Beschluss
16 U 46/97
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Berufungsverfahren kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussicht hat (§ 114 ZPO).
• Eine Klage auf Feststellung der Nichtabstammung ist unzulässig, wenn zuerkanntes Feststellungsurteil des Gerichts der zweiten Instanz bereits die gegenteilige Feststellung enthält (§§ 640h, 641 ZPO).
• Für eine Wiederaufnahmeklage ist grundsätzlich das Berufungsgericht zuständig, wenn dieses über die Berufung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entschieden hat (§ 584 Abs.1, § 641i ZPO).
• Ein neues Gutachten im Sinne des § 641i Abs.1 ZPO setzt ein auf den konkreten Sachverhalt bezogenes, neue Befunde enthaltendes erbbiologisches oder vergleichbares Gutachten voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit und Aussichtslosigkeit einer Vaterschaftsanfechtung im Berufungsverfahren • Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Berufungsverfahren kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussicht hat (§ 114 ZPO). • Eine Klage auf Feststellung der Nichtabstammung ist unzulässig, wenn zuerkanntes Feststellungsurteil des Gerichts der zweiten Instanz bereits die gegenteilige Feststellung enthält (§§ 640h, 641 ZPO). • Für eine Wiederaufnahmeklage ist grundsätzlich das Berufungsgericht zuständig, wenn dieses über die Berufung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entschieden hat (§ 584 Abs.1, § 641i ZPO). • Ein neues Gutachten im Sinne des § 641i Abs.1 ZPO setzt ein auf den konkreten Sachverhalt bezogenes, neue Befunde enthaltendes erbbiologisches oder vergleichbares Gutachten voraus; bloße Behauptungen genügen nicht. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts für ein Berufungsverfahren sowie die Feststellung, der Beklagte sei nicht sein Sohn. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Der Kläger beruft gegen die Entscheidung. Dem Senat liegt ein früheres rechtskräftiges Urteil (10. Juli 1995) vor, in dem festgestellt wurde, dass der Kläger Vater des Beklagten ist. Der Kläger versucht, im Rahmen der Berufung auch die Wiederaufnahme dieses vorherigen Verfahrens zu betreiben und beruft sich auf neue Gründe und Gutachten. Konkrete neue erbbiologische Gutachten oder neue wissenschaftliche Befunde legte der Kläger nicht vor. Das Berufungsgericht prüft Zuständigkeit und Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung sowie das Vorliegen von Restitutionsgründen. • Der Kläger kann Prozesskostenhilfe und Beiordnung nicht verlangen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Berufungsverfahren keine realistische Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). • Die Feststellungsklage auf Nichtabstammung ist unzulässig, weil ein früheres Senatsurteil bereits rechtskräftig die Vaterschaft des Klägers festgestellt hat; dies schließt ein entgegenstehendes Feststellungsbegehren aus (§§ 640h, 641 ZPO). • Für die Wiederaufnahmeklage ist nach § 584 Abs.1 ZPO das Berufungsgericht zuständig, wenn das Berufungsgericht über die Berufung tatsächlich und rechtlich entschieden hat; dies gilt auch, wenn sowohl erstinstanzliches als auch Berufungsurteil angegriffen werden. § 641i ZPO ändert daran nichts, sondern ordnet die Zuständigkeit ebenfalls nach § 584 ZPO. • Eine Wiederaufnahme gestützt auf § 641i Abs.1 ZPO setzt ein neues, den konkreten Sachverhalt betreffendes erbbiologisches oder vergleichbares Gutachten mit neuen Befunden oder wissenschaftlichen Erkenntnissen voraus. Solche Beweismittel hat der Kläger nicht vorgelegt, sodass ein Restitutionsgrund nicht dargetan ist. • Mangels Zuständigkeit des Amtsgerichts für die Wiederaufnahmeklage und mangels neuer, substantiierten Beweismittel ist die Klage bereits unzulässig und in der Sache aussichtslos. Der Senat bestätigt die Abweisung der Klage; Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts werden nicht gewährt, weil die Berufungsverfolgung keine Erfolgsaussicht hat. Die Feststellungsklage auf Nichtabstammung ist unzulässig wegen des früheren rechtskräftigen Feststellungsurteils, das die Vaterschaft festgestellt hat. Für die angestrebte Wiederaufnahme ist das Berufungsgericht zuständig; das Amtsgericht war nicht zuständig. Zudem fehlen neue, auf dem konkreten Sachverhalt beruhende erbbiologische Gutachten oder sonstige neue Befunde, die einen Restitutionsgrund begründen könnten. Damit hat der Kläger sowohl verfahrensrechtlich als auch tatsächlich keinen Erfolg; die angegriffenen Anträge sind zurückzuweisen.