Urteil
19 U 215/96
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wartungsvergütung aus einem Wartungsvertrag kann auch nach teilweisem Rücktritt vom Liefervertrag für die verbleibenden, vertragsgemäß zu wartenden Teile verlangt werden.
• Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Haftung für einfache Fahrlässigkeit bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ausschließen, sind nach § 11 Nr. 8 AGBG unwirksam.
• Für einen Verzugsschaden nach § 286 Abs. 1 BGB ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Verzögerung und konkretem Schaden darzulegen und zu beweisen.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Wartungsvergütung trotz teilweisem Rücktritt; fehlende Ersatzfähigkeit angeblicher Verzugsschäden • Wartungsvergütung aus einem Wartungsvertrag kann auch nach teilweisem Rücktritt vom Liefervertrag für die verbleibenden, vertragsgemäß zu wartenden Teile verlangt werden. • Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Haftung für einfache Fahrlässigkeit bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ausschließen, sind nach § 11 Nr. 8 AGBG unwirksam. • Für einen Verzugsschaden nach § 286 Abs. 1 BGB ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Verzögerung und konkretem Schaden darzulegen und zu beweisen. Die Klägerin lieferte einer Fleischhandelsgesellschaft (Beklagte) 1988/89 Hardware und Software und schloss mit ihr eine Wartungsvereinbarung über monatliche Vergütung. Die Parteien vereinbarten die Umstellung der Software auf Lire-Gleitkommaversionen; als Liefertermin wurde faktisch der 31.12.1991 vereinbart. Die Klägerin lieferte die Gleitkomma-Software nicht fristgerecht, stellte im Mai 1992 eine nicht überzeugende Vorführung vor und die Beklagte verweigerte daraufhin Zahlungen und erklärte in einem früheren Verfahren teilweise den Rücktritt vom Liefervertrag. Das erste Verfahren führte dazu, dass die Klägerin für 2/3 des Kauf- und Wartungspreises bis 30.9.1994 Ansprüche erhielt. In der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Wartungsvergütung für Juli 1992 bis März 1995; die Beklagte rechnet mit Schadensersatz wegen angeblicher Personalkostenaufwendungen auf und erhebt Widerklage. • Das Landgericht und der Senat stellen fest, dass der Anspruch der Klägerin auf Wartungsvergütung für den Zeitraum 1.7.1992 bis 30.9.1994 besteht; höhere Zeiträume sind rechtskräftig abgewiesen worden. • Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen nach § 286 Abs. 1, §§ 249 ff. BGB greift nicht durch, weil die behaupteten Personalkosten keinen adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Verzug der Klägerin aufweisen. • Die AGB-Klausel der Klägerin, die Schäden bei einfacher Fahrlässigkeit generell ausschließt, ist nach § 11 Nr. 8 AGBG unwirksam; die Beklagte kann daher Verzugsschäden geltend machen, soweit sie nachgewiesen sind. • Verzug der Klägerin mit der Lieferung der Lire-Gleitkommaversion trat spätestens am 1.1.1992 ein, weil als kalendermäßiger Liefertermin der 31.12.1991 vereinbart war; eine Mahnung war daher entbehrlich. • Die Beklagte hat jedoch weder substantiiert noch beweisbar dargelegt, dass die behaupteten Mehrpersonalkosten allein durch die unterbliebene Lieferung entstanden wären; vielmehr legen Schreiben der Beklagten nahe, dass sie bereits zu Anfang 1992 nicht mehr an eine Lieferung glaubte und Investitionsentscheidungen getroffen hat, weshalb die Aufwendungen nicht ersatzfähig sind. • Mangels Nachweis eines durch den Verzug entstandenen Schadens kann die Aufrechnung nicht erfolgreich sein; die Zinsforderung der Klägerin ist nach § 291 BGB, § 353 HGB gerechtfertigt. Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der ihr bereits vom Landgericht zugesprochenen Wartungsvergütung in Höhe von 62.436,06 DM für den Zeitraum 1.7.1992 bis 30.9.1994; weitergehende Klageforderungen wurden rechtskräftig abgewiesen. Die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche sind nicht begründet, weil sie keinen adäquaten ursächlichen Zusammenhang zwischen dem behaupteten Personaleinsatz und dem Verzug dargelegt hat und teils bereits eigene Entscheidungen der Beklagten gegen Ersatzpflicht sprechen. Die Widerklage der Beklagten bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die Klägerin erhält zudem die geltend gemeldeten Zinsen; die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den genannten Vorschriften.