OffeneUrteileSuche
Urteil

19 U 226/96

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 3 Normen

Leitsätze
• Bei wirksamer Pfändung eines Werklohnanspruchs ist der Drittschuldner gegenüber dem pfändenden Gläubiger zur Erfüllung verpflichtet; Hinterlegung ohne Anzeige nach § 853 ZPO befreit nur gegen den in der Anzeige genannten Gläubiger. • Die Hinterlegung nach § 378 BGB wirkt nur schuldbefreiend gegenüber dem in der Anzeige genannten Gläubiger; eine Unterlassung der Anzeige führt zur Fortgeltung der Schuld gegenüber anderen pfändenden Gläubigern. • Ein Zurückbehaltungsrecht oder Mitverschulden des Gläubigers kommt einem Erfüllungsanspruch nicht entgegen; Schadensersatzansprüche sind hiervon zu unterscheiden.
Entscheidungsgründe
Drittschuldner muss bei wirksamer Pfändung an pfändenden Gläubiger leisten; Hinterlegung ohne Anzeige wirkt nicht befreiend • Bei wirksamer Pfändung eines Werklohnanspruchs ist der Drittschuldner gegenüber dem pfändenden Gläubiger zur Erfüllung verpflichtet; Hinterlegung ohne Anzeige nach § 853 ZPO befreit nur gegen den in der Anzeige genannten Gläubiger. • Die Hinterlegung nach § 378 BGB wirkt nur schuldbefreiend gegenüber dem in der Anzeige genannten Gläubiger; eine Unterlassung der Anzeige führt zur Fortgeltung der Schuld gegenüber anderen pfändenden Gläubigern. • Ein Zurückbehaltungsrecht oder Mitverschulden des Gläubigers kommt einem Erfüllungsanspruch nicht entgegen; Schadensersatzansprüche sind hiervon zu unterscheiden. Die Klägerin hatte gepfändeten Werklohnanspruch des Steuerschuldners N. in Höhe von 12.004,60 DM geltend gemacht. Der Beklagte war Drittschuldner der Werklohnforderung und hinterlegte aufgrund zweier anderer Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse einen Betrag beim Amtsgericht; die hier streitige Pfändungsverfügung der Klägerin hatte er der Hinterlegungsstelle nicht angezeigt. Die Klägerin forderte die Erfüllung der von ihr wirksam gepfändeten Forderung. Der Beklagte berief sich auf die vorgenommenen Hinterlegungen und auf Einreden wie Unkenntnis der Pfändung und ein Zurückbehaltungsrecht. Das Landgericht hatte ursprünglich Schadensersatzansprüche gesehen; das OLG Köln stellte auf Erfüllungsanspruch der Klägerin ab. • Die Pfändung der Klägerin über 12.004,60 DM ist unstreitig und dem Beklagten am 19.4.1995 zugestellt worden; eine fehlerhafte Bezeichnung des Drittschuldners liegt nicht vor. • Die vom Beklagten geleistete Hinterlegung bezog sich auf andere Pfändungen; mangels Anzeige der Pfändung der Klägerin nach § 853 ZPO wirkt die Hinterlegung nach § 378 BGB gegenüber der Klägerin nicht schuldbefreiend. • Nach Rechtsprechung und § 378 BGB befreit Hinterlegung nur hinsichtlich des in der Anzeige genannten Gläubigers; eine Hinterlegung ohne Anzeige hat keine befreiende Wirkung. • Ein Einwand des Mitverschuldens greift bei einem Erfüllungsanspruch nicht durch; die Klägerin hat ihre Forderung gegenüber der Hinterlegungsstelle angemeldet, und ein arglistiges Verhalten ihrerseits ist nicht erkennbar. • Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Beklagten gegenüber der Klageforderung nicht zu; § 255 BGB ist nicht einschlägig, weil es hier nicht um Schadensersatz geht. • Ein Rückzahlungsanspruch des Beklagten wegen einer etwaigen Bereicherung der Klägerin scheidet aus, da die Klägerin die eingezogenen Beträge an den Kreis weitergeleitet hat und damit nicht mehr bereichert ist. • Kosten- und Vollstreckungsfragen wurden abschließend nach §§ 97 I, 708 Nr. 10, 713 ZPO geregelt. Die Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg. Der Beklagte ist zur Erfüllung des von der Klägerin wirksam gepfändeten Werklohnanspruchs des Steuerschuldners N. verpflichtet; die von ihm vorgenommene Hinterlegung befreit ihn nicht, weil er die Pfändung der Klägerin der Hinterlegungsstelle nicht angezeigt hat. Ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Mitverschulden der Klägerin steht der Leistungspflicht nicht entgegen. Rückzahlungsansprüche gegen die Klägerin scheiden aus, weil die Klägerin den eingezogenen Betrag an den Kreis weitergeleitet hat. Die Klage ist damit erfolgreich, der Beklagte bleibt Schuldner der von der Klägerin geltend gemachten Forderung.