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Urteil

22 U 53/96

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Zwangsvollstreckung aus einem Anwaltsvergleich: Ist die Vollstreckbarkeitserklärung an eine beweisbedürftige Bedingung geknüpft, darf die Vollstreckungsklausel nur erteilt werden, wenn der Gläubiger den Eintritt der Bedingung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachweist. • Ist die Vollstreckungsklausel bereits erteilt und beruht die Vollstreckung auf einem bedingten Anspruch, ist gegen die Klauselerteilung die Klauselgegenklage oder Klauselerinnerung der richtige Rechtsweg, nicht die Vollstreckungsgegenklage. • Ein materiell-rechtlicher Einwand gegen titulierte Forderungen, der bereits im Verfahren der Vollstreckbarerklärung hätte vorgebracht werden können, ist nach § 767 Abs. 2 ZPO in einer späteren Vollstreckungsgegenklage ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Bedingte Vollstreckbarkeit eines Anwaltsvergleichs erfordert öffentlichen Beweis; Präklusion von Erfüllungseinwendungen • Zur Zwangsvollstreckung aus einem Anwaltsvergleich: Ist die Vollstreckbarkeitserklärung an eine beweisbedürftige Bedingung geknüpft, darf die Vollstreckungsklausel nur erteilt werden, wenn der Gläubiger den Eintritt der Bedingung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachweist. • Ist die Vollstreckungsklausel bereits erteilt und beruht die Vollstreckung auf einem bedingten Anspruch, ist gegen die Klauselerteilung die Klauselgegenklage oder Klauselerinnerung der richtige Rechtsweg, nicht die Vollstreckungsgegenklage. • Ein materiell-rechtlicher Einwand gegen titulierte Forderungen, der bereits im Verfahren der Vollstreckbarerklärung hätte vorgebracht werden können, ist nach § 767 Abs. 2 ZPO in einer späteren Vollstreckungsgegenklage ausgeschlossen. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Sie schlossen am 12.06.1992 einen Anwaltsvergleich, wonach der Kläger Unterhalt zahlte und in Ziffer 7 eine zusätzliche monatliche Zahlung von 514,29 DM zusagte, sofern seine damalige Darlehensbelastung von 1.200 DM wegfalle. Das Darlehen war bis August 1994 befristet. Auf Antrag der Beklagten erklärte das Amtsgericht Königswinter den Vergleich am 24.03.1995 für vollstreckbar und erteilte eine Vollstreckungsklausel. Die Beklagte erwirkte daraufhin Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse über behauptete Rückstände und die in Ziffer 7 genannten Zahlungen. Der Kläger erhob Vollstreckungsgegenklage: Er bestreitet die sofortige Vollstreckbarkeit der Ziffer-7-Forderung, weil die Bedingung (Wegfall der Darlehensbelastung) noch nicht eingetreten sei, und rügt zugleich die behaupteten Unterhaltsrückstände als erfüllt. • Die Klageänderung des Klägers zur Klauselgegenklage ist wegen widerspruchsloser Einlassung der Beklagten zulässig und sachdienlich. • Nach §§ 724 ff., 726, 794 Abs.1 Nr.4 a, 795 ZPO darf eine Vollstreckungsklausel bei bedingten Ansprüchen nur erteilt werden, wenn der Gläubiger den Eintritt der Bedingung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden beweist; andernfalls sind andere Beweismittel nur im Klauselklageverfahren (§§ 731, 768 ZPO) zu prüfen. • Ziffer 7 des Vergleichs knüpft die zusätzliche Zahlung ausdrücklich an den Wegfall der Darlehensbelastung; damit trägt die Beklagte die Beweislast für den Eintritt dieser Bedingung. • Die Angabe des Darlehensendes im Vergleich ist nur Hinweis; eine etwaige Verlängerung macht die Bedingung nicht obsolet. Da die Beklagte keinen öffentlichen Urkundenbeweis vorgelegt hat, waren die Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckungsklausel hinsichtlich Ziffer 7 nicht erfüllt. • Bezüglich der behaupteten Unterhaltsrückstände aus Ziffer 1 der Vereinbarung ist die Vollstreckungsgegenklage statthaft, aber unbegründet, weil der Kläger seinen Erfüllungseinwand hätte bereits im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung vorbringen können und nach § 767 Abs.2 ZPO jetzt ausgeschlossen ist. Die Berufung hatte zum Teil Erfolg. Die Zwangsvollstreckung aus Ziffer 7 des Anwaltsvergleichs ist unzulässig, weil die Beklagte den für die zusätzliche Zahlungsverpflichtung erforderlichen Beweis des Wegfalls der Darlehensbelastung nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden erbracht hat; insoweit war die Vollstreckungsklausel nicht zu erteilen. Hinsichtlich der geltend gemachten Unterhaltsrückstände bleibt es bei der Entscheidung des Landgerichts; die Vollstreckungsgegenklage des Klägers ist in diesem Punkt unbegründet, da sein Einwand der Erfüllung nach § 767 Abs.2 ZPO präkludiert ist. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden vom Senat entsprechend geregelt.