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Beschluss

4 WF 208/97

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die nachträgliche Kostenregelung für einstweilige Anordnungen ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 620g ZPO möglich; fehlt eine ausdrückliche Kostenentscheidung im Urteil der Hauptsache, gilt nach § 127a Abs.2 i.V.m. § 620g Abs.1 ZPO die Kostenlast der Hauptsache. • Eine nachträgliche Kostenentscheidung durch das Amtsgericht nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens ist unzulässig, wenn das Endurteil eine Kostenregelung enthält oder die Anordnung selbst keine Kostenregelung enthält. • Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 620g Abs.1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Nachträgliche Kostenregelung einstweiliger Anordnungen nur in engen Grenzen • Die nachträgliche Kostenregelung für einstweilige Anordnungen ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 620g ZPO möglich; fehlt eine ausdrückliche Kostenentscheidung im Urteil der Hauptsache, gilt nach § 127a Abs.2 i.V.m. § 620g Abs.1 ZPO die Kostenlast der Hauptsache. • Eine nachträgliche Kostenentscheidung durch das Amtsgericht nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens ist unzulässig, wenn das Endurteil eine Kostenregelung enthält oder die Anordnung selbst keine Kostenregelung enthält. • Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 620g Abs.1 ZPO. Die Antragstellerin legte form- und fristgerecht Rechtsmittel gegen eine Kostenentscheidung ein. Zuvor hatte das Amtsgericht im Endurteil der Hauptsache über eine einstweilige Anordnung entschieden, ohne eine gesonderte Kostenregelung für diese Anordnung zu treffen. Streitgegenstand ist die Frage, ob das Amtsgericht nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens nachträglich regeln durfte. Die Parteien streiten über die Kostentragung des einstweiligen Verfahrens und die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen die nachträgliche Kostenregelung. Relevante Tatsachen sind, dass die einstweilige Anordnung zusammen mit dem Endurteil erging und das Amtsgericht im Urteil keine gesonderte Kostenentscheidung traf. Es geht um die Auslegung der §§ 127a, 620g ZPO und die Reichweite des Kostenausspruchs im Endurteil. • Das Rechtsmittel ist ausnahmsweise zulässig, weil für eine nachträgliche Kostenregelung nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens die gesetzliche Grundlage fehlt. • Nach § 127a Abs.2 in Verbindung mit § 620g ZPO gelten die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens als Teil der Kosten der Hauptsache; hat das Amtsgericht im Endurteil keine gesonderte Kostenregelung getroffen, gilt die Kostenentscheidung der Hauptsache. • Wollte das Gericht eine abweichende Kostenentscheidung treffen (z. B. nach § 96 ZPO i.V.m. § 620g Abs.2), hätte es dies ausdrücklich im Kostenausspruch des Endurteils zum Ausdruck bringen müssen, da die Anordnung selbst keine Kostenregelung enthält. • Eine nachträgliche Kostenregelung ist nur möglich, wenn das Hauptsacheverfahren ohne Kostenentscheidung beendet wurde oder eine einstweilige Anordnung erst nach Verkündung des Endurteils erlassen wurde. • Die Kostenentscheidung bezüglich des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach § 620g Abs.1 ZPO. Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist zulässig und begründet, weil eine gesetzliche Grundlage für die nachträgliche Kostenregelung der einstweiligen Anordnung nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens fehlt. Mangels ausdrücklicher Kostenregelung im Endurteil gelten die Kosten des einstweiligen Verfahrens als Teil der Kosten der Hauptsache nach § 127a Abs.2 i.V.m. § 620g Abs.1 ZPO. Das Amtsgericht hätte eine abweichende Regelung bereits im Kostenausspruch des Endurteils treffen müssen; eine spätere Änderung ist nur in den engen gesetzlich bestimmten Fällen möglich. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 620g Abs.1 ZPO. Damit hat die Antragstellerin in der Sache Erfolg, weil die nachträgliche Kostenregelung nicht gestützt werden kann.