Beschluss
16 Wx 137/97
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Anordnung einer Betreuung ist erforderlich, dass die betreuungsbedürftige Person wegen einer geistigen Erkrankung ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann.
• Die Dauer der Betreuung muss sich nach den zum Zeitpunkt der Anordnung vorliegenden Erkenntnissen richten und darf nicht länger bemessen werden als nach verlässlicher medizinischer Prognose erforderlich.
• Bei widersprüchlichen medizinischen Einschätzungen sind begründete, nachvollziehbare Gutachten oder Aussagen der behandelnden Ärzte maßgeblich für die Festlegung der angemessenen Betreuungsdauer.
• Das Recht des Betroffenen, nach § 1908d Abs. 1 BGB die Aufhebung zu verlangen, ersetzt nicht die Pflicht des Gerichts, die Dauer der Betreuung verhältnismäßig und prüffristenkonform gemäß §§ 68b, 69 FGG festzulegen.
Entscheidungsgründe
Verhältnismäßigkeit und Befristung der Betreuung bei geistiger Erkrankung • Zur Anordnung einer Betreuung ist erforderlich, dass die betreuungsbedürftige Person wegen einer geistigen Erkrankung ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann. • Die Dauer der Betreuung muss sich nach den zum Zeitpunkt der Anordnung vorliegenden Erkenntnissen richten und darf nicht länger bemessen werden als nach verlässlicher medizinischer Prognose erforderlich. • Bei widersprüchlichen medizinischen Einschätzungen sind begründete, nachvollziehbare Gutachten oder Aussagen der behandelnden Ärzte maßgeblich für die Festlegung der angemessenen Betreuungsdauer. • Das Recht des Betroffenen, nach § 1908d Abs. 1 BGB die Aufhebung zu verlangen, ersetzt nicht die Pflicht des Gerichts, die Dauer der Betreuung verhältnismäßig und prüffristenkonform gemäß §§ 68b, 69 FGG festzulegen. Die Betroffene wurde vom Amtsgericht Bonn umfassend betreut bis zum 07.01.2000. Grundlage war ein Gutachten, das eine Verdachtsdiagnose ‚paranoide Psychose‘ äußerte und drei Jahre Betreuung empfahl. Die behandelnden Ärzte der Rheinischen Landesklinik diagnostizierten hingegen eine blande Schizophrenie und erklärten, die Betroffene sei derzeit nicht in der Lage, außerhalb der Klinik zu leben, zeige aber Aussicht auf Besserung innerhalb weniger Monate bis zu einem Jahr. Die Betroffene legte Beschwerde gegen die Betreuungsanordnung ein. Das Landgericht bestätigte die Notwendigkeit einer Betreuung, verwies aber auf das Recht der Betroffenen, nach Wegfall der Voraussetzungen die Aufhebung zu beantragen. Streitpunkt war vor allem die angemessene Dauer der Betreuungsanordnung angesichts widersprüchlicher medizinischer Einschätzungen. • Voraussetzung der Betreuung: Nach § 1896 Abs. 1 BGB ist Betreuung anzuordnen, wenn die Betroffene aufgrund einer geistigen Erkrankung ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann; dies wurde durch das Gutachten und die Anhörung der behandelnden Ärzte belegt. • Umfang der Betreuung: Da die Beeinträchtigung alle Lebensbereiche erfasst und Krankheitseinsicht fehlt, war eine umfassende Betreuung einschließlich Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge geboten. • Dauer und Verhältnismäßigkeit: Nach §§ 68b, 69 FGG muss die Betreuungsdauer nach den zum Zeitpunkt der Anordnung vorhandenen Erkenntnissen bemessen werden; eine Übermaßbetreuung ist unzulässig. • Beurteilung medizinischer Prognosen: Das Amtsgerichtliche Gutachten sprach ohne ausreichende Begründung drei Jahre zu, während die behandelnden Ärzte Chancen auf Besserung in einigen Monaten bis zu einem Jahr sahen; wegen der umfassenderen Erkenntnisbasis der Klinikärzte war deren Einschätzung überzeugender. • Folgerung für Befristung: Angesichts der ärztlichen Angaben rechtfertigt die Verhältnismäßigkeit nur eine Befristung der Betreuung auf etwa ein Jahr; das Recht der Betroffenen nach § 1908d BGB, Aufhebung zu beantragen, entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, die Dauer prüffristenkonform festzulegen. Die Beschwerde hatte nur teilweise Erfolg: Die Anordnung der Betreuung als solche bleibt bestehen, weil die Voraussetzungen des § 1896 Abs. 1 BGB vorliegen. Die ursprünglich beim Amtsgericht vorgesehene Betreuungsdauer bis zum 07.01.2000 war jedoch nicht gerechtfertigt; aufgrund der von den behandelnden Ärzten gegebenen Prognose war die Betreuungsdauer auf etwa ein Jahr zu begrenzen. Das Gericht hat die Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Prüffristen gemäß §§ 68b, 69 FGG zu beachten und eine überlange Befristung zu vermeiden. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.