGB verschärft für aus ungerechtfertigter Bereicherung erlangte Beträge. Die Klägerin erhielt einen für sie bestimmten Scheck, der vom Erstbeklagten treuwidrig über das Girokonto der Zweitbeklagten eingelöst wurde. Die Zweitbeklagte war Kontoinhaberin und hatte dem Erstbeklagten Kontovollmacht für die alleinige Abwicklung eigener Geldgeschäfte eingeräumt. Der Erstbeklagte hob einen Betrag ab, der der Klägerin zustand; die Zweitbeklagte behauptete, das Konto stets überwacht zu haben. Die Klägerin verlangt Erstattung aus ungerechtfertigter Bereicherung. Das Landgericht sah keine deliktische Haftung der Zweitbeklagten, das OLG überprüfte die Bereicherungslage und die Zurechnung von Wissen des Erstbeklagten. Streitgegenstand ist die Erstattungsforderung von 34.316,25 DM nebst Zinsen. • Es liegt eine rechtsgrundlose Bereicherung der Zweitbeklagten durch die Gutschrift des Schecks vor; derjenige, auf dessen Namen das Konto geführt wird, gilt als Empfänger der Leistung, wenn keine externe Beschränkung der Verfügungsmacht vereinbart war (§ 812 Abs.1 S.1, 2. Alt., § 818 BGB). • Die Zweitbeklagte haftet verschärft nach §§ 818 Abs.4, 819 Abs.1 BGB, weil der Erstbeklagte Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit hatte und dieses Wissen der Zweitbeklagten gemäß § 166 Abs.1 BGB zuzurechnen ist. Die Zurechnung ist sachgerecht, weil die Zweitbeklagte dem Erstbeklagten die Abwicklung ihrer Geldgeschäfte in eigener Verantwortung übertragen und ihm Kontovollmacht erteilt hatte. • Die Haftung nach § 166 Abs.1 BGB kann auch ohne formales Vertretungsverhältnis gelten, wenn die Interessenlage einem Vertretungsverhältnis entspricht; hier hatte der Erstbeklagte eine tatsächlich ähnliche Stellung wie ein Vertreter. Deshalb kann sich die Zweitbeklagte nicht auf eigene Unkenntnis berufen. • Deliktische Haftung wegen Mittäterschaft oder Beihilfe wurde verneint mangels Anhaltspunkten für die Beteiligung der Zweitbeklagten an der Manipulation; Unterlassen der Kontoüberwachung begründet allein keine deliktische Haftung. • Die Klägerin erhält Verzugszinsen nach §§ 288, 284, 285 BGB, jedoch nur in Höhe von 4% seit dem 09.09.1996, weil höhere Zinsforderungen nicht substantiiert belegt wurden. Die Berufung hatte teilweise Erfolg: Die Zweitbeklagte ist gemeinsam mit dem Erstbeklagten zur Rückerstattung von 34.316,25 DM an die Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung verpflichtet. Deliktische Haftung der Zweitbeklagten wurde verneint, weil keine Beteiligung an der Manipulation festgestellt werden konnte. Wegen der zurechenbaren Kenntnis des Erstbeklagten über die Rechtsgrundlosigkeit haftet die Zweitbeklagte jedoch verschärft nach §§ 818 Abs.4, 819 Abs.1, 279 BGB; ihr ist das Wissen des Erstbeklagten gemäß § 166 Abs.1 BGB zuzurechnen, da sie ihm die Kontoführung in eigener Verantwortung übertragen hatte. Außerdem stehen der Klägerin Verzugszinsen in Höhe von 4% seit dem 09.09.1996 zu; höhere Zinsen wurden nicht nachgewiesen.