OffeneUrteileSuche
Urteil

27 U 130/96

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei unterlassener rechtzeitiger schriftlicher Einwendung gegen Rechnungen gilt die Rechnung als genehmigt; ein vertraglicher Einwendungsausschluss von sechs Wochen ist wirksam. • Rechnungsprüfbarkeit ist gegeben, wenn Leistungszeiträume und Preisgrundlagen aus Rechnungen, Bedingungen und Preisliste nachvollziehbar gemacht werden können. • Inkassokosten sind nur in Höhe erstattungsfähig, wie sie der geschuldeten Anwaltsvergütung entsprechen; darüber hinausgehende Inkassovergütungen sind wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht abzuziehen. • Zinsersatz für in Anspruch genommene Kredite kann nur für die nachgewiesene Kreditlaufzeit über dem gesetzlichen Zinssatz verlangt werden.
Entscheidungsgründe
Wirkung vertraglicher Einwendungsausschlussklausel und Begrenzung von Inkassokosten • Bei unterlassener rechtzeitiger schriftlicher Einwendung gegen Rechnungen gilt die Rechnung als genehmigt; ein vertraglicher Einwendungsausschluss von sechs Wochen ist wirksam. • Rechnungsprüfbarkeit ist gegeben, wenn Leistungszeiträume und Preisgrundlagen aus Rechnungen, Bedingungen und Preisliste nachvollziehbar gemacht werden können. • Inkassokosten sind nur in Höhe erstattungsfähig, wie sie der geschuldeten Anwaltsvergütung entsprechen; darüber hinausgehende Inkassovergütungen sind wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht abzuziehen. • Zinsersatz für in Anspruch genommene Kredite kann nur für die nachgewiesene Kreditlaufzeit über dem gesetzlichen Zinssatz verlangt werden. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Vergütung für dessen Nutzung des Mobilfunksystems D1. Streitgegenstand ist die Zahlung offener Rechnungsbeträge nebst Nebenforderungen und Zinsen; bereits tituliert wurde ein Teilbetrag. Der Beklagte rügt fehlerhafte und zu hohe Abrechnungen und behauptet telefonisch Einwendungen erhoben zu haben. Die Klägerin legte Rechnungen, Preislisten und die Bedingungen für den Mobilfunkdienst vor und erläuterte in der Berufung die Berechnungen. Im Vertrag ist eine sechswöchige Frist zur schriftlichen Einwendung gegen Rechnungen vereinbart; der Beklagte hat keine schriftlichen Einwendungen vorgelegt. Die Klägerin beansprucht außerdem Inkassokosten und Zinsen, wobei sie zur Kreditaufnahme zur Prozessfinanzierung Nachweise vorlegt. • Die Berufung ist teilweise erfolgreich; der Klägerin steht ein noch nicht tituliertes Forderungsteil zu, weil die vertraglich vereinbarte sechswöchige Einwendungsfrist wirksam ist und der Beklagte keine fristgerechten schriftlichen Einwendungen erhoben hat. • Die Rechnungen sind grundsätzlich nachvollziehbar: Abrechnungszeiträume sind angegeben und Preisgrundlagen (Preisliste, Bedingungen) ermöglichen Prüfung; einzelne Rechnungen waren in der Berufungsbegründung ausreichend erläutert. • Der vertragliche Einwendungsausschluss widerspricht nicht § 10 Nr. 5 AGBG, weil die Frist angemessen ist und die Rechnungen auf die Bedeutung der Unterlassung hingewiesen haben; der Beklagte erhielt Kopien der Rückseiten mit Hinweisen. • Behauptete telefonische Einwendungen konnten vom Beklagten nicht bewiesen werden; mangels Beleg ist von Nichtvorliegen auszugehen. • Bezüglich der Inkassokosten ist nur der Teil erstattungsfähig, der den hypothetischen Anwaltsgebühren entspricht; die Klägerin hat bei Beauftragung eines teureren Inkassobüros ihre Schadensminderungspflicht verletzt (§ 254 Abs. 2 BGB). • Der Zinsersatz ist nur insoweit über dem gesetzlichen Satz zu gewähren, wie die Klägerin die Inanspruchnahme eines Kredits für die Rechtsverfolgung nachgewiesen hat; für die übrige Zeit gelten die gesetzlichen 4 %. Die Klage wird im erkannten Umfang stattgegeben: Der Beklagte hat die in Rechnung gestellten Vergütungen zu zahlen; durch Vollstreckungsbescheid sind bereits Teilbeträge tituliert, sodass nunmehr ein Restbetrag von 15.000,00 DM geschuldet ist. Erstattet werden daneben titulierte Nebenforderungen in Höhe von 1.555,38 DM; darüber hinausgehende Inkassokosten werden nicht anerkannt, weil sie die übliche Anwaltsvergütung übersteigen und die Klägerin ihre Schadensminderungspflicht verletzt hat. Zinsen werden nur in dem durch Vorlage der Kreditbestätigung nachgewiesenen Umfang über dem gesetzlichen Zinssatz zugesprochen; für die restliche Zeit sind 4 % gesetzlich zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.