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Beschluss

2 Ws 513/97

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine förmliche Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz bleibt wirksam, solange sie nicht zurückgenommen, widerrufen oder aufgehoben ist. • Eine formell fehlerhaft vorgenommene Verpflichtung ist nicht schon deshalb nichtig, wenn die Entscheidung zur Verpflichtung von einem zuständigen höheren Dienst getroffen worden ist und lediglich die Durchführung durch einen gehobenen Beamten erfolgte. • Ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte, dass die Willensbildung der Verpflichtungsentscheidung von einem zuständigen höheren Beamten ausgegangen ist, ist die Verpflichtung nicht als Nicht‑Akt oder nichtiger Verwaltungsakt anzusehen. • Ist eine förmliche Verpflichtung wirksam, unterliegt der Zeuge der Verschwiegenheit nach § 54 StPO; die Strafgerichte haben die Wirksamkeit zu beachten und können die verwaltungsrechtliche Aufhebung nicht selbst vornehmen.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit förmlicher Verpflichtung und Bindung an § 54 StPO • Eine förmliche Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz bleibt wirksam, solange sie nicht zurückgenommen, widerrufen oder aufgehoben ist. • Eine formell fehlerhaft vorgenommene Verpflichtung ist nicht schon deshalb nichtig, wenn die Entscheidung zur Verpflichtung von einem zuständigen höheren Dienst getroffen worden ist und lediglich die Durchführung durch einen gehobenen Beamten erfolgte. • Ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte, dass die Willensbildung der Verpflichtungsentscheidung von einem zuständigen höheren Beamten ausgegangen ist, ist die Verpflichtung nicht als Nicht‑Akt oder nichtiger Verwaltungsakt anzusehen. • Ist eine förmliche Verpflichtung wirksam, unterliegt der Zeuge der Verschwiegenheit nach § 54 StPO; die Strafgerichte haben die Wirksamkeit zu beachten und können die verwaltungsrechtliche Aufhebung nicht selbst vornehmen. In einem großen Untreueverfahren trat ein Spielbankdirektor (Zeuge C.) als Informant auf, nachdem eine V‑Person der Polizei Manipulationsverdacht angezeigt hatte. Der Polizeipräsident Aachen nahm am 20.05.1996 eine förmliche Verpflichtung des Zeugen gemäß Verpflichtungsgesetz vor; die Niederschrift wurde von einem KHK unterzeichnet. Die Strafkammer hielt diese Verpflichtung für unwirksam und entschied, § 54 StPO greife nicht. Daraufhin veranlasste der Polizeipräsident am 29.08.1997 eine erneute Verpflichtung und beanstandete die Entscheidung der Strafkammer. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Aussetzung der Beschlüsse; der Beschwerdeweg des Polizeipräsidenten führte zur Entscheidung des OLG. Streitpunkt war insbesondere, ob die ursprüngliche Verpflichtung nichtig oder weiterhin wirksam sei und ob der Zeuge daher der Verschwiegenheitspflicht nach § 54 StPO unterliege. • Zulässigkeit: Der Polizeipräsident ist als Drittbetroffener beschwerdeberechtigt, weil seine Fürsorgepflicht gegenüber der V‑Person und die Wirkung der Aussagegenehmigung betroffen sind. • Wesentliche Rechtsfrage: Entscheidend ist, ob die förmliche Verpflichtung vom 20.05.1996 nichtig ist. Nichtigkeit setzt besonders schwerwiegende formelle oder materielle Fehler voraus und ist nur bei offenkundigen Mängeln anzunehmen. • Tatsächlicher Sachverhalt: Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass die Entscheidung zur Verpflichtung durch einen Beamten des höheren Dienstes (KOR E.) getroffen wurde und die Durchführung (Belehrung, Niederschrift) erst durch den KHK erfolgte. • Rechtliche Bewertung der Formmängel: Ein bloßer Verstoß gegen die Verordnung über die zuständige Stelle rechtfertigt nicht automatisch die Nichtigkeit. Entscheidend ist, ob die Willensbildung auf dem zuständigen höheren Bediensteten beruhte; dies war hier der Fall. • Anwendbares Recht: Verwaltungsakt bleibt gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG wirksam, bis er aufgehoben wird. Die Generalklausel und die Nichtigkeitsgründe des § 44 VwVfG greifen nicht, weil kein gesetzloser Verwaltungsakt oder offenkundig schwerwiegender Fehler vorliegt. • Folgerung für Strafverfahren: Da die förmliche Verpflichtung nicht nichtig ist, ist die Verschwiegenheitspflicht des Zeugen nach § 54 StPO zu beachten; die Strafgerichte können die Wirksamkeit nicht selbst aufheben. • Weiterer Umfang: Der Senat hat nicht abschließend über das konkrete Aussageverweigerungsrecht des Zeugen zu entscheiden; Maßgeblich ist die eingeschränkte Aussagegenehmigung des Polizeipräsidenten, wonach Informationen über V‑Personen ausgenommen sind, soweit der Zeuge solche Kenntnisse im Rahmen seiner Einbindung erlangt hat. Die Beschwerde des Polizeipräsidenten ist erfolgreich; die Entscheidungen der Strafkammer vom 26.08.1997 und 02.09.1997 sind aufzuheben. Die förmliche Verpflichtung des Zeugen vom 20.05.1996 ist nicht nichtig und bleibt wirksam, sodass der Zeuge der Verschwiegenheit nach § 54 StPO unterliegt. Folglich bedarf es einer Aussagegenehmigung des Polizeipräsidenten Aachen; die bereits erteilte eingeschränkte Genehmigung ist maßgeblich für den Umfang des Aussageverweigerungsrechts. Die Strafgerichte haben die Wirksamkeit der Verpflichtung zu beachten; eine abschließende Entscheidung über den konkreten Umfang des Aussageverweigerungsrechts obliegt jedoch der weiteren Vernehmung und nicht dem Senat in diesem Beschwerdeverfahren.