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Beschluss

26 WF 147/96

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Staatskasse kann Beschwerde gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §127 Abs.3 ZPO erheben, soweit keine Raten oder Vermögensbeträge festgesetzt sind. • Beschwerde ist nur darauf zu stützen, dass die Partei Zahlungen zu leisten hat; hier war die Beschwerde zulässig, soweit die Feststellung einer Zahlungsverpflichtung begehrt wurde. • Vermögen, das zur Deckung der Prozesskosten eingesetzt werden kann, umfasst auch gemeinsam gehaltene Fondsanteile und Bausparguthaben, sofern deren Veräußerung nicht unzumutbar ist. • Bausparguthaben sind nicht grundsätzlich geschützt; bei Überschreitung des Schonbetrags nach §88 Abs.2 Nr.8 BSHG sind sie zur Prozesskostenbestreitung heranzuziehen, soweit keine unzumutbaren Nachteile vorgetragen werden.
Entscheidungsgründe
Gemeinsam gehaltenes Vermögen und Bausparguthaben als Anrechnungsmasse für Prozeßkostenhilfe • Die Staatskasse kann Beschwerde gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §127 Abs.3 ZPO erheben, soweit keine Raten oder Vermögensbeträge festgesetzt sind. • Beschwerde ist nur darauf zu stützen, dass die Partei Zahlungen zu leisten hat; hier war die Beschwerde zulässig, soweit die Feststellung einer Zahlungsverpflichtung begehrt wurde. • Vermögen, das zur Deckung der Prozesskosten eingesetzt werden kann, umfasst auch gemeinsam gehaltene Fondsanteile und Bausparguthaben, sofern deren Veräußerung nicht unzumutbar ist. • Bausparguthaben sind nicht grundsätzlich geschützt; bei Überschreitung des Schonbetrags nach §88 Abs.2 Nr.8 BSHG sind sie zur Prozesskostenbestreitung heranzuziehen, soweit keine unzumutbaren Nachteile vorgetragen werden. Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe; die Staatskasse legte hiergegen Beschwerde ein. Die Antragstellerin ist von ihrem Ehemann getrennt und verfügt gemeinsam mit ihm über ein Bausparguthaben von ca. 47.000 DM sowie gemeinsam gehaltene Fondsanteile über ca. 20.000 DM (Stand 31.12.1995). Die Antragstellerin behauptete, sie sei auf Darlehen angewiesen und wies konkrete Unzumutbarkeitsvorträge zu Veräußerungen nicht substantiiert nach. Die Beschwerdeführerin machte geltend, die vorhandenen Vermögenswerte seien zur Prozesskostenbestreitung heranzuziehen. Streitgegenstand war, ob und in welchem Umfang das Vermögen der Antragstellerin zur Deckung der Prozesskosten einzusetzen sei. • Beschwerdebefugnis: Nach §127 Abs.3 Satz1 ZPO steht der Staatskasse ein Beschwerderecht gegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu, wenn keine Raten oder Vermögensbeträge festgesetzt wurden; die Beschwerde durfte hier auf Feststellung einer Zahlungsverpflichtung gerichtet werden. • Gemeinsame Vermögenswerte: Gemeinsame Fondsanteile sind grundsätzlich verwertbar, da ihre Veräußerung jederzeit möglich ist; die bloße Gemeinschaftsberechtigung hindert die Anrechnung nicht, sofern keine unzumutbaren Hinderungsgründe vorgetragen wurden. • Bausparguthaben: Seit der Änderung des §88 Abs.2 Nr.2 BSHG sind Bausparguthaben nicht grundsätzlich geschützt. Übersteigt das Guthaben den Schonbetrag nach §88 Abs.2 Nr.8 BSHG, ist es zur Bestreitung der Prozesskosten heranzuziehen, sofern die Verwertung nicht unzumutbar ist. • Kein substantiiertes Vorbringen zur Unzumutbarkeit: Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass die Kündigung des Bausparvertrags oder der Verkauf der Fondsanteile mit unzumutbaren Verlusten verbunden wäre; das bloße Verlustrisiko eines zuteilungsreifen Darlehensanspruchs reicht nicht aus. • Ergebnis der Rechtsanwendung: Vom gemeinsamen Fondsvermögen kann der anteilige Erlös zur Zahlung herangezogen werden; selbst wenn ein Teil des Erlöses zur Begleichung eines aufgenommenen Darlehens verwendet wird, verbleibt jedenfalls das anteilige Bausparguthaben als anrechenbares Vermögen. Die Beschwerde der Staatskasse ist begründet. Die Antragstellerin verfügt über verwertbares Vermögen, das nach §115 Abs.2 ZPO und unter Berücksichtigung der Regelungen des BSHG für die Prozesskosten einzusetzen ist. Insbesondere sind die gemeinsam gehaltenen Fondsanteile und das anteilige Bausparguthaben grundsätzlich verwertbar, weil keine unzumutbaren Auswirkungen für die Antragstellerin substantiiert dargelegt wurden. Daher ist die Bewilligung der Prozesskostenhilfe in der gewährten Form nicht aufrechtzuerhalten; es ist die Zahlungsverpflichtung der Antragstellerin entsprechend festzustellen und das anrechenbare Vermögen heranzuziehen.