Beschluss
19 W 18/97
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verkehrssicherungspflicht begründet sich aus der Eröffnung des Verkehrs und trifft grundsätzlich den Eigentümer; eine vertragliche Besitzübertragung im Notarvertrag begründet diese Pflicht nicht automatisch.
• Betreiber eines Betriebs (hier: Pächter/Betreiber der Tennishalle mit Restaurant) trifft für die Sicherheit der Betriebsräume und der zugehörigen Zuwegungen eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber Gästen.
• Ist der Eigentümer zum Zeitpunkt des Unfalls nicht Inhaber der tatsächlichen Verfügungsmacht über die Gefahrenquelle, kann er nicht ohne Weiteres für Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden.
• Bei schlüssigem und hinreichend belegtem Vortrag zu Unfallhergang, Verletzungen und Schäden sind Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB und § 847 BGB gegen Betreiber und damaligen Eigentümer erfolgversprechend, sofern keine grobe Mitverantwortung des Geschädigten vorliegt.
• Für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe sind aktuelle Nachweise über die wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich.
Entscheidungsgründe
Haftung für Sturz auf Gitterrost: Betreiber und damaliger Eigentümer verantwortlich, Erwerber nicht • Verkehrssicherungspflicht begründet sich aus der Eröffnung des Verkehrs und trifft grundsätzlich den Eigentümer; eine vertragliche Besitzübertragung im Notarvertrag begründet diese Pflicht nicht automatisch. • Betreiber eines Betriebs (hier: Pächter/Betreiber der Tennishalle mit Restaurant) trifft für die Sicherheit der Betriebsräume und der zugehörigen Zuwegungen eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber Gästen. • Ist der Eigentümer zum Zeitpunkt des Unfalls nicht Inhaber der tatsächlichen Verfügungsmacht über die Gefahrenquelle, kann er nicht ohne Weiteres für Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden. • Bei schlüssigem und hinreichend belegtem Vortrag zu Unfallhergang, Verletzungen und Schäden sind Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB und § 847 BGB gegen Betreiber und damaligen Eigentümer erfolgversprechend, sofern keine grobe Mitverantwortung des Geschädigten vorliegt. • Für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe sind aktuelle Nachweise über die wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich. Die Klägerin stürzte beim Verlassen eines in eine Tennishalle integrierten Restaurants auf einem Gitterrost und erlitt offene Brüche von Waden- und Schienbein; es folgten mehrere Operationen und Rehabilitation. Zum Unfallzeitpunkt war der Beklagte zu 3. Eigentümer des Grundstücks; der Beklagte zu 1. hatte zwar am 14.9.1993 einen Kaufvertrag über das Sondereigentum geschlossen, die Eigentumsumschreibung erfolgte aber erst am 22.12.1995. Die Beklagte zu 2. pachtete und betrieb die Tennisanlage einschließlich des Restaurants. Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld; sie legt Fotos, ärztliche und sonstige Belege vor. Das Landgericht verweigerte ihr Prozeßkostenhilfe gegenüber allen Beklagten; die Beschwerde richtet sich gegen diese Entscheidung. • Verkehrssicherungspflicht und Haftungsanknüpfung: Haftung setzt die Eröffnung des Verkehrs und die Möglichkeit der Verfügungsgewalt über die Sache voraus; maßgeblicher Inhaber ist in erster Linie der Eigentümer zum Unfallzeitpunkt. • Keine Verkehrssicherungspflicht des Erwerbers vor Eigentumsumschreibung: Die bloße Vereinbarung im Kaufvertrag, Besitz, Nutzen, Gefahr und Lasten übergehen zu lassen, begründet keine persönliche Verkehrssicherungspflicht des Erwerbers; diese Pflicht zählt nicht zu den vom Grundstück übergehenden Lasten im Sinne des § 103 BGB. • Keine Pflichtübertragung durch Besitzübergang an Pächter: Auch der Eintritt des Erwerbers in ein Pacht- oder Nutzungsverhältnis begründet nicht automatisch Verkehrssicherungspflichten, da diese an das Eigentum und an die Eröffnung des Verkehrs anknüpfen. • Verantwortung von Betreiber und Eigentümer: Die Betreiberin (Beklagte zu 2.) als tatsächliche Verantwortliche für den Betrieb und der damalige Eigentümer (Beklagter zu 3.) sind für die Sicherheit der Betriebsräume und der zugehörigen Zuwegungen verantwortlich; dazu zählt auch die Sicherung des Außenbereichs und der Zugänge. • Taträglicher Vortrag der Klägerin ausreichend: Die Klägerin hat den Unfallhergang, den Sturz auf einen grobmaschigen, nicht durch Gummimatten gesicherten Rost und die erlittenen Verletzungen schlüssig vorgetragen; dies begründet hinreichende Erfolgsaussicht für Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB und § 847 BGB gegen Beklagte zu 2. und 3., sofern nicht grobe eigene Sorgfaltsverletzung der Klägerin nach § 254 BGB nachgewiesen wird. • Keine pauschale Selbstverschuldung der Klägerin: Die bloße Kenntnis des Zugangswegs entbindet die Beklagten nicht von Sicherungspflichten; von Restaurantbesuchern kann nicht verlangt werden, sich alle Einzelheiten des Wegeverlaufs einzuprägen. • Erfolgsaussicht des Feststellungsbegehrens begrenzt: Das Feststellungsersuchen ist schlüssig soweit künftige Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergehen. • Prozeßkostenhilfe: Das Landgericht durfte Prozeßkostenhilfe gegenüber Beklagtem zu 1. versagen, weil für ihn keine Haftung in Betracht kommt; gegenüber Beklagten zu 2. und 3. war die Zurückweisung der PKH mangels aktueller Nachweise der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben. Die Beschwerde des Klägers gegen die Zurückweisung des Prozeßkostenhilfeantrags war hinsichtlich der Beklagten zu 2. und 3. erfolgreich; die Sache wird zur erneuten Prüfung der Prozeßkostenhilfe unter Vorlage aktueller Nachweise zurückverwiesen, da die Klägerin schlüssig Vortrag zu Unfallhergang, Verletzungen und Schaden erbracht hat und ihre Ansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB und § 847 BGB gegen Betreiber und damaligen Eigentümer als erfolgversprechend zu bewerten sind. Dem Beklagten zu 1. wurde die Prozeßkostenhilfe zu Recht versagt, weil er zum Unfallzeitpunkt keine Verkehrssicherungspflicht traf; die bloße Vereinbarung im Kaufvertrag begründet keine persönliche Verkehrssicherungspflicht. Insgesamt besteht Aussicht auf Ersatz des materiellen Schadens und auf Schmerzensgeld gegen die Beklagten zu 2. und 3., sofern keine den Ersatz ausschließende oder mindernde Mitverantwortung der Klägerin festgestellt wird.