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Beschluss

Ss 515/96 (Z) - 326 Z -

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Parken vor Bordsteinabsenkungen ist nur verboten, wenn es sich um deutlich abgegrenzte Absenkungen handelt, die sich vom übrigen Bordsteinniveau heben. • Eine Bordsteinabsenkung i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO liegt nur vor, wenn der abgesenkte Bereich eine Strecke von einigen Metern (etwa Pkw-Länge) nicht überschreitet. • Völlig flache oder über längere Strecke durchgehend niedrige Bordsteine sind keine "Bordsteinabsenkungen" im Sinne der Norm. • Bei unzureichenden Feststellungen zur Beschaffenheit der Bordsteinabsenkung ist der Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Begriff der Bordsteinabsenkung bei Parkverbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO • Parken vor Bordsteinabsenkungen ist nur verboten, wenn es sich um deutlich abgegrenzte Absenkungen handelt, die sich vom übrigen Bordsteinniveau heben. • Eine Bordsteinabsenkung i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO liegt nur vor, wenn der abgesenkte Bereich eine Strecke von einigen Metern (etwa Pkw-Länge) nicht überschreitet. • Völlig flache oder über längere Strecke durchgehend niedrige Bordsteine sind keine "Bordsteinabsenkungen" im Sinne der Norm. • Bei unzureichenden Feststellungen zur Beschaffenheit der Bordsteinabsenkung ist der Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Der Betroffene parkte am 30.08.1995 in Köln gegenüber dem Grundstück B.-P. im Zeitraum von 10:05 bis 11:06 Uhr vor abgesenkten Bordsteinen und außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325). Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen Verstoßes gegen § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO und § 42 Abs. 4 a StVO zu einer Geldbuße. Das Urteil beschreibt die Örtlichkeit als "Spielstraße" mit abgesenktem Gehwegzugang; nähere Feststellungen zur konkreten Beschaffenheit der Bordsteinkante fehlen. Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein mit der Rüge der materiellen Rechtsverletzung. Das OLG Köln ließ die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zu und prüfte, was unter "Bordsteinabsenkungen" zu verstehen ist. • Rechtliche Einordnung: Nach § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO ist das Parken vor Bordsteinabsenkungen unzulässig. Die Vorschrift wurde durch Änderung der StVO eingefügt, um etwa Rollstuhlfahrern die Nutzung von Absenkungen zu sichern. • Begriffsklärung: Die StVO enthält keine Legaldefinition des Begriffs "Bordsteinabsenkungen"; aus Wortlaut und Zweck folgt, dass eine Absenkung sich deutlich vom übrigen Bordsteinniveau abheben muss. • Auslegungskriterien: Eine Bordsteinabsenkung liegt nur vor, wenn der abgesenkte Bereich kurz begrenzt ist (etwa eine Pkw-Länge bzw. einige Meter). Ist der Bordstein über längere Strecken durchgehend niedrig oder flach, greift das Parkverbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO nicht ein. • Feststellungsanforderungen: Das angefochtene Urteil enthält keine ausreichenden Feststellungen dazu, ob die Absenkung deutlich abgegrenzt war oder sich über eine längere Strecke erstreckte; damit sind die Tatbestandsmerkmale nicht hinreichend geprüft. • Verfahrensfolgen: Mangels materiell-rechtlich vollständiger Feststellungen ist der Schuldspruch aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Dies umfasst auch den mitangeklagten Verstoß gegen Zeichen 325, da dessen Prüfung ebenfalls hinreichende Feststellungen zur Örtlichkeit und Fahrzeugposition erfordert. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg; das Urteil des Amtsgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Hauptverhandlung zurückverwiesen. Begründet ist dies damit, dass der Begriff der "Bordsteinabsenkung" im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO nur eine deutlich vom übrigen Bordsteinniveau abgehobene, kurz begrenzte Absenkung erfasst und die Feststellungen des Amtsgerichts nicht erkennen lassen, ob solche Merkmale vorlagen. Ohne konkrete Feststellungen zur räumlichen Begrenzung und zum Unterschied zum übrigen Bordsteinverlauf ist der Tatbestand nicht erfüllt feststellbar. Für die neue Verhandlung hat das Amtsgericht insbesondere darzulegen, ob die Absenkung nur ein kurzes, klar abgegrenztes Segment bildete oder ob der Bordstein über längere Strecken niedrig war, da dies entscheidend für die Anwendbarkeit des Parkverbots ist.