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Urteil

16 U 2/97

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Bestimmtheit eines Herausgabeantrags bei Massenartikeln genügt eine möglichst genaue Beschreibung, insbesondere Anzahl, Marke und Größenangabe. • Ein Fristsetzungsantrag nach § 255 Abs. 1 ZPO ist zulässig, wenn nach Fristablauf ggf. Schadensersatz gemäß § 283 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend gemacht werden kann. • Die Verbindung einer Herausgabeklage mit einer bedingten Freistellungs- oder Schadensersatzverpflichtung ist vor den Landgerichten nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 259 ZPO zulässig. • Fehlt der Klägerin oder dem Kläger der substantiiert dargelegte Vortrag zur Identität der konkreten überlassenen Sachen, ist ein Herausgabeanspruch nach § 604 BGB nicht begründet. • Ein Rückerstattungsanspruch nach § 607 BGB kann durch eine zwischen den Parteien getroffene Ausgleichsvereinbarung (hier Zahlung) ausgeschlossen sein.
Entscheidungsgründe
Herausgabe- und Fristsetzungsanspruch bei Massenartikeln: Bestimmtheit und fehlende Begründetheit • Zur Bestimmtheit eines Herausgabeantrags bei Massenartikeln genügt eine möglichst genaue Beschreibung, insbesondere Anzahl, Marke und Größenangabe. • Ein Fristsetzungsantrag nach § 255 Abs. 1 ZPO ist zulässig, wenn nach Fristablauf ggf. Schadensersatz gemäß § 283 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend gemacht werden kann. • Die Verbindung einer Herausgabeklage mit einer bedingten Freistellungs- oder Schadensersatzverpflichtung ist vor den Landgerichten nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 259 ZPO zulässig. • Fehlt der Klägerin oder dem Kläger der substantiiert dargelegte Vortrag zur Identität der konkreten überlassenen Sachen, ist ein Herausgabeanspruch nach § 604 BGB nicht begründet. • Ein Rückerstattungsanspruch nach § 607 BGB kann durch eine zwischen den Parteien getroffene Ausgleichsvereinbarung (hier Zahlung) ausgeschlossen sein. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Herausgabe von Bierfässern der Marke "Früh-Kölsch" (142 hilfsweise 95 Stück, Fassungsvermögen 10–20 Liter) sowie die Setzung einer angemessenen Frist zur Herausgabe; hilfsweise Freistellung von Ansprüchen Dritter. Der Kläger beruft sich auf frühere Lieferungen und behauptet, bestimmte Mengen seien bei der Beklagten verblieben. Die Beklagte leistet Zahlung in Höhe von 50 DM pro Fass (insgesamt 7.100 DM) und bestreitet, verpflichtet zu sein, die geltend gemachten Fässer herauszugeben. Zeugen sagten aus, die Zahlung habe einen Ausgleich bewirken sollen; ein konkreter Anspruch auf Rückgabe von 95 Fässern sei nicht nachweisbar. Der Kläger brachte ein Anwaltsschreiben vor, das eine Frist zur Herausgabe von 95 Fässern nennt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung blieb ohne Erfolg. • Zulässigkeit: Der Herausgabeantrag ist bei Massenartikeln bestimmt genug, wenn Anzahl, Marke und Fassungsvermögen angegeben sind; der Fristsetzungsantrag ist nach § 255 Abs. 1 ZPO statthaft, da bei fruchtlosem Ablauf Schadensersatz nach § 283 Abs. 1 Satz 2 BGB in Betracht kommen kann. • Unzulässigkeit der Kopplung mit bedingter Freistellung: Vor dem Landgericht ist die Verknüpfung einer Herausgabeklage mit einer bedingten Freistellungs- oder Schadensersatzverpflichtung nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 259 ZPO vorliegen; diese Voraussetzungen sind hier nicht dargetan. • Fehlen des rechtlich schutzwürdigen Interesses: Das Vorbringen des Klägers lässt offen, dass die bei der Beklagten vorhandenen Fässer tatsächlich aus seinen Lieferungen stammen; bereits hieraus konnten Zweifel am Rechtsschutzinteresse entstehen. • Keine Herausgabe nach § 604 BGB: Für den Herausgabeanspruch aus Leihe fehlt es an schlüssigem Vortrag zur Identität und Anzahl der konkret leihweise überlassenen Fässer, sodass die Voraussetzungen des § 604 Abs. 1 BGB nicht erfüllt sind. • Kein Rückerstattungsanspruch nach § 607 BGB: Selbst bei Annahme eines Darlehns steht der Zahlung von insgesamt 7.100 DM nach überzeugender Zeugenaussage als zwischen den Parteien getroffene Ausgleichsvereinbarung einem weiteren Rückerstattungsanspruch entgegen. • Beweiswürdigung: Zeugenaussagen stützen, dass ein Ausgleich vereinbart und geleistet wurde; das anwaltliche Schreiben ist nicht ausreichend, um eine separate Verpflichtung zur Rückgabe von 95 Fässern zu begründen. Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Klageanträge auf Herausgabe der Bierfässer und auf Fristsetzung werden abgewiesen, weil der Kläger die Identität und genaue Anzahl der ihm konkret leihweise oder darlehensweise überlassenen Fässer nicht substantiiert dargelegt hat und weil eine zwischen den Parteien getroffene Ausgleichszahlung einen Rückerstattungsanspruch ausschließt. Der Antrag auf Freistellung von Ansprüchen Dritter ist bereits unzulässig, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verbindung eines Herausgabeanspruchs mit einer bedingten Schadensersatz- oder Freistellungsverpflichtung (§ 259 ZPO) nicht erfüllt sind. Damit verliert der Kläger und die Beklagte muss nicht zur Rückgabe oder zur Freistellung verurteilt werden; die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.