Beschluss
16 WX 129/97
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Verwalter kann nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft im eigenen Namen Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend machen.
• Beschlüsse der Wohnungseigentümer über den Wirtschaftsplan begründen Wohngeldvorschussansprüche; die Jahresabrechnung begründet nur insoweit neue Verbindlichkeiten, als eine Abrechnungsspitze gegenüber dem Wirtschaftsplan vorliegt.
• Ein Erwerber haftet grundsätzlich nicht für Wohngeldrückstände des Rechtsvorgängers, außer wenn die Jahresabrechnung nach seinem Eintritt unangefochten bleibt und somit bestandskräftig wird.
• Ein bestandskräftiger, nach seinem Eintritt genehmigter Beschluss über die Jahresabrechnung begründet eine Zahlungsverpflichtung des Erwerbers auch für Rückstände des Vorgängers; nach Verwirkung der Anfechtungsmöglichkeit ist der Einwand der unzulässigen Rückstandshaftung ausgeschlossen.
• Der Zinssatz von 15 % p.a., soweit er nach der Gemeinschaftsregelung gilt, ist nicht wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig, wenn er den marktüblichen Zins nicht um 12 % übersteigt.
Entscheidungsgründe
Haftung des Erwerbers für Wohngeldrückstände bei bestandskräftiger Jahresabrechnung • Der Verwalter kann nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft im eigenen Namen Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend machen. • Beschlüsse der Wohnungseigentümer über den Wirtschaftsplan begründen Wohngeldvorschussansprüche; die Jahresabrechnung begründet nur insoweit neue Verbindlichkeiten, als eine Abrechnungsspitze gegenüber dem Wirtschaftsplan vorliegt. • Ein Erwerber haftet grundsätzlich nicht für Wohngeldrückstände des Rechtsvorgängers, außer wenn die Jahresabrechnung nach seinem Eintritt unangefochten bleibt und somit bestandskräftig wird. • Ein bestandskräftiger, nach seinem Eintritt genehmigter Beschluss über die Jahresabrechnung begründet eine Zahlungsverpflichtung des Erwerbers auch für Rückstände des Vorgängers; nach Verwirkung der Anfechtungsmöglichkeit ist der Einwand der unzulässigen Rückstandshaftung ausgeschlossen. • Der Zinssatz von 15 % p.a., soweit er nach der Gemeinschaftsregelung gilt, ist nicht wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig, wenn er den marktüblichen Zins nicht um 12 % übersteigt. Die Verwalterin klagt im eigenen Namen für die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung rückständiger Wohngeldvorschüsse aus dem Wirtschaftsjahr 1995 gegen die Erwerber von Wohnungseigentum. Die Wohnungseigentümer hatten am 26. April 1996 einstimmig die Jahresabrechnung und die Einzelabrechnungen beschlossen; in den Einzelabrechnungen waren Fehlbeträge aus den Monaten Januar bis Juli 1995 ausgewiesen. Die Erwerber hatten ihr Wohnungseigentum im Rahmen einer Zwangsversteigerung erworben. Die Erwerber machten geltend, sie hafteten nicht für Rückstände des Rechtsvorgängers. Die Verwalterin berief sich auf die Bestandskraft des Beschlusses und auf ihre Befugnis zur Prozessführung. Das Landgericht gab dem Antrag statt; die Erwerber legten sofortige weitere Beschwerde ein, die nun vor dem Oberlandesgericht verhandelt wurde. • Zulässigkeit: Die Verwalterin ist nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft befugt, im eigenen Namen Ansprüche der Gemeinschaft geltend zu machen; ihre Ermächtigung zur Prozessführung folgte aus einem Beschluss der Wohnungseigentümer und sie hat ein schutzwürdiges eigenes Interesse aus ihrer Verwaltertätigkeit (§§ 27, 43 Abs.1 Nr.1 WEG). • Wesentliche Rechtslage: Nach § 16 Abs.2 WEG sind die Wohnungseigentümer verpflichtet, die Lasten des Gemeinschaftseigentums entsprechend ihren Anteilen zu tragen; nach § 28 WEG sind Vorschüsse durch Beschluss über den Wirtschaftsplan begründet; die Jahresabrechnung kann nur insoweit originär Verbindlichkeiten schaffen, als eine Abrechnungsspitze gegenüber dem Wirtschaftsplan besteht. • Haftung des Erwerbers: Grundsätzlich haftet der Erwerber nicht für Wohngeldrückstände des Rechtsvorgängers; jedoch begründet eine nach seinem Eintritt unangefochten gebliebene und damit bestandskräftige Jahresabrechnung eine Zahlungsverpflichtung des Erwerbers auch für solche Rückstände, weil der Anfechtungsweg verwirkt ist und der Beschluss rechtliche Bindung erlangt. • Anwendung auf den Streitfall: Die Jahresabrechnung und Einzelabrechnungen vom 26. April 1996 wurden einstimmig beschlossen und sind von den Erwerbern nicht erfolgreich angefochten worden; daher sind die Erwerber wegen der Bestandskraft des Beschlusses zur Zahlung der ausgewiesenen Wohngeldrückstände verpflichtet. • Zinsanspruch und Sittenwidrigkeit: Der geltend gemachte Zinssatz von 15 % p.a. stört nicht wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB, weil er den marktüblichen Zinssatz nicht um 12 % übersteigt. • Kosten: Die Gerichtskosten sind den unterlegenen Antragsgegnern aufzuerlegen; außergerichtliche Kosten trägt jeder selbst (§ 47 WEG). Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Antragsgegner sind aufgrund des unangefochtenen Beschlusses der Wohnungseigentümer vom 26. April 1996 zur Zahlung von Wohngeldrückständen in Höhe von insgesamt 3.213,27 DM verpflichtet; die Verwalterin war zur Prozessführung befugt. Die Zahlungspflicht umfasst auch die in den Einzelabrechnungen ausgewiesenen Fehlbeträge, weil der Beschluss nach dem Eintritt der Erwerber bestandskräftig geworden ist. Ferner steht der Verwalterin ein Zinsanspruch in der vereinbarten Höhe zu; die Kosten des Verfahrens sind den Antragsgegnern aufzuerlegen.