Beschluss
16 Wx 138/96
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Wohnungseigentümer kann ohne vorherigen Beschluss der Gemeinschaft die Beseitigung von baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum nach §§ 1004, 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG verlangen.
• Bauliche Veränderungen sind dauerhafte Änderungen der äußeren Gestaltung, die über ordnungsgemäße Instandhaltung hinausgehen (§ 22 Abs. 1 WEG).
• Ein früherer Eigentümerbeschluss, der Erneuerung von Fenstern in Kunststoff weiß System Kömmerling erlaubt, muss dahin ausgelegt werden, dass Material, Farbe, Ausführung, Aufteilung und Größe soweit übereinstimmen müssen, wie es zur Wahrung des einheitlichen äußeren Gesamteindrucks erforderlich ist.
• Geringfügig verdeckte oder für Dritte nicht erkennbare Abweichungen sind hinzunehmen; sichtbar abweichende Fenster sind zu beseitigen und durch angepasste Elemente zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
Beseitigungsanspruch bei veränderten Fensteranlagen im Gemeinschaftseigentum • Ein Wohnungseigentümer kann ohne vorherigen Beschluss der Gemeinschaft die Beseitigung von baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum nach §§ 1004, 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG verlangen. • Bauliche Veränderungen sind dauerhafte Änderungen der äußeren Gestaltung, die über ordnungsgemäße Instandhaltung hinausgehen (§ 22 Abs. 1 WEG). • Ein früherer Eigentümerbeschluss, der Erneuerung von Fenstern in Kunststoff weiß System Kömmerling erlaubt, muss dahin ausgelegt werden, dass Material, Farbe, Ausführung, Aufteilung und Größe soweit übereinstimmen müssen, wie es zur Wahrung des einheitlichen äußeren Gesamteindrucks erforderlich ist. • Geringfügig verdeckte oder für Dritte nicht erkennbare Abweichungen sind hinzunehmen; sichtbar abweichende Fenster sind zu beseitigen und durch angepasste Elemente zu ersetzen. Eigentümer (Antragsteller) begehrten die Beseitigung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nach Bauänderungen durch einen anderen Eigentümer (Antragsgegner) an Fenster- und Türanlagen der Wohnungen Nr. 37 und 38. Der Antragsgegner hatte dreiteilige Wohnzimmerfenster durch zweiflügelige Elemente sowie ein Küchenfenster durch eine zweiflügelige Balkontür ersetzt. Die Teilungserklärung und ein früherer Beschluss der Eigentümerversammlung regelten Erneuerungen von Fenstern und verlangten einheitliche äußere Gestaltung; der Beschluss erlaubte Kunststofffenster in Weiß, System Kömmerling, und zielte auf Wahrung des einheitlichen äußeren Bilds. Das Amtsgericht gab dem Beseitigungsantrag weitgehend statt; das Landgericht änderte ab. Die Beschwerde der Antragsteller richtete sich gegen diese abändernde Entscheidung. Streitpunkt war, welche der eingebauten Elemente vom Antragsgegner zu beseitigen sind und welche als geringfügig hinzunehmen gelten. • Rechtliche Grundlage des Anspruchs sind §§ 1004 BGB in Verbindung mit §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG; ein Wohnungseigentümer kann ohne Beschluss der Gemeinschaft auf Beseitigung klagen. • Die vorgenommenen Umbauten an den Fenstern und Türen sind dauerhafte bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums, die über Instandhaltung hinausgehen und daher zustimmungsbedürftig sind. • Der frühere Eigentümerbeschluss ist verbindlich und ist dahin auszulegen, dass er nicht nur einzelne Profile regeln wollte, sondern auf die Wahrung eines einheitlichen äußeren Gesamteindrucks abzielte; daraus folgt, dass Material, Farbe, Ausführung, Aufteilung und Größe in dem erforderlichen Umfang übereinstimmen müssen. • Die zweiflügeligen Fenster/Türelemente in den Wohnungen Nr. 37 und 38 sowie die in Nr. 37 ersetzte Küchenöffnung bewirken eine nachhaltige, sichtbar abweichende Veränderung des äußeren Erscheinungsbilds und vermindern die Einheitlichkeit; diese Elemente sind zu beseitigen und durch der Umgebung angepasste Fenster zu ersetzen. • Die im Schlafzimmer von Wohnung Nr. 37 eingebaute zweiflügelige Balkontür ist nicht zu beseitigen, weil die Änderung nur den unteren, durch die Balkonbrüstung praktisch nicht einsehbaren Bereich betrifft und damit nach § 22 Abs. 1 S. 2, § 14 Nr. 1 WEG als unerhebliche Abweichung hingenommen werden muss. • Der Senat durfte selbst entscheiden, weil der Sachvortrag ausreichend geklärt war; Kosten- und Geschäftswertentscheidungen erfolgten nach den maßgeblichen WEG-Vorschriften. Der Beschluss des Landgerichts wird in den wesentlichen Punkten aufgehoben. Die Antragsteller haben überwiegend Erfolg: Der Antragsgegner hat die sichtbaren, das äußere Erscheinungsbild verändernden Fenster- und Türelemente in den Wohnungen Nr. 37 und 38 zu beseitigen und durch Fenster in Größe, Farbe und Aufteilung zu ersetzen, die den unmittelbar darüber und darunter befindlichen entsprechen. Die im Schlafzimmer der Wohnung Nr. 37 eingebaute zweiflügelige Balkontür braucht nicht entfernt zu werden, da die Abweichung unbedeutend und von der Balkonbrüstung verdeckt ist. Die Kostenentscheidung folgt der gesetzlich vorgesehenen Quotierung; jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten.