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Urteil

9 U 92/96

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beim Versicherer führt eine schriftliche Deckungsablehnung mit Belehrung über die Sechsmonatsfrist nach § 12 Abs. 3 VVG zur Leistungsfreiheit, wenn der Versicherungsnehmer nicht fristgerecht klagt. • Die Zustellung der Ablehnung an den Versicherungsnehmer selbst (nicht an dessen Prozessbevollmächtigten) steht der Wirksamkeit der Fristsetzung nicht entgegen. • Verhandlungen oder Schriftverkehr, aus dem sich ergibt, dass der Versicherer die Ablehnung zurückgenommen oder eine neue Sachprüfung eingeleitet hat, können die Frist hemmen; liegt dies nicht vor, bleibt die Frist unberührt. • Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag setzen voraus, dass das betreffende Geschäft dem Rechtskreis des Anspruchsgegners zuzuordnen ist; Leistungen an Dritte begründen keinen Ersatzanspruch gegen eine Nicht-Geschäftsherrin.
Entscheidungsgründe
Leistungsfreiheit des Kfz-Versicherers bei fristgerechter Deckungsablehnung; keine Ersatzpflicht der Nicht-Leasingnehmerin • Beim Versicherer führt eine schriftliche Deckungsablehnung mit Belehrung über die Sechsmonatsfrist nach § 12 Abs. 3 VVG zur Leistungsfreiheit, wenn der Versicherungsnehmer nicht fristgerecht klagt. • Die Zustellung der Ablehnung an den Versicherungsnehmer selbst (nicht an dessen Prozessbevollmächtigten) steht der Wirksamkeit der Fristsetzung nicht entgegen. • Verhandlungen oder Schriftverkehr, aus dem sich ergibt, dass der Versicherer die Ablehnung zurückgenommen oder eine neue Sachprüfung eingeleitet hat, können die Frist hemmen; liegt dies nicht vor, bleibt die Frist unberührt. • Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag setzen voraus, dass das betreffende Geschäft dem Rechtskreis des Anspruchsgegners zuzuordnen ist; Leistungen an Dritte begründen keinen Ersatzanspruch gegen eine Nicht-Geschäftsherrin. Die Klägerin machte Versicherungsleistungen wegen des behaupteten Diebstahls ihres PKW Audi 80 gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte erteilte am 24.11.1994 schriftlich eine Deckungsablehnung, die der Klägerin am 01.12.1994 zuging. Die Klägerin reichte erst am 30.06.1995 Klage ein. Gleichzeitig forderte die Beklagte von der Klägerin 4.000 DM als Ersatz für die Rückholung des Fahrzeugs aus Kroatien; die Beklagte hatte das Fahrzeug zuvor dorthin zurückgeführt. Die Klägerin behauptete, sie habe Zahlungen an die Leasinggesellschaft erbracht; die Parteien und Aktenlagen weisen jedoch den Ehemann der Klägerin als Leasingnehmer und die Leasinggesellschaft als Eigentümerin aus. Die Klägerin war weder Eigentümerin noch Leasingnehmerin des Fahrzeugs. • Die Berufung war in formeller Hinsicht zulässig, hatte aber nur teilweisen Erfolg. • § 12 Abs. 3 VVG (gleich § 8 Abs. 1 AKB) führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn dieser binnen Frist schriftlich ablehnt und der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von sechs Monaten klagt. Die Beklagte hat am 24.11.1994 abgelehnt und hinreichend über die Rechtsfolge belehrt; die Klage der Klägerin vom 30.06.1995 war damit verspätet. • Die Wirksamkeit der Ablehnung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass das Schreiben an die Klägerin statt an ihren Prozessbevollmächtigten ging; eine Verpflichtung des Versicherers, den Anwalt separat zu informieren, besteht nicht. • Auch ein treuwidriges Verhalten der Beklagten ist nicht gegeben. Der Versicherer durfte darauf vertrauen, dass der Versicherungsnehmer seinen Rechtsanwalt unterrichtet, und hatte keinen Anlass, anders zu handeln. • Verhandlungen nach der Ablehnung hemmen die Frist nur, wenn ersichtlich eine neue Sachprüfung oder Rücknahme der Ablehnung erfolgte. Ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 29.03.1995 begründete dies nicht; die Beklagte verwies ausdrücklich auf die bestehende Ablehnung. • Zu den Gegenforderungen: Ein Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) scheidet aus, weil die Klägerin nicht Geschäftsherrin der Rückholung war. Eigentümerin und Leasingnehmer sind nach Aktenlage nicht die Klägerin, sodass die Aufwendungen der Beklagten dem Ehemann oder der Leasinggesellschaft zuzuordnen wären. • Irrtum des Geschäftsführers über die Person des Geschäftsherrn berührt nicht, wer tatsächlich Berechtigter ist; maßgeblich ist der wirkliche Rechtskreis, nicht die Vorstellung des Geschäftsführers. Die Berufung wird insgesamt nur teilweise stattgegeben. Die Klage auf Versicherungsleistungen ist abgewiesen, weil die Beklagte durch rechtzeitige und belehrende Deckungsablehnung Leistungsfreiheit nach § 12 Abs. 3 VVG erlangt hat und die Klägerin die Sechsmonatsfrist zur Klage nicht gewahrt hat. Die Einwendungen der Klägerin gegen die Wirksamkeit der Ablehnung (Zustellung an sie persönlich, fehlende Information des Prozessbevollmächtigten, angebliche Hemmung durch weitere Verhandlungen) führen nicht zur Entziehung der Leistungsfreiheit. Zugunsten der Klägerin wird jedoch die Verurteilung zur Zahlung von 4.000 DM aufgehoben, weil die Beklagte keinen Ersatzanspruch gegen die Klägerin aus Geschäftsführung ohne Auftrag hat; die Rückholung des Fahrzeugs lag nicht in ihrem Rechtskreis, vielmehr war Leasingnehmer und Eigentümer eine andere Person/Gesellschaft. Die Kostenentscheidung und die Nichtzulassung der Revision wurden getroffen.