Beschluss
16 Wx 297/97
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wohngeldzahlungen an den Verwalter haben grundsätzlich Erfüllungswirkung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft (§§ 362 Abs. 2 BGB, 27 Abs. 2 Ziffer 2 WEG).
• Die bloße Zahlung auf ein im Briefkopf des Verwalters genanntes Konto statt auf das in der Wohngeldabrechnung angegebene Konto verhindert Erfüllungswirkung nicht, wenn aus den Abrechnungen das bestimmte Empfängerkonto erkennbar war.
• Fehlleitung der Überweisung ist unschädlich, wenn der mit der Zahlung verfolgte Zweck eingetreten ist und die Interessen des Gläubigers nicht verletzt wurden; Billigkeit kann ein Abweichen von strenger Tilgungswirkung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Erfüllungswirkung von Wohngeldzahlungen trotz Fehlleitung • Wohngeldzahlungen an den Verwalter haben grundsätzlich Erfüllungswirkung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft (§§ 362 Abs. 2 BGB, 27 Abs. 2 Ziffer 2 WEG). • Die bloße Zahlung auf ein im Briefkopf des Verwalters genanntes Konto statt auf das in der Wohngeldabrechnung angegebene Konto verhindert Erfüllungswirkung nicht, wenn aus den Abrechnungen das bestimmte Empfängerkonto erkennbar war. • Fehlleitung der Überweisung ist unschädlich, wenn der mit der Zahlung verfolgte Zweck eingetreten ist und die Interessen des Gläubigers nicht verletzt wurden; Billigkeit kann ein Abweichen von strenger Tilgungswirkung rechtfertigen. Die Antragstellerin zahlte Wohngeld der Wohnungseigentümergemeinschaft an die ehemalige Verwalterin. In der Wohngeldabrechnung war ein bestimmtes Konto für Zahlungen ausgewiesen; die Antragstellerin überwies jedoch auf ein anderes Konto, das im Briefkopf der Verwalterin genannt war. Die ehemalige Verwalterin ist gegenüber der Gemeinschaft mit Abrechnungen und Auszahlungen erheblich in Rückstand. Die Streitfrage betrifft, ob die von der Antragstellerin geleisteten Zahlungen Erfüllungswirkung gegenüber der Gemeinschaft entfalten. Das Landgericht bejahte dies; die Antragsgegner legten Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht prüfte insbesondere die Frage der Banküberweisung als tilgungswirksame Zahlung und die Bedeutung abweichender Kontenangaben. • Grundsatz: Wohngeldzahlungen an den Verwalter wirken grundsätzlich als Erfüllung gegenüber der Gemeinschaft gemäß §§ 362 Abs. 2, 27 Abs. 2 Ziffer 2 WEG in Verbindung mit § 362 BGB. • Überweisungen sind tilgungswirksam, wenn unter den Umständen anzunehmen ist, dass der Zahlungsempfänger diese Zahlungsart billigt; Hinweise auf Konten in Briefköpfen oder Rechnungen genügen dafür regelmäßig. • Ausnahme: Fehlt eine Billigung, wurde die Überweisung ausdrücklich ausgeschlossen oder für die Zahlung ein anderes Konto bezeichnet, liegt keine Erfüllung vor; weisungswidrige Zahlung ist grundsätzlich untauglich. • Objektive Auslegung der Abrechnungen ergab hier, dass das in der Abrechnung hervorgehobene Konto bei der Kreissparkasse als für Zahlungen bestimmt war; das im Briefkopf genannte Konto war ein allgemeines Konto der Verwalterin. • Fehlleitung war dennoch unschädlich, weil der Zahlungszweck (Zufluss der Mittel an die verwaltende Person zur Weiterleitung an die Gemeinschaft) erreicht wurde und der Gemeinschaft kein Nachteil entstanden ist; die Verwalterin hätte ordnungsgemäß umbuchen müssen. • Billigkeitsgesichtspunkte sprechen gegen Versagung der Erfüllungswirkung, da eine andere Wertung die Antragstellerin unzumutbar benachteiligen und die Verwalterin unangemessen bessern würde, zumal die Verwalterin ohnehin die vereinnahmten Beträge nicht an die Gemeinschaft ausgezahlt hat. Die sofortige weitere Beschwerde hatte keinen Erfolg; die Zahlungen der Antragstellerin wurden als erfüllend gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft angesehen. Die Überweisung auf das im Briefkopf genannte Konto wirkte trotz Abweichung von dem in der Wohngeldabrechnung angegebenen Konto als Erfüllung, weil der Zahlungszweck eingetreten ist und der Gemeinschaft kein Nachteil entstanden ist. Eine Versagung der Erfüllungswirkung wäre treuwidrig und hätte die Antragstellerin unbillig schlechter gestellt. Die Kosten der weiteren Beschwerde sind den Antragsgegnern aufzuerlegen.